Mitteilungsvorlage - 03/SVV/0172
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufsichtsratsvergütungen - Abführungspflicht Beschluss der SVV vom 04.12.2002
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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05.03.2003
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Dem Oberbürgermeister war mit dem im Betreff bezeichneten Beschluss der Auftrag erteilt worden, die Rechtslage zu klären und die Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung festzulegen für Regelungen zur Abführungspflicht von Aufsichtsratsvergütungen der städtischen Vertreter in Unternehmen.
Grundlage für solche Regelungen bildet § 104 Abs. 5 Gemeindeordnung (GO). Dort heißt es, dass „Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen ... an die Gemeinde abzuführen (sind), soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen.“
Bei der „Angemessenheit“ der Aufwandsentschädigung für die
Tätigkeit in Unternehmensorganen handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der in der BbgGO nicht weiter definiert ist und auch im Handels-
und Gesellschaftsrecht vorkommt.
Inwieweit die Gemeindevertretung im Rahmen der nach § 35 BbgGO
zustehenden Kompetenzen befugt ist, angemessene Beträge selbst festzulegen, ist
rechtlich zumindest umstritten. Infolgedessen kann nicht mit Sicherheit
angenommen werden, dass der Beschluss der SVV vom 03.06.1998 (DS 98/0411/1) die
Stadtverordneten hinsichtlich einer Abführungspflicht, der über die im
Beschluss genannten Beträge hinausgehenden Teile der Aufsichtsratsvergütungen,
hinreichend bindet.
Die Angemessenheit von Aufwandsentschädigungen gem. § 104
Abs. 5 BbgGO definiert sich über Beträge, die der Abgeltung des Zeit- und
Arbeitsaufwandes für die Wahrnehmung der Tätigkeit in Aufsichtsräten dient. Bei
der unterschiedlichen Größe und dem unterschiedlichen Bilanzvolumina der
einzelnen städtischen Unternehmen ist es bereits fraglich, ob einheitliche Beträge
geeignet sind, die Angemessenheit ausreichend und rechtsverbindlich
darzustellen. Nicht auszuschließen ist daher, dass der Beschluss lediglich eine
Selbstbindung der SVV darstellt, ohne Rechtsansprüche gegen die einzelnen
Stadtverordneten auslösen zu können.
Die Einbeziehung des Innenministeriums in dieser Frage
brachte bislang kein Ergebnis. Mit Schreiben vom 23.01.2003 teilte die
Kommunalaufsicht mit, dass derzeit eine landeseinheitliche Regelung erarbeitet
werde.
Aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage und der
beabsichtigten landeseinheitlichen Regelung durch das Innenministerium wird
unter Bezug auf den Beschluss der SVV vom 04.12.2002 (DS 02/SVV0843) von der
Verwaltung vorgeschlagen, die Umsetzung des Beschlusses – DS 98/0411/1 vom
03.06.1998 auszusetzen.
Den Stadtverordneten und städtischen Bediensteten in
Aufsichtsräten der städtischen Gesellschaften, in denen sie aufgrund des
Mandates oder des Amtes tätig sind, sollte schriftlich - vorsorglich
anspruchswahrend – mitgeteilt werden, dass eine Abführungspflicht der nach dem
Beschluss – DS 98/0411/1 – festzustellenden unangemessenen Teile der gezahlten
Aufsichtsratsvergütungen vorbehalten bleibt.
Die tatsächliche Anforderung hängt von der beabsichtigten
Landesregelung und der Durchsetzbarkeit des SVV-Beschlusses vom 03.06.1998 ab.
Eine abschließende Würdigung der Rechtslage, wie im Beschluss vom 04.12.2002
beauftragt, kann mit der für die Stadtverordneten und insbesondere für die in
Aufsichträte entsandten Stadtverordneten und städtischen Bediensteten nötigen
Sicherheit derzeit weder durch die Stadt noch durch die Kommunalaufsicht
vorgenommen werden.
Von dem endgültigen Ergebnis hängt abschließend auch das
Schicksal der bis zum 31.12.2002 an die Stadt abgeführten Teile von
Aufsichtsratsvergütungen ab.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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28,5 kB
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