Antrag - 20/SVV/0413

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und Ortsbeiräte -Entschädigungssatzung- vom 06.11.2019 in der Fassung der Änderung vom 29.01.2020 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Die Zeitangabe von „4 Wochen“ wird geändert in „2 Wochen“

 

  1. § 4 erhält folgende neue Fassung

Monatliche Aufwandsentschädigung r Mitglieder der Ortsbeiräte, Ortsvorsteher und Stellvertreter der Ortsvorsteher

 

(1) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder der Ortsbeiräte in               he von 60 €.

 

(2) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsvorsteher.

Diese beträgt für

- Eiche       970

- Groß Glienicke     920

- Fahrland      970 €

- Neu Fahrland   600

- Golm    800 €

- Marquardt     460

- Grube       320

- Satzkorn      320 €

- Uetz-Paaren     320 €

 

(3) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten die Stellvertreter der Ortsvorsteher.               Diese beträgt 50 % der Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher ihres Ortsteiles               nach Absatz 2.

 

(4) Ist die Funktion des Ortsvorstehers nicht besetzt und wird die Stellvertretung in vollem               Umfang wahrgenommen, so erhält der Stellvertreter 100 % der Aufwandsentschädi-              gung des Ortsvorstehers seines Ortsteiles gemäß Absatz 2. Die gewährte Aufwands-              entschädigung nach Absatz 3 wird dabei angerechnet.

 

(5) § 4 Absatz 6 findet entsprechende Anwendung

 

  1. § 5 Absatz 2, 4. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

-  die Teilnahme an Fraktionssitzungenr deren Mitglieder und r sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner der Fraktion, soweit sie der Vorbereitung einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder eines Ausschusses dienen. Davon ausgenommen sind Klausurtagungen und Wochenendschulungen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Zu 1. 

Es hat sich herausgestellt, dass die Regelung in § 3 Absatz 4 der Entschädigungssatzung hinsichtlich der Festlegung auf die Zeitdauer „wenn die Vertretung ununterbrochen länger als 4 Wochen andauert“, nicht praktikabel ist. Deshalb ist diese Regelung auch nicht mehr Bestandteil des § 7 Absatz 2 der KomAEV und kann daher auch nicht mehr als Rechtgrundlage herangezogen werde.

 

Der Grund für die Änderung des § 7 Absatz 2 der KomAEV ist, dass der überwiegende Teil der ununterbrochenen Vertretungen in der Regel im Zeitraum bis zu vier Wochen stattfindet, manchmal auch mehrmals hintereinander mit kurzen Unterbrechungen. Das ist der Zeitraum, der für die meisten Erkrankungen, Kuren, Urlaube und sonstige Verhinderungen die Regel ist. Dieser Zeitraum wird aber durch die Vertretungsregelung der jetzigen Entschädigungssatzung nicht erfasst und lässt die Vorschrift ins Leere laufen. Vorschriften, die nicht angewandt werden können, sollten der Realität angepasst werden.

 

Da die KomAEV für Vertretungen überhaupt keinen Zeitraum mehr vorsieht und demzufolge dem Vertreter für jede Vertretung 50 % der Aufwandsentschädigung des Vertretenden gewährt werden kann, haben viele der Kommunen in Brandenburg reagiert und eine 2 Wochen-Regelung im Wege einer Ermessensentscheidung eingeführt. Dieser Zeitraum ist angemessen und praktikabel. Diesem Schritt sollte die Landeshauptstadt Potsdam mit dem Änderungsvorschlag ebenfalls folgen.

 

Zu 2.

Der § 4 der Entschädigungssatzung beinhaltet eine eigene Regelung für die Mitglieder der Ortsbeiräte, weil die KomAEV für diesen Personenkreis nicht gilt und somit § 3 keine Anwendung finden kann.

 

Mit der Änderung des § 4 wird zunächst die Satzungs-Systematik des § 3 übernommen.

 

Der § 4 Absatz 3 legt nunmehr fest, dass auch für Stellvertreter der Ortsvorsteher eine pauschale Aufwandsentschädigung zur Abdeckung des mir dem Mandat verbundenen Aufwandes gewährt werden kann.

 

Das den nach § 45 Absatz 2 der BbgKVerf gewählten Stellvertretern der Ortsvorsteher ein Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen zur Abdeckung des mir dem Mandat verbundenen Aufwandes zusteht, dürfte keine berechtigten Zweifel auslösen.

 

Nach § 45 Absatz 5 BbgKVerf können der Ortsvorsteher und die Mitglieder der Ortsbeiräte eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung.

