Beschlussvorlage - 20/SVV/0569

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam bekräftigt die grundsätzliche städtische Zielrichtung zur Planung und Herstellung eines durchgehenden öffentlichen Uferwegs am Griebnitzsee und wird weiterhin die erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Uferflächen ergreifen.

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Erläuterung

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Begründung:

Anlass für die vorliegende Beschlussfassung ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2019, mit dem der Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“r unwirksam erklärt wurde. Da die Revision nicht bereits im Urteil des OVG zugelassen wurde, hat die Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam fristgerecht Rechtsmittel eingelegt, indem eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Zulassung der Revision eingelegt wurde. Das Ergebnis ist zum Zeitpunkt der Behandlung dieser Beschlussvorlage in der Stadtverordnetenversammlung noch offen. Für den Fall, dass vom Bundesverwaltungsgericht keine Revision zugelassen wird und der Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ damit rückwirkend unwirksam wird, soll deshalb hiermit das grundsätzliche Planungsziel der Landeshauptstadt für die Uferflächen am Griebnitzsee bekräftigt werden.

Auch im Urteil zum Bebauungsplan Nr. 125 hat das OVG Berlin-Brandenburg wie bereits auch zum Vorgängerbebauungsplan Nr. 8 - die Planungsziele der Landeshauptstadt Potsdam nicht grundsätzlich in Frage gestellt, wonach im Uferbereich des Griebnitzsees eine Nutzung für die Allgemeinheit dauerhaft ermöglicht werden soll. Die Verwaltung hat im März 2020 eine rechtliche Beurteilung zur Auswertung des OVG-Urteils veranlasst. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis und bestätigt damit die Auffassung der Verwaltung - dass die vom OVG im Urteil formulierten Anforderungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich realisierbar sind, wenn auch mit einem sehr hohen Planungsaufwand, um den Maßstäben des OVG gerecht zu werden. Zugleich werden konkrete Umsetzungsvorschläge für ein Planverfahren formuliert. Die rechtliche Beurteilung vom 20.05.2020 ist Anlass, mit der jetzigen Beschlussvorlage im Direktbeschluss das Planungsziel eines Uferweges unmittelbar zu bekräftigen. Sowohl für den Fall, dass das BVerwG das Revisionsverfahren zulässt aber auch für den Fall der Nichtzulassung ist dieser Direktbeschluss eine wichtige Weichenstellung für die weiteren erforderlichen Vorbereitungen der nächsten Verfahrensschritte durch die Verwaltung während der Sommerpause (Planung der personellen und finanziellen Kapazitäten, ggf. Vorbereitung eines neuen Bebauungsplanverfahrens i.V. mit einem Vergabeverfahren an ein externes Planungsbüro etc.). Es ist beabsichtigt, im Herbst 2020 die Stadtverordneten mit einer Mitteilungsvorlage umfassend über die Ergebnisse des OVG-Urteils, die Inhalte der rechtlichen Beurteilung und das weitere Verfahren zu informieren.

Das Urteil des OVG zum Bebauungsplan Nr. 125 hat zudem Auswirkungen auf eine Vielzahl von Verwaltungsvorgängen, u.a. auf die Ausübung von Vorkaufsrechten und den Erwerb von Flächen bzw. die Sicherung von Grunddienstbarkeiten für den Uferweg, die Beurteilung von Anträgen auf die Errichtung von Boots-häusern, Stegen etc.. Zu einigen dieser Verwaltungsvorgänge sind gerichtliche Verfahren anhängig, über die noch nicht entschieden ist. Die Beschlussfassung über das weitere Planungsziel schafft zugleich eine gesicherte Basis für das weitere Verwaltungshandeln in Bezug auf Vorkaufsrechte, Grundstückserwerb, Dienstbarkeiten, Bauanträge etc..

