Große Anfrage - 20/SVV/0322

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Seit längerer Zeit zeichnet es sich ab, dass es zu einer Wiederholung der massenhaften Zuwanderung des Jahres 2015 kommen könnte.

 Angesichts der zuwanderungsbejahenden Politik der Rathauskooperation erscheint es daher dringend angeraten, zu prüfen, wie die gegenwärtige Wohnraumversorgung in der Landeshauptstadt Potsdam ausgestaltet ist. So leben mehr als 70% der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Menschen dort seit mehr als einem Jahr, die meisten mehr als zwei Jahre und fast 40 % mehr als drei Jahre.

Die deutliche Steigerung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in Gemeinschaftsunterkünften zeugt zudem vom grassierenden Wohnungsmangel in der Landeshauptstadt Potsdam.

Anlässlich dieser Umstände soll sich mithilfe dieser Großen Anfrage ein Überblick über die Wohnraumversorgung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verschafft werden.

 

Wir fragen daher den Oberbürgermeister:

 

 

  1. Wie viele Anträge zur Wohnsitznahme außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften oder eines Wohnungsverbundes gingen in den vergangenen zehn Jahren bei der Landeshauptstadt Potsdam ein?

 

Bitte aufgliedern nach Antragstellern,

a) die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

b) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

c) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

d) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

e) die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

f) die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

g) die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Buchstaben a) bis f) genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,

h) die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben.

 

  1. Wie viele positiv beschiedene Anträge zur Wohnsitznahme außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte oder eines Wohnungsverbundes liegen vor?

Bitte aufgliedern nach Antragstellern,

a) die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

b) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

c) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

d) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

e) die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

f) die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

g) die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Buchstaben a) bis f) genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,

h) die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben.

 

 

  1. Wie viele negativ beschiedene Anträge zur Wohnsitznahme außerhalb der

Gemeinschaftsunterkünfte oder eines Wohnungsverbundes liegen vor?

Bitte aufgliedern nach Antragstellern,

a) die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

b) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

c) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

d) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

e) die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

f) die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

g) die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Buchstaben a) bis f) genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,

h) die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben.

 

Eine Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ist nicht möglich. Innerhalb des erfragten Zeitraums haben sich die rechtlichen Regelungen und strukturellen Zuordnungen für die Bearbeitung von Anträgen zur Wohnsitznahme außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnverbünden mehrfach geändert.

 

 

  1. Wie viele Anträge auf Erteilung eines WBS wurden in den vergangenen zehn Jahren gestellt?

Bitte aufgliedern nach Antragstellern,

a) die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

b) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

c) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

d) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

e) die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

f) die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

g) die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Buchstaben a) bis f) genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,

h) die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben.

 

Eine Beantwortung der Frage nach der vorgegebenen Gliederung ist nicht möglich, da eine Erfassung und Bearbeitung der gestellten WBS-Anträge dieses Personenkreises nicht nach dem Aufenthaltsstatus erfolgte. Eine Auswertung ist lediglich nach dem Leistungsrechtskreis zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch diese Art der Auswertung nicht zielführend sein wird, da sehr viele ausländische WBS-Antragsteller innerhalb weniger Wochen nach der WBS-Antragstellung bereits eine Anerkennung bzw. eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und somit in den SGB II Leistungsbezug wechselten.

 

Auch eine Gegenüberstellung der letzten zehn Jahre kann nicht gelingen, da zwischenzeitlich mehrere Regelungen des Landes Brandenburg und der Landeshauptstadt Potsdam zum Umgang mit der WBS-Antragstellung dieses Personenkreises und zur Bearbeitung in Kraft traten, die eine Auswertung nach Jahren nicht vergleichbar macht.

 

Grundsätzlich sind in den jeweils geltenden Rechtsvorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes, des Wohnungsbindungsgesetzes, des Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie deren Verordnungen die Voraussetzungenr eine WBS-Antragsberechtigung dieses Personenkreises und Bearbeitung wie folgt definiert:

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer ein Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Der Wohnberechtigungsschein gilt nur im Land Brandenburg. Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.“

 

Weiter heißt es dazu:

Ausländer sind antragsberechtigt, wenn sie sich voraussichtlich noch für mindestens ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten. Dies ist im Wege einer Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde zu ermitteln. Ausländische Familienangehörige können als Haushaltsangehörige berücksichtigt werden, wenn auch sie die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen erfüllen.

