Beschlussvorlage - 20/SVV/0448

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Potsdam, den Landkreisen Potsdam Mittelmark, Teltow-Fläming, Havelland und der Stadt Brandenburg an der Havel zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Adoptionsvermittlung.
 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

 

Gemäß § 9a Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG) haben die Jugendämter die Wahrnehmung der Aufgaben der Adoptionsvermittlung für ihren jeweiligen Bereich als Pflichtaufgabe sicherzustellen.

Sofern Adoptionsvermittlungsstellen die strengen Anforderungen an die personelle Ausstattung gemäß § 3 Abs. 2 des AdVermiG nicht erfüllen, eröffnet § 2 Abs.1 AdVermiG den Jugendämtern benachbarter Gemeinden oder Kreise mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes die Möglichkeit, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle einzurichten. Vor dem Hintergrund, dass das Zusammenfassen der beteiligten Kräfte sowohl die Qualität der Aufgabenwahrnehmung sichern als auch helfen soll, diese zu verbessern, wird in der Gesetzesbegründung zum AdVermiG der Zusammenschluss mehrerer Adoptionsvermittlungsstellen zu einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle deutlich favorisiert.

 

Seit 01.06.2003 werden diese pflichtigen Aufgaben als gemeinsame Adoptionsvermittlungssteller die Stadt Potsdam und die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming und Havelland auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch die LHP wahrgenommen. Dazu werden im Stellenplan der Stadt Potsdam 2,5 Stellen vorgehalten.

 

Auf Grund dessen, dass die Stadt Brandenburg an der Havel sich der hier geführten gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle anschließen möchte, erfolgten Abstimmungen zwischen den Vereinbarungspartnern der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle der Landeshauptstadt Potsdam und den Landkreisen Potsdam-Mittelmark, Havelland und Teltow-Fläming und der Leiterin des Adoptionsvermittlungsstelle Brandenburg an der Havel zum Beitritt und zur in diesem Zusammenhang neu zu verfassenden öffentlich rechtlichen Vereinbarung.

Im Ergebnis der Gespräche wurde mit Unterstützung der Rechtsämter der Stadt Brandenburg an der Havel und der Landeshauptstadt Potsdam sowie der zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Adoptionsvermittlung zwischen der Landeshauptstadt Potsdam, den Landkreisen Potsdam-Mittelmark, Havelland und Teltow-Fläming und der Stadt Brandenburg an der Havel erarbeitet (Anlage 1).

 

Wie bisher soll die Stadt Potsdam die Aufgaben für die Vereinbarungspartner mandatierend wahrnehmen.

Aufgrund des Beitritts sowie einer Reihe von Gesetzesänderungen* ist mit einem Fall- und Aufgabenzuwachs zu rechnen, der eine Aufstockung der personellen Besetzung von derzeit 2,5 auf 3,6 VZÄ erfordert.

 

 

Stellenwert

Stellenumfang

Personalkosten

Sach-/Gemeinkosten

Gesamt-

kosten

Differenz

bisher

S 12

2,5 VZÄ

182.000

50.000

232.000

 

zukünftig

S 12

3,6 VZÄ

262.080

60.000

322.080

+90.080

Die Personal-, Sach- und Gemeinkosten werden von den Vereinbarungspartnern nach dem Verhältnis der jeweiligen Stellenanteile zu den Gesamtkosten anteilig getragen. Die Erstattung der vereinbarten Kostenanteile erfolgt durch die beteiligten Jugendämter und werden dem Ertragshaushalt zugeführt.

 

 

Gesamt-Erträge

Differenz

bisher

162.400 €

 

zukünftig

241.560 €

+ 79.160 €

 

r die Stadt Potsdam stellen sich die Personalbemessung und die sich daraus ergebende Kostenbeteiligung auf Grundlage der Personalkostenplanung mit Abschluss der neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zukünftig wie folgt dar:

 

 

Stellenwert

Stellenumfang

Personalkosten

Sach-/Gemeinkosten

Gesamt-

kosten

Differenz

bisher

S 12

0,75 VZÄ

54.600 €

15.000 €

69.600 €

 

zukünftig

S 12

0,9 VZÄ

65.520 €

15.000 €

80.520 €

+10.920 €

 

 

Die Fachkräfte der hier geführten gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle und der Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Brandenburg an der Havel stehen bereits jetzt in einem engen, kooperativen Austausch und schaffen somit gute Voraussetzungen für die Erweiterung der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle.