 

Grundlagen für den Zielbeschluss

Die Landeshauptstadt Potsdam verfolgt weiterhin das Ziel eines durchgängigen öffentlichen Uferweges und der Erlebbarkeit des Uferbereichs für die Allgemeinheit. Bereits 1991 hat die Landeshauptstadt Potsdam mit der Schaffung von Planungsrecht begonnen, um im Uferbereich des Griebnitzsees Freiflächen zur Nutzung für die Allgemeinheit vorzuhalten und um den Uferbereich als landschaftlich besonders attraktives Erholungsgebiet von gesamtstädtischer und überörtlicher Bedeutung zu gestalten. Die hierzu aufgestellten beiden Bebauungspläne Nr. 8 „Griebnitzsee“ und Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ wurden zwar beide vom OVG Berlin-Brandenburg für unwirksam erklärt, jedoch wurden die Planungsziele der Landeshauptstadt Potsdam dabei nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Nach wie vor basiert das Ziel auf der Grundlage des Flächennutzungsplans (FNP, bekannt gemacht im Amtsblatt 2/2014 vom 27.02.2014), des Landschaftsplans und der Uferkonzeption der Landeshauptstadt Potsdam (als Grundlage des weiteren Verwaltungshandelns beschlossen [DS 01/SVV/0330]). Zudem entspricht es den Landeszielen:

In der Verfassung des Landes Brandenburg ist in Artikel 40 Abs. 3 bestimmt, dass Land, Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet sind, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.

§ 6 Abs. 3 des Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg 2007 (LEPro 2007) führt als Grundsatz der Raumordnung zur Freiraumentwicklung aus: „Die öffentliche Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern und anderen Gebieten, die für Erholungsnutzung besonders geeignet sind, sollen erhalten oder hergestellt werden.“

Im wirksamen FNP ist der Uferbereich durchgehend als Grünzug bzw. im nordwestlichen Bereich als Grünfläche dargestellt. In der Begründung zum Flächennutzungsplan (Seite 137) wird konkret zu Ufergrünzügen ausgeführt, dass sie [...] eine besondere Bedeutung für die Naherholung, den Naturhaushalt und das Bild der Kulturlandschaft haben […]. Der Flächennutzungsplan stellt an allen bedeutenden Gewässern uferbegleitende Grünzüge dar, die größere, teilweise auch neu zu schaffende ufernahe Parkanlagen und Freiflächen miteinander verbinden. Grundlage hierfür ist das im Jahr 2001 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene Uferwegekonzept. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass diese Ufersäume von Bebauung freigehalten und als private oder öffentliche Uferschutzstreifen mit öffentlicher Zugänglichkeit angelegt bzw. erhalten werden. …“

Das Zielkonzept des Landschaftsplans Potsdam (Karte 6) stellt u.a. für das Ufer am Griebnitzsee folgendes dar:

-          Erhalt / Aufwertung / Entwicklung von erholungsrelevanten Grünzügen und strukturen

-          Sicherung / Verbesserung der Erlebbarkeit und Zugänglichkeit von Landschaftsräumen und innerstädtischen Freiflächen

-          Begrenzung / Steuerung der wasserseitigen Nutzungen.

Bereits seit 2001 orientiert sich die Landeshauptstadt Potsdam an dem damals beschlossenen Uferwegkonzept. In diesem Konzept werden diejenigen Uferbereiche dargestellt, die dauerhaft für eine öffentliche Nutzung zum Zwecke der Erholung hergerichtet werden sollen: "Erklärtes Ziel der Stadtpolitik ist es, die Ufer der Wasserstadt Potsdam ganz überwiegend für die Allgemeinheit zugänglich zu halten oder zugänglich zu machen. ... Ziel ist dabei nicht einseitig, nur Wege am Wasser entlang zu bahnen, sondern eine komplexe Uferkonzeption, in die ein ganzes Netz von sich ergänzenden und gegenseitig unterstützenden Faktoren eingewoben ist. Die Uferwege als in der Regel kraftverkehrsfreie Verbindungslinien zwischen Uferparks, Kleingartenanlagen, Sportanlagen, Badestellen, innerstädtischen Promenaden, historischen Gartenanlagen, Waldbereichen, Schutzgebieten usw. bilden dabei das Rückgrat.“

Der Uferbereich am Griebnitzsee ist in diesem Uferwegekonzept als „öffentlich zugängliches Ufer“ dargestellt, ausgehend von der damaligen Situation, dass er tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde und der ehemalige Postenweg auch durchgängig erreichbar war.