 

Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG (Asylbewerber) sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt. Sie ermöglicht keinen dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt, sondern bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt nur während des Asylverfahrens und erlischt mit dessen Abschluss (§ 67 Abs. 1 AsylVfG). Auch Inhabern einer Duldung nach § 60a AufenthG fehlt die Antragsberechtigung. Die Duldung vermittelt keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Sie bedeutet nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, wobei die Ausreisepflicht bestehen bleibt.“

 

 

  1. Wie vielen Anträgen auf Erteilung eines WBS wurden in den vergangenen zehn Jahren aus welchen Gründen stattgegeben?

Bitte aufgliedern nach Antragstellern,

a) die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

b) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

c) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

d) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

e) die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

f) die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

g) die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Buchstaben a) bis f) genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,

h) die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben.

 

Eine Beantwortung ist aus der unter 4. genannten Begründung ebenfalls nicht möglich. Grundsätzlich erfolgte eine Stattgabe auf Antrag, wenn ein ausreichender Aufenthaltstitel aller Haushaltsmitglieder nachgewiesen wurde oder eine positive Bleibeprognose unserer Ausländerbehörde von mindestens 1 Jahr zum Zeitpunkt der WBS-Antragstellung auf Anfrage bescheinigt wurde.

 

 

  1. Wie viele Anträge auf Erteilung eines WBS wurden in den vergangenen zehn Jahren aus welchen Gründen abgelehnt?

Bitte aufgliedern nach Antragstellern,

a) die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

b) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

c) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

d) die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

e) die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

f) die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

g) die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Buchstaben a) bis f) genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,

h) die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben.

 

Eine Beantwortung ist aus der unter 4. genannten Begründung ebenfalls nicht möglich. Grundsätzlich erfolgte eine Ablehnung des Antrages, wenn kein ausreichender Aufenthaltstitel nachgewiesen wurde oder eine negative Bleibeprognose der Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der WBS-Antragstellung auf Anfrage bescheinigt wurde.

 

 

  1. Bei wie vielen der unter den Fragen eins bis einschließlich sechs genannten Fällen betrug die Bearbeitungszeit weniger als 4 Wochen, zwischen 4 und 8 Wochen, zwischen 8 und 12 Wochen, zwischen 3 und 6 Monaten bzw. länger als 6 Monate?

 

Grundsätzlich betrug die Bearbeitungszeit bei allen WBS-Beantragungen gleichermaßen durchschnittlich 4 bis 8 Wochen. Nur in Verbindung mit der Zuarbeit der zuständigen Ausländerbehörde gab es in Einzelfällen längere Bearbeitungszeiten.

 

 

  1. Wie viel Wohnraum steht für wie viele zusätzliche Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG zur Verfügung?

 

Nach geltendem Recht kann der unter 4. genannte Personengruppe nicht ungeprüft eigener Wohnraum zur Verfügung vermittelt werden, da grundsätzlich, d.h. ohne aufenthaltsrechtliche Prüfung, keine Antragsberechtigung vorliegt.

 

 

  1. Ist der Oberbürgermeister der Auffassung, daß genügend Wohnraum außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften zur Verfügung steht, um Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG zu versorgen?

 

Gesonderter Wohnraum außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften steht r Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nicht zur Verfügung. Eine wohnungsähnliche ordnungsrechtliche Unterbringungsform für diesen Personenkreis wird gegenwärtig für länger verweilende Heimbewohner geprüft. Für eine Neuaufnahme von Geflüchteten stehen wiederum die Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung, um ein eigenverantwortliches Einzelwohnen bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Wohnsitznahme vorzubereiten.

 

 

Zuständigkeit: Geschäftsbereich Ordnung, Sicherheit, Soziales und Gesundheit

 

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