Mitteilungsvorlage - 20/SVV/0360

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis:

 

Grundsätzlich ist in § 39 AufenthG i. V. m. der BeschV geregelt, wann es einer Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bedarf. Derzeit gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass eine Beschäftigung verboten ist, es sei denn, die Erteilungsgrundlage für einen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung regelt die Beschäftigung.

 

Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist (humanitäre Aufenthaltserlaubnisse) bedarf z.B. keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 31BeschV) und dies geht auch aus den jeweiligen Aufenthaltserlaubnissen hervor.

 

Da aus dem Antrag nicht hinreichend erkennbar ist, welcher Personenkreis hier angesprochen wird, wird davon ausgegangen, dass sich die Anfrage mehrheitlich auf Ausländerinnen und Ausländer bezieht, deren Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und die eine Duldungsbescheinigung besitzen.

 

Hier kann gemäß § 32 BeschV eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn diese sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.

 

Die Zustimmung für den Personenkreis der Duldungsinhaber ist aber zunächst mit der Prüfung verbunden, ob die Beschäftigung nach § 60a Absatz 6 AufenthG überhaupt erlaubt werden kann. Wirkt der Personenkreis nicht bei der Identitätsklärung ausreichend mit oder liegen die dort genannten anderen Versagungsgründe vor, dann kann die Beschäftigung nicht erlaubt werden. Eine Zustimmungsanfrage an die BA erfolgt dann nicht.

 

Weiterhin wird davon ausgegangen, dass sich der Antrag ebenso auf Personen im Asylverfahren mit einer Aufenthaltsgestattung (AG) bezieht.

Hier ist grundsätzlich zunächst § 61 AsylG i. V. m. § 32 BeschV zu prüfen und im nächsten Schritt ggf. die BA zu beteiligen.

 

r den restlichen Personenkreis, d. h. ausländische Personen, die weder AG, noch Duldung, noch eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 AufenthG innehaben, regelt das AufenthG i. V. m. der BeschV, wann eine Beteiligung der BA erforderlich ist, z.B. § 17a oder § 18 AufenthG.

 

Hierzu ist Folgendes auszuhren:

Die Ausländerbehörde muss in jedem Fall

1.)      prüfen, ob die Beschäftigung/Erwerbstätigkeit bezogen auf den beantragten Aufenthaltstitel oder die aufenthaltsrechtliche Bescheinigung grundsätzlich erlaubnisfähig ist, z. B. bei Duldungsinhabern nach § 60a Abs. 6 AufenthG i. V. m. § 32 BeschV. Hierfür werden nach Antragseingang ca. 3 Wochen benötigt.

 

2.)      Ist eine Arbeitsaufnahme zulässig und die BA zu beteiligen, bedarf es der für die die BA vorgeschriebenen 14 Tage, es sei denn, die Frist wird unterbrochen. Ergeht von der BA ein positives Votum, hat die Ausländerbehörde dann innerhalb von 14 Tagen mit Außenwirkung zu entscheiden.

 

Im Falle eines durchweg positiven Einzelfalls, wäre eine Entscheidung bei Vollbesetzung der ABH mit eingearbeiteten Mitarbeitenden frühestens nach nf Wochen möglich.

 

Liegt ein aufenthaltsrechtliches Beschäftigungsverbot vor oder erlaubt die BA die Beschäftigung nicht, ergeht durch die ABH ein ablehnender Bescheid.

Hier greift das Verwaltungsverfahren, mit Anhörung nach § 28 VerwVfG und es ist ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten erforderlich.

 

Mit dem 01.01.2020 sind die §§ 60c AufenthG (Ausbildungsduldung) und 60d AufenthG (Beschäftigungsduldung) in Kraft getreten. Hier bedarf es einer tiefergehenden Prüfung mit einer Dauer von mindestens acht Wochen ab Antragstellung.

 

Ab dem 01.03.2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Ab dann ist für Aufenthaltserlaubnisinhaber die Beschäftigung - anders als jetzt grundsätzlich erlaubt, es sei denn ein Gesetz regelt ein Verbot (Beachte: § 4a AufenthG, anzuwenden ab dem 01.03.2020).


 

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