Beschlussvorlage - 20/SVV/0376
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten in Tagespflegestellen der Landeshauptstadt Potsdam (Tagespflege-Satzung) und im Land Berlin (Elternbeitragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB 2 Bildung, Kultur, Jugend und Sport
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Geschäftsbereich Bildung, Kultur, Jugend und Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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20.05.2020
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03.06.2020
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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28.05.2020
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Änderung der Kostenbeitragsatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten in Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam vom 11.09.2019 (19/SVV/0765)
Konkretisierung des Zuschusses zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld)
- Für das Mittagessen in Tagespflegestellen ist durch die Personensorgeberechtigten ein Essengeld in Höhe von 35,53 EUR pro Monat ab dem 01.08.2020 zu zahlen.
- Alle zwei Jahre soll eine Anpassung des Betrages an die Preissteigerung (Inflationsrate aus Verbraucherindex, Quelle: https://www.finanz-tools.de/inflation/inflationsraten-deutschland) erfolgen.
- Die Festsetzung und Erhebung erfolgt ab dem 01.08.2020 durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
- Im Übrigen bleibt die Satzung unverändert.
- Zur Umsetzung des gesetzlichen Versorgungsauftrages sind den Tagespflegepersonen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufwendungen zu erstatten, die durch die Entscheidung zur Festsetzung und Erhebung des Essengeldes in der Differenz entstehen.
- Alle daraus entstehenden Erfordernisse für vertragliche Änderungen (z.B. Betreuungsvertrag zur Regelung der Aufnahme und Betreuung von Kindern in öffentlich geförderter Kindertagespflege zwischen dem/den Personensorgeberechtigten und den Tagespflegepersonen, Verträge mit Catering) sind ebenfalls mit Inkrafttreten dieser Satzung anzupassen.
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Der Stadtverordnetenversammlung sollte gemäß Drucksache 19/SVV/1161 folgende Vorlage zur Entscheidung vorgelegt werden:
„Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung bis Januar 2020 eine Anpassung der aktuell gültigen Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten in Tagespflegestellen der Landeshauptstadt Potsdam (Tagespflege-Satzung) vorzulegen.
Dieser Entwurf muss enthalten, dass Eltern von Kindern in Tagespflege ausschließlich einen durch die LHP festgelegten einheitlichen Zuschuss zum Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen gemäß Kita-Gesetz zahlen.
Dabei ist sicherzustellen, dass die entstehenden Differenzkosten für die Tagespflegepersonen durch die Landeshauptstadt Potsdam ausgeglichen werden.“
Die Erarbeitung dieser Beschlussvorlage (BV) war bis Januar 2020 nicht möglich, da bestehende Rechtsunsicherheiten bezogen auf die Ausgestaltung von Elternbeitragssatzungen und Elternbeitragsordnungen sowie die Definition der s.g. häuslichen Ersparnis, auch wenn die Auseinandersetzung mit diesen Themen Bestandteil von gerichtlichen Verfahren war, nicht ausgeräumt werden konnten.
Zudem liegt der LHP erst seit der 2. KW 2020 der Entwurf der Empfehlungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) für den Erlass von Elternbeitrags- bzw. Gebührensatzungen und –ordnungen vor, welche jedoch bisher keine Orientierung zu diesem Thema gebracht hat. Eine dahingehende Stellungnahme der LHP liegt dem Städte- und Gemeindebund bereits vor.
Auch wenn weitere rechtliche Unsicherheiten zum Thema Ausgestaltung / Kalkulation der Elternbeiträge bislang nicht ausgeräumt werden konnten, muss gemäß o.g. DS 19SVV1161 zumindest bezogen auf den Zuschuss zum Mittagessen in der Kindertagespflege im Sinne der Personensorgeberechtigten gehandelt werden.
Nach § 18 Abs. 2 KitaG ist der § 17 KitaG mit der Maßgabe anzuwenden, dass vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nur der auf die Elternbeiträge umlagefähige Teil der Betriebskosten, sondern auch das Essengeld in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen festgesetzt und erhoben wird.
