Antrag - 20/SVV/0518

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Maßnahme- und Zeitplan zu erarbeiten, um alle Flüchtlinge in eigenen Wohnungen oder in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen, in denen die Unterbringung in wohnungsähnlicher Form möglich ist.

 

Der Hauptausschuss soll im Juli über den Sachstand informiert werden.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Im Integrationskonzept der Landeshauptstadt Potsdam heißt es im Kapitel für das Handlungsfeld 1 „Unterbringung und Wohnen im Stadtteil, Stadtentwicklung“ auf Seite 19:

 

„3. Zügige Wohnraumversorgung von Asylsuchenden und Geduldeten sichern

 

[…] Die Unterbringung in Wohnheimen oder durch die Landeshauptstadt Potsdam angemieteten Wohnungen kann immer nur eine Übergangssituation mit dem Ziel darstellen, die Auswirkungen von Zugangshemmnissen zum Wohnungsmarkt im Sinne existenzsichernder Maßnahmen vorübergehend abzumildern.

 

Wichtigste integrationspolitische Ziele sind die zügige Wohnungsversorgung und die strukturelle Verbesserung der Nachbarschaftsverhältnisse. Ziele für Beratungs- und Begegnungsangebote in der Stadtteilarbeit finden sich im Handlungsfeld Beratung.

 

Dabei soll erreicht werden, dass

 

-          die Aufenthaltsdauer in einer Gemeinschaftsunterkunft so kurz wie möglich gehalten wird,

-          die Unterbringung bereits in den Gemeinschaftsunterkünften bedarfsgerecht, in          wohnungs­gleicher oder wohnungsähnlicher Form erfolgt,

-          eine Konzentration auf einzelne Stadtteile oder in großen Gemeinschaftsunterkünften vermieden wird sowie

-          die Standorte der Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen sich in der Lage befinden, wo die soziale, kulturelle und Bildungsinfrastruktur für die Integration in das Wohnumfeld vorhanden ist und mitgenutzt werden kann.“ 

 

Die Umsetzung dieser integrationspolitischen Zielsetzungen ist durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus noch dringender geworden.

 

In Potsdam entfällt ein erheblicher Anteil der Infektionen mit diesem Virus auf Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften (GU) leben. Gerade in Einrichtungen, in denen eine wohnungsähnliche Unterbringung nicht möglich ist und in denen sich deshalb viele Menschen Küchen und Bäder teilen müssen, können Hygiene- und Abstandsregelungen nicht umgesetzt werden.

 

Bundesweit haben bereits mehrere Gerichte festgestellt, dass Menschen nicht verpflichtet sind, in Einrichtungen zu wohnen, in denen sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

 

Aus diesen Gründen sollten schnell und vorrangig Gemeinschaftsunterkünfte, in denen eine wohnungsähnliche Unterbringung nicht möglich ist, aufgelöst werden. Dazu sollte ein Maßnahmen- und Zeitplan erarbeitet und mit den Trägern abgestimmt werden, die die GU betreiben. Da durch den zuständigen Fachbereich bereits eine Gefährdungseinschätzung für alle Einrichtungen erstellt wurde, sollten erste Planungen und Maßnahmen noch vor der Sommerpause möglich sein.

 

 

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Anlagen

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