Antrag des Ortsbeirates - 20/SVV/0601

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Der Ortsbeiratge beschließen:

 

Der Ortsvorsteher wird beauftragt, ein bei ihm eingegangenes an den Ortsbeirat zur Information gerichtetes nach Angabe des Ortsvorstehers anonymen Schreibens zum Vorgang des illegalen Gutshofes östlich der L20 und der Person des Störers, an sämtliche Mitglieder des Ortsbeirates von Groß Glienicke bis zum 22.06.2020 und Meinungsmitteilung zu den bisherigen Beschlüssen des Ortsbeirates auszuhändigen. 

 

Falls dies nicht geschehen sollte, wird der Oberbürgermeister gebeten, mit geeigneten Mitteln auf den Ortsvorsteher einzuwirken, dass dieser das an den Ortsbeirat gerichtete Schreiben an sämtliche Mitglieder weiterreicht.

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Erläuterung

Begründung:

In der Sitzung des OBR am 19.05.2020 berichtete der OV davon, dass ihn ein anonymes Schreiben an den Ortsbeirat in Sachen des im Ortsteil höchst umstrittenen Gutshof und des damit verbundene Störers erreicht habe und er dieses gerne an die Mitglieder des OBR weiterleiten wolle.

Nach Tagen der Wartezeit erinnerte der Linksunterzeichnende am 04.06.2020 den OV an seine Zusage und bat um Aushändigung des an den Ortsbeirat gerichteten Schreibens.

Mit E-Mail vom 04.06.2020 teilte der OV den Mitgliedern des OBR mit, dass er es sich anders überlegt habe und das Schreiben zensiert.

Es kann nicht sein, dass ein Ortsvