Anfrage - 20/SVV/0390

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In der Sitzung der STVV vom 04.03.2020 wurden zwei meiner Fragen zur Fragestunde (20SVV272 und 273) aus nicht nachvollziehbaren und offenbar sachfremden Gründen nicht beantwortet. Auch werden immer wieder kleine Anfragen, wie unlängst zum Cyberangriff, inhaltlich nicht oder nur unzureichend beantwortet.

Kleine Anfragen und Fragen in der Fragestunde sind nach dem Kommunalverfassung Rechte der Stadtverordneten auch zur Kontrolle der Verwaltung. Durch dieses Verhalten der Verwaltungsspitze werden diese Rechte jedoch ad absurdum geführt und Kontrolle verhindert.

 

Ich frage daher den Hauptverwaltungsbeamten und das Präsidium der Stadtverordnetenversammlung:

 

Welche Möglichkeiten bestehen, um den Hauptverwaltungsbeamten zur Erfüllung der Fragerechte nach §§ 29 und 30 BbgKVerf durch sachgerechte Antworten zukünftig bewegen zu können?

 

 

Antwort:

Die Auskunftsrechte nach § 29 BbgKVerf stehen jedem Stadtverordneten zu. Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn und soweit schutzbedürftige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse dem entgegenstehen. Die geltende Dienstanweisung zur Erfüllung der Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte der Stadtverordneten nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet Anwendung und wurde mit den Fraktionen der StVV sowie den Einzelstadtverordneten im Vorfeld abgestimmt. Können Auskünfte nicht erteilt werden, steht die Verwaltung für ein klärendes Gespräch zur Verfügung. Daneben können bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Stadtverordnete Klage auf Erteilung der Auskunft bei dem Verwaltungsgericht erheben.

 

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