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Adoptionsvermittlung zwischen der Landeshauptstadt Potsdam, den Landkreisen Potsdam Mittelmark, Teltow-Fläming und Havelland und der Stadt Brandenburg an der Havel soll an dem Tag, an dem alle Vereinbarungspartner die oben genannte Vereinbarung ihren Satzungen entsprechend veröffentlicht haben, in Kraft treten. Frühester Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist der 01.07.2020.

 

Der Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgt auf Grundlage des § 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)

vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]) und § 2 Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 24 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]) 24 ist die Entscheidung über Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

Siehe Anlage 1

Anlage 1

 

 

 

  • Änderung im Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern -Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist

-          Mehraufwand gemäß § 9d AdVermiG) - Bearbeitung von Forschungsanfragen

  • Sichtung und Vorbereitung von Akten
  • Abwägung der Interessen der Betroffenen im Einzelfall (Berücksichtigung von DSGVO, § 1758 BGB)
  • Abstimmung mit zuständiger Landesbehörde

 

  • Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vom 19.03.2020, (BGBl Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14 vom 27.03.2020) in Kraft. seit 31.03.2020

-          Mit mehr Anträgen (lt. Gesetzesbegründung wird Steigerung um isngesamt 10,5 % erwartet) für Stiefkindadoptionsverfahren ohne Eheerfordernis ist zu rechnen,

-          Zusätzlich zu dem vermehrten Eignungsverfahren:

  • Spezielle Prüfung von „verfestigten“ Partnerschaften
  • Beratung von abgebenden Elternteilen (voraussichtlich ab 01.07.2020)
  • Spezielle Prüfung, ob Adoption angedacht werden kann, bei bestehender Ehe

 

  • Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz), Inkrafttreten vorauss. zum 01.07.2020

-          Erhebliche Erweiterung der nachgehenden Begleitung

  • Alle Adoptierten sind über das Akteneinsichtsrecht ab 16 Jahre zu informieren
  • Adoptionsvermittlungsstellen haben Entwicklungsberichtspflicht zu übernehmen (bis dato ist es optional)
  • Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellung im nationalen Verfahren
  • Erweiterung des Umfangs der sachdienlichen Ermittlungen
  • Verpflichtende Beratung von abgebenden Elternteilen
  • Aktive Förderung des Informationsaustausches und der Kontakte vor und nach Adoptionsbeschluss zwischen Abgebenden und Annehmenden
  • Umfänglichere Adoptionsbegleitung hinsichtlich Beratung der Abgebenden und Annehmenden
  • verpflichtende Beratung der leiblichen Elternteile bzw. aller Beteiligten bei einer Stiefkindadoption
  • regelhafte Beteiligung im Rahmen der fachlichen Äerungen vor dem Familiengericht


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Aufgrund des Beitritts der Stadt Brandenburg an der Havel zur gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle sowie einer Reihe von Gesetzesänderungen, die teilweise bereits in Kraft getreten sind bzw. in diesem Jahr erwartet werden, ist mit einem Aufgabenzuwachs zu rechnen, der eine Aufstockung der personellen Ausstattung von 2,5 auf 3,6 VZÄ erforderlich macht. Der Beitritt ist zum 01.07.2020 geplant.

 

Die hrlichen Gesamtkosten (Personal-, Sach- und Gemeinkosten) werden voraussichtlich um 90.080 € steigen. Die jeweiligen Vereinbarungspartner werden von diesen Kosten 79.160 € erstatten, sodass sich für die Stadt Potsdam ein zusätzlicher Aufwand von 10.920 €/Jahr errechnet.
 

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Anlagen

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