Planungsziele

Die Landeshauptstadt Potsdam verfolgt weiterhin das Planungsziel zur Herstellung eines durchgängigen öffentlichen Uferwegs und die dauerhafte Erlebbarkeit der Uferzone des Griebnitzsees für die Allgemeinheit. Die hierzu zu ergreifenden städtebauliche Maßnahmen sollen insbesondere die ergangenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg zu den Bebauungsplänen Nr. 8 „Griebnitzsee“ und Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ berücksichtigen. Insbesondere sollen folgende Anforderungen und Aspekte in der weiteren Planung geprüft werden:

-          Uferweg Überprüfung des möglichen Wegeverlaufs unter Berücksichtigung der bestehenden Eigentumsverhältnisse, Nutzungs- und Sicherheitsinteressen der Eigentümer / Anwohner und der rechtlichen Rahmenbedingen in Abwägung mit öffentlichen Interessen; Prüfung von Regelungs- und Realisierungsmöglichkeiten zur Abgrenzung von privat genutzten Flächen in Abwägung mit öffentlichen Belangen

-          Zulässigkeit von Radverkehr Überprüfung des bestehenden und Prognostizierung des künftigen Bedarfs, Schlussfolgerungen von Anforderungen an einen gemeinsamen Fuß- und Radweg unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten sowohl für die Nutzer des Weges als auch für die Eigentümer und Nutzer der angrenzenden privaten Grundstücke

-          chtliche Schließung Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Eigentümer und Anwohner, Prüfung von Regelungs- und Realisierungsmöglichkeiten

-          Bootshäuser und stege Prüfung von Regelungen zur Zulässigkeit auch unter dem Aspekt, dass bereits Bootshäuser und Stege vorhanden sind; Abwägung mit öffentlichen Belangen

Auswirkungen der Planungsziele

Die Landeshauptstadt Potsdam ist sich bewusst, dass die Umsetzung des Planungsziels mit einem sehr hohen Aufwand sowohl an Zeit, personellen Kapazitäten und finanziellen Kosten verbunden ist. Wie bereits die Vergangenheit seit dem ersten Beschluss in 1990 gezeigt hat, ist ein Planaufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan mit den hierfür erforderlichen Fachgutachten und Abstimmungen mit einem Planungsaufwand von etwa 3-5 Jahren zu erwarten. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit werden sich hieran erneut gerichtliche Normenkontrollverfahren anschließen, die wiederum etwa 2-3 Jahren dauern könnten. Im Anschluss sind zeitaufwändige Grunderwerbs- und ggf. Enteignungsverfahren durchzuführen, bevor die Herstellung eines durchgehenden Uferwegs in Gänze realisiert werden kann.

Dem jedoch nach wie vor bestehenden großen öffentlichen Interesse zum Wohl der Allgemeinheit das Ufer und die Landschaft am Griebnitzsee der Öffentlichkeit erlebbar zu machen soll mit dem vorliegenden Beschluss Nachdruck verliehen werden.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:


Der vorliegende Beschluss löst keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen aus. Erst mit der Umsetzung des Beschlusses, z.B. durch die Einleitung von Bebauungsplanverfahren werden Planungs- und Verfahrenskosten sowie Realisierungskosten ausgelöst, die dann entsprechend in der weiteren Haushaltsplanung berücksichtigt werden müssen.

 

r laufende Verfahren, die im Zusammenhang mit vorhergehenden SVV-Beschlüssen (bspw. Vorkaufsrechtssatzung „Griebnitzsee“) stehen, sind finanzielle Mittel z.B. für Grunderwerb, Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten seit etwa 2013 in den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam eingestellt

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