Beschlussvorlage - 20/SVV/0493
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 11A "Waldsiedlung", 1. Änderung, Teilbereich Nordwest,
Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.06.2020
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Bebauungsplan Nr. 11A “Waldsiedlung“ ist im Teilbereich Nordwest nach § 2 Abs. 1 BauGB in einem 1. Änderungsverfahren zu ändern (gemäß Anlagen 1 und 2).
- Planerische Grundlagen für die Änderung des Bebauungsplans sind das Bebauungs- und Nutzungskonzept der Grundstückseigentümerin für die Nutzungsänderung des auf der Planstraße S1 liegenden Trafohauses (siehe Anlage 3) sowie der vorliegende Orientierungsrahmen zur Planänderung (siehe Anlage 4).
- Sofern aus der frühzeitigen Beteiligung kein Änderungsbedarf zu den hier formulierten Planungszielen resultiert, wird auf die Herbeiführung eines Auslegungsbeschlusses verzichtet. Dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes und dem Ortsbeirat Groß Glienicke ist vor Erteilung einer Baugenehmigung im Plangebiet, spätestens jedoch im 2. Quartal 2021, eine Zwischeninformation zum Stand der Planung zu geben.
- Die Erarbeitung werterhöhungsrelevanter Planungsschritte zum Bebauungsplan soll erst aufgenommen werden, wenn die gemäß Richtlinie zur sozialgerechten Baulandentwicklung in der Landeshauptstadt Potsdam (Potsdamer Baulandmodell), (DS 20/SVV/0081) erforderliche Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin vorliegt.
- Der zur Umsetzung der Planung zu vereinbarende städtebauliche Vertrag ist vor einer möglichen Entscheidung der Verwaltung über die Planreife nach § 33 BauGB abzuschließen. Grundlage für diesen Vertrag sind die in Anlage 5 aufgeführten Kerninhalte.
- Anhand der Planungsziele wird entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegt (siehe Anlage 6). Die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan setzt daher voraus, dass neben den externen Kosten auch die künftig entstehenden verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens vom Vorhabenträger übernommen werden (entsprechend der im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2006 zur Kostenerstattung von Verfahrenskosten bei Bauleitplanverfahren im wirtschaftlichen Interesse Dritter getroffenen Festlegungen – DS 06/SVV/0487).
- Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/SVV/059) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (siehe Anlage 7). Zu diesem Zweck soll das in Priorität 1 I eingestufte Bebauungsplanverfahren Nr. 22 „Am Weinberg“ (OT Groß Glienicke) bis zum rechtsverbindlichen Abschluss des aktuellen Planänderungsverfahrens in die Priorität 2 I zurückgestellt werden.
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, für den Teilbereich Nordwest ein Änderungsverfahren zum geltenden Bebauungsplan Nr. 11A "Waldsiedlung“ (OT Groß Glienicke) aufzustellen. Nähere Informationen zur bestehenden Situation, zum Planungsanlass und zur Erforderlichkeit der Planung sowie zu den Planungszielen und zum Planverfahren ergeben sich aus folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:
Fazit finanzielle Auswirkungen
Fazit finanzielle Auswirkungen:
Planungs- bzw. Verfahrenskosten
Mit der Einleitung des Planverfahrens sind externe Planungskosten zu erwarten, die durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen werden wird.
Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden mit ca. 13.000 € geschätzt und sollen durch einen Dritten übernommen werden. Aufwand und Ertrag werden voraussichtlich in den Jahren 2020 bis 2021 anfallen.
Realisierungskosten und mögliche Folgekosten
Kosten für die Umsetzung der Planung fallen voraussichtlich nicht an, da dies Gegenstand des mit der Grundstückseigentümerin abzuschließenden städtebaulichen Vertrags zur Umsetzung des Bebauungsplans sein werden. Mit der Umsetzung der Planung ist in den Jahren 2021 bis 2024 zu rechnen.
Weitere Folgekosten aus dem Bebauungsplan sind ebenfalls nicht erkennbar.
Die im Plangebiet gelegenen privaten Erschließungsstraßen sind bereits realisiert. Die Verantwortung für die Instandhaltung dieser Straßen liegt in privater Hand.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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82,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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144,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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584,1 kB
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4
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(wie Dokument)
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177,4 kB
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5
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(wie Dokument)
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105 kB
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6
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(wie Dokument)
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36,6 kB
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7
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(wie Dokument)
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116,1 kB
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8
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(wie Dokument)
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65,2 kB
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