So sind für letzteres nicht die Herstellungskosten Maßstab, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder im Kindertagesbetreuungsstandort Mittag essen. Besonders aufwändige, teure Verpflegungsstile sollten ebenso unberücksichtigt bleiben, wie besonders einfache, preiswerte. In den Wert der ersparten Eigenaufwendungen gehen die Rohmaterialien, Grundstoffe, Energie und in entsprechendem Umfang Be- und Entsorgungskosten ein.
Personalkosten sind allerdings für die Bemessung nicht zu berücksichtigen, da im Familienrahmen die Essenszubereitung in der Regel eine unentgeltliche Leistung ist und die Eltern deshalb insoweit nichts einsparen. Diese Herleitung basiert auf der Kommentierung zum KitaG (Diskowski/Wilms 2015: Erl. 2.3 zu § 17 KitaG BB).
Mit Urteil Az. VG 10 K 4203/13 vom 25.09.2014 hat das Verwaltungsgericht Potsdam einer Klage gegen die Stadt Prenzlau entsprochen, dass der Träger der Einrichtung den Betrag zu erstatten hat, soweit das Mittagessen einen Preis von 1,70 € übersteigt. Das Gericht hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, wie dieser Betrag zustande kommt, bzw. wie die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen berechnet werden.
Für die Höhe des Kostensatzes muss es demnach eine sachlich gerechtfertigte Begründung geben. „Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind umso eher gewahrt, je größer der Puffer zwischen den tatsächlichen Kosten, die für eine Mittagsessenportion anfallen und dem hierfür verlangten Essengeld ist…“ (Kompendium Kita-Beiträge im Land Brandenburg Pkt. 8.6.3, Seite 110).
Zu erwähnen ist, dass sich die Kindertagespflegepersonen in der LHP bei der Versorgung der Kinder mit Mittagessen an den Empfehlungen der DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder orientieren. Unterschiede bei der Mittagsversorgung gestalten sich über die konzeptionelle Ausrichtung (Bio, regional, vegan, glutenfrei, religionsspezifisch etc.) und darüber, ob sie selbst kochen oder einen externen Anbieter (Caterer) mit der Lieferung des Mittagessens beauftragen. Grundsätze der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) wie z.B. reichlich pflanzliche Lebensmittel und Getränke, mäßig tierische Lebensmittel und sparsam fettreiche Lebensmittel und Süßwaren anzubieten, sollen in der Praxis greifen. Im Sinne der „Guten Praxis“ soll ein Mindestanteil von 10 Prozent an Bioprodukten berücksichtigt werden. Eine Checkliste der DEG zum „Qualitätsstandard für die Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder“ soll den Kindertagespflegepersonen der LHP als Instrument zur eigenständigen Überprüfung des Verpflegungsangebots in ihrer Tagespflege dienen.
Die Festlegung der Höhe des Essengeldes erfolgt bislang durch die Kalkulation der Kindertagespflegepersonen anhand ihres Wareneinsatzes, je nach konzeptioneller Ausrichtung.
Aktuell wird in 45 von 81 Tagespflegestellen das Mittagessen von der Kindertagespflegeperson selbst gekocht. Durch den kleinen familienähnlichen Rahmen der Betreuung in Kindertagespflege kann z.B. individuell auf besondere Bedürfnisse bzw. Lebensmittelunverträglichkeiten und/oder Allergien der Kinder bei der Ernährung eingegangen werden.
In 36 von 81 Tagespflegestellen erfolgt die Versorgung mit Mittagessen über einen externen Anbieter (Caterer). Die Festlegung der Höhe des Essengeldes erfolgt durch den jeweiligen externen Anbieter anhand dessen Kalkulation.
Im Rahmen der pauschalen Finanzierung der Kindertagespflegepersonen ist ein Zuschuss für den personellen Aufwand (Versorgungsaufwand) bei der Mittagsversorgung in der sog. Sachkostenpauschale berücksichtigt, dieser muss jedoch bei einer nunmehr pauschalen Festlegung des Zuschusses zum Mittagessen angepasst werden, so dass den Tagespflegepersonen keine Nachteile entstehen.