 

Der Umstand, dass die Stellvertreter der Ortsvorsteher in § 45 Absatz 5 BbgKVerf nicht besonders aufgeführt sind, ist ev. einer Zusammenfassung (Ortsvorsteher, stv. Ortsvorsteher = Ortsvorsteher) geschuldet, bzw. ist auf einen redaktionellen Fehler im Gesetzestext zurückzuführen. Auf keinen Fall kann daraus der Schluss gezogen werden, dass für die Stellvertreter der Ortsvorsteher keine Aufwandsentschädigung in einer Entschädigungssatzung festgesetzt werden kann und diese auf das Einzelnachweisverfahren verwiesen werden sollen. Dafür gibt es keinen Hinweis des Gesetzgebers aber auch keinen nachvollziehbaren Grund.    

 

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter der Ortsvorsitzenden ist eine Ermessensentscheidung der Kommune und richtet sich nach den Aufgaben und Funktionen der Stellvertreter, da bekanntlich die KomAEV keine Anwendung findet.

 

Dazu hat das Ministerium des Innern und für Kommunales auf Anfrage mitgeteilt, dass die Kommunalverfassung zwar nicht im Besonderen die Aufgaben und Funktionen der Stellvertreter der Ortsvorsteher regelt, macht aber dafür an anderen Stellen (beispielsweise § 52) deutlich, dass sie von der Funktion eines Abwesenheitsvertreters (Der Stellvertreter nimmt im Falle der Verhinderung alle Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters wahr, die diesem gesetzlich zugewiesen sind.) ausgeht.

 

Die Aufgaben und Funktionen sind den Ortsvorstehern in § 47 KomAEV gesetzlich zugewiesen und sind bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter der Ortsvorsteher angemessen zu berücksichtigen.

 

Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter der Ortsvorsteher sollte, entsprechend der Vertretungsregelung nach § 3 Absatz 4 der Entschädigungssatzung, 50 % der Aufwandsentschädigung des jeweiligen Ortsvorstehers für den entsprechenden Ortsteil betragen. Mit dieser Regelung würde dann auch die analoge Anwendung des § 3 Absatz 4 entfallen.

Zu 3.

Mit dieser Änderung wird der alte Zustand der Entschädigungssatzung wieder hergestellt. Die Änderung vom 29.01.2020 ist vermutlich rechtswidrig, weil sie nicht begründet, sondern als Grund der Änderung nur angegeben wurde: „§ 5 Abs. 2 dient der Klarstellung“. Weiterhin wurde in § 5 Abs. 2 ohne weitere Begründung folgender Halbsatz eingefügt: “r deren Mitglieder“.

 

Dieser Halbsatz macht deutlich, dass es sich hier nicht um eine Klarstellung handelt, sondern um eine bewusste Änderung des Satzungstextes durch Aufnahme einer Bedingung mit der Folge, dass den sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern die Rechtgrundlage für die Gewährung eines Sitzungsgeldes entzogen wurde. Damit ist in unzulässiger Weise in die Rechte der sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner eingegriffen worden.

 

Dabei wurde die ständige Rechtsprechung des BVerfG nicht beachtet, dass eine Rechtsänderung auch dann eine solche ist, wenn sie vom Gesetzgeber als Klarstellung bezeichnet wird. Die Auslegung einmal gesetzten Rechts obliegt danach ausschließlich den Gerichten und nicht dem Gesetzgeber.

 

Weiterhin verletzt die Änderung vom 29.01.2020 auch den Gleichheitsgrundsatz, weil sie Mitglieder der Fraktionen und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner bei der Gewährung eines Sitzungsgeldes trotz gleichen Sachverhaltes unterschiedlich behandelt.

 

Dabei wurde auch nicht beachtet, dass das Sitzungsgeld, genauso wie die Aufwandsentschädigung, der Abdeckung der mit dem Mandat verbundenen Auslagen dient und nicht auf besondere Personengruppen oder Institutionen beschränkt ist.

 

Daher ist nicht erklärbar, dass Mitglieder der Fraktionen ein Sitzungsgeld erhalten, die sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die an der gleichen Fraktionssitzung teilnehmen, jedoch nicht. Die mit dem jeweiligen Mandat verbundenen Auslagen dürften in Bezug auf die Teilnahme an Fraktionssitzungen völlig gleich sein. Somit verstößt diese Regelung eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz.

 

Weiterhin ist in § 10 der KomAEV folgendes festlegt:

 

Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in Gemeinden und Landkreisen können Sitzungsgeld in Höhe von höchstens 30 Euro erhalten.“

 

Da Fraktionssitzungen ausdrücklich nicht ausgenommen und auch sonst keine weiteren Bedingungen an die Zahlung eines Sitzungsgeldes für Sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner gestellt sind, sind diese den Fraktionsmitgliedern gleichgestellt und haben ebenfalls einen Anspruch auf ein Sitzungsgeld bei Fraktionssitzungen.

 

Beispielhaft wird auf die aktuelle Entschädigungssatzung des Landkreises Teltow-Fläming verwiesen. (Anlage)


 

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