Mitteilungsvorlage - 03/SVV/0172

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

 

Dem Oberbürgermeister war mit dem im Betreff bezeichneten Beschluss der Auftrag erteilt worden, die Rechtslage zu klären und die Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung festzulegen für Regelungen zur Abführungspflicht von Aufsichtsratsvergütungen der städtischen Vertreter in Unternehmen.

 

Grundlage für solche Regelungen bildet § 104 Abs. 5 Gemeindeordnung (GO). Dort heißt es, dass „Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen ... an die Gemeinde abzuführen (sind), soweit sie über das Maß einer angemessenen  Aufwandsentschädigung hinausgehen.“

 

Bei der „Angemessenheit“ der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in Unternehmensorganen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in der BbgGO nicht weiter definiert ist und auch im Handels- und Gesellschaftsrecht vorkommt.  Inwieweit die Gemeindevertretung im Rahmen der nach § 35 BbgGO zustehenden Kompetenzen befugt ist, angemessene Beträge selbst festzulegen, ist rechtlich zumindest umstritten. Infolgedessen kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Beschluss der SVV vom 03.06.1998 (DS 98/0411/1) die Stadtverordneten hinsichtlich einer Abführungspflicht, der über die im Beschluss genannten Beträge hinausgehenden Teile der Aufsichtsratsvergütungen, hinreichend bindet.

 

Die Angemessenheit von Aufwandsentschädigungen gem. § 104 Abs. 5 BbgGO definiert sich über Beträge, die der Abgeltung des Zeit- und Arbeitsaufwandes für die Wahrnehmung der Tätigkeit in Aufsichtsräten dient. Bei der unterschiedlichen Größe und dem unterschiedlichen Bilanzvolumina der einzelnen städtischen Unternehmen ist es bereits fraglich, ob einheitliche Beträge geeignet sind, die Angemessenheit ausreichend und rechtsverbindlich darzustellen. Nicht auszuschließen ist daher, dass der Beschluss lediglich eine Selbstbindung der SVV darstellt, ohne Rechtsansprüche gegen die einzelnen Stadtverordneten auslösen zu können.

 

Die Einbeziehung des Innenministeriums in dieser Frage brachte bislang kein Ergebnis. Mit Schreiben vom 23.01.2003 teilte die Kommunalaufsicht mit, dass derzeit eine landeseinheitliche Regelung erarbeitet werde.

 

Aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage und der beabsichtigten landeseinheitlichen Regelung durch das Innenministerium wird unter Bezug auf den Beschluss der SVV vom 04.12.2002 (DS 02/SVV0843) von der Verwaltung vorgeschlagen, die Umsetzung des Beschlusses – DS 98/0411/1 vom 03.06.1998 auszusetzen.

 

Den Stadtverordneten und städtischen Bediensteten in Aufsichtsräten der städtischen Gesellschaften, in denen sie aufgrund des Mandates oder des Amtes tätig sind, sollte schriftlich - vorsorglich anspruchswahrend – mitgeteilt werden, dass eine Abführungspflicht der nach dem Beschluss – DS 98/0411/1 – festzustellenden unangemessenen Teile der gezahlten Aufsichtsratsvergütungen vorbehalten bleibt.

 

Die tatsächliche Anforderung hängt von der beabsichtigten Landesregelung und der Durchsetzbarkeit des SVV-Beschlusses vom 03.06.1998 ab. Eine abschließende Würdigung der Rechtslage, wie im Beschluss vom 04.12.2002 beauftragt, kann mit der für die Stadtverordneten und insbesondere für die in Aufsichträte entsandten Stadtverordneten und städtischen Bediensteten nötigen Sicherheit derzeit weder durch die Stadt noch durch die Kommunalaufsicht vorgenommen werden.

 

Von dem endgültigen Ergebnis hängt abschließend auch das Schicksal der bis zum 31.12.2002 an die Stadt abgeführten Teile von Aufsichtsratsvergütungen ab.

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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Anlagen

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