Beschlussvorlage - 20/SVV/0475
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 des Baugesetzbuchs für Grundstücke im südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 166 "Glasmeisterstraße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
03.06.2020
| |||
|
19.08.2020
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
|
Vorberatung
|
|
|
09.06.2020
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität
|
Vorberatung
|
|
|
18.06.2020
|
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, für Grundstücksflächen im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 166 “Glasmeisterstraße“ eine Vorkaufsrechtsatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB aufzustellen.
Nach den Planungszielen des Bebauungsplans Nr. 166 „Glasmeisterstraße“ soll hier ein Standort für eine Schule entwickelt werden. Im Zentrum von Babelsberg und in dessen unmittelbarem Umfeld ist dies die einzige Möglichkeit für den aus dem Blickwinkel der Schulentwicklungsplanung dringend benötigten Standort für eine Schule in Babelsberg. Auf die entsprechenden Planungsziele des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan wird verwiesen (s. Beschluss “Abschluss vorbereitender Untersuchungen für das Gebiet „Glasmeisterstraße“ und Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 166 „Glasmeisterstraße““).
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB sind anzuwenden. Der Verwendungszweck der Grundstücke ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
Zur städtebaulichen Ordnung und zur Sicherung der Flächen für die dargestellte städtebauliche Entwicklung werden in der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht die Flächen bezeichnet, an welchen der Landeshauptstadt Potsdam ein Vorkaufsrecht zusteht. Das Vorkaufsrecht wird durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Die Anwendungsgrundlagen für die Vorkaufsrechtsatzung ergeben sich aus dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 166 „Glasmeisterstraße“. Die in § 2 der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 des Baugesetzbuchs für Grundstücke im südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 166 „Glasmeisterstraße“ bezeichneten Flächen (siehe Anlage 2) sind als Bereich, in dem städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden, aus den Entwicklungszielen des Bebauungsplans Nr. 166 „Glasmeisterstraße“ abgeleitet. Mit dem besonderen Vorkaufsrecht kann ab Inkrafttreten der Satzung die Entwicklung eines Schulstandorts gesichert werden, falls ein Grundstücksverkauf stattfinden sollte.
Der räumliche Geltungsbereich der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Vorkaufsrechtsatzung ist auf der in der Anlage zur Satzung beigefügten Übersichtskarte zeichnerisch umgrenzt.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Fazit finanzielle Auswirkungen:
Zur Ermittlung des Grundstückswerts ist bereits ein Wertgutachten beauftragt, zu dem ein abschließender Stand bislang noch nicht vorliegt.
Mit der beabsichtigten öffentlichen bzw. gemeinbedarfsorientierten Flächennutzung ist ein Ankauf durch den KIS erforderlich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
76,6 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
181 kB
|