Die Höhe des Beitrags zur Mittagsversorgung bei den Kindertagespflegepersonen der LHP liegt aktuell im Durchschnitt bei 2,38 € pro Tag/Kind. Der höchste Wert liegt bei 3,00 € für das Mittagessen pro Tag/Kind und der niedrigste Wert bei 1,25 € pro Tag/Kind
Mit Hilfe unterschiedlicher Modelle hat bereits auch die AG 17 (Kompendium Kita-Beiträge im Land Brandenburg) versucht, sich einer Lösung zur Ermittlung eines Kostensatzes des Zuschusses zum Mittagessen zu nähern. Alle Modelle orientieren sich dabei an unterschiedlichen Rechtskreisen in der Sozialgesetzgebung und wurden unterschiedlich kritisch gewürdigt.
Aber auch die LIGA der freien Wohlfahrtspflege hat sich hat sich mit ihrer „Orientierungshilfe zur Umsetzung des gesetzlichen Versorgungsauftrags der Kindertagesstätten in Brandenburg und zur Ermittlung der Versorgungskosten und des Essengeldes“ (März 2016) mit Modellen auseinandergesetzt.
Auch wenn es denkbar wäre, sich zukünftig auf angemessene tatsächlich anfallende Kosten für ein gutes Mittagessen zu verständigen und etwaige höhere Kosten durch die Eltern mittragen zu lassen, wird der folgende Ansatz aus der Kommentierung zum KitaG BB als durchaus vertretbar beurteilt.
„Als Orientierung könnte die Festlegung der häuslichen Ersparnis dienen, die das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg für anerkannte teilstationäre Integrationskitas getroffen hat: Danach wurden im Jahr 2002 für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 1,50 € veranschlagt [Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg/LASV; Rundschreiben 17/2002].“ (Diskowski/Wilms 2015: Erl. 2.4 zu § 17 KitaG BB)
So hat man sich z.B. im Landkreis Dahme-Spreewald trägerübergreifend darauf verständigt, dass ein Bezug auf den Wert des LASV in Höhe von 1,50 € pro Mittagessen unter Einbeziehung der jährlichen (allgemeinen) Teuerungsrate (Inflationsrate) sinnvoll erscheint. „Die AG Kindertagesbetreuung nach § 78 SGB VIII hat sich letztlich darauf geeinigt, dem Landkreis eine Empfehlung auszusprechen, wonach für das Jahr 2015 eine häusliche Ersparnis von 1,80 € je Mittagessen zu Grunde gelegt wird und alle zwei Jahre eine Anpassung des Betrages an die Preissteigerung erfolgen soll (AG 17, Kompendium Kita-Beiträge im Land Brandenburg, Seite 113).“
Dieser Empfehlung folgt auch die Landeshauptstadt Potsdam. Daraus ergibt sich bei der Berücksichtigung der Inflationsrate für 2020 der Wert von 1,93 €, als Beitrag zum Mittagessen in Tagespflege von den Eltern.
Jahr | Verbraucherpreisindex | Inflationsrate | Inflationsrate | Steigerung | Beitrag Mittagessen (gerundet) |
2020* |
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| 1,7 % | 0,0323 | 1,93 € |
2019 | 105,3 | 1,4451 % | 1,4 % | 0,02618 | 1,90 € |
2018 | 103,8 | 1,7647 % | 1,8 % | 0,03312 | 1,87 € |
2017 | 102,0 | 1,4925 % | 1,5 % | 0,02715 | 1,84 € |
2016 | 100,5 | 0,5000 % | 0,5 % | 0,009 | 1,81 € |
2015 |
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| 1,80 € |
https://www.finanz-tools.de/inflation/inflationsraten-deutschland
*vorläufig
Bei durchschnittlich 21 Öffnungstagen wären folgend für das Mittagessen im Jahr 2020 pro Monat 40,53 € (1,93 € x 21 Tage) durch die Personensorgeberechtigten zu zahlen. Als Ausgleich für Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit…) werden jedoch monatlich 5,00 € weniger erhoben. Demnach sind 35,53 € durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erheben.
Neben der Forderung dem Gesetzgeber (MBJS) gegenüber, die Begriffe gesunde Ernährung und Versorgung zu konkretisieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten vollständig in den Betriebskosten zu berücksichtigen sind, ist noch in 2020 für Potsdam eine Konkretisierung in den Qualitätsstandards beabsichtigt. Der Stadtverordnetenversammlung wird dazu eine entsprechende BV vorgelegt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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96,4 kB
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(wie Dokument)
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25,3 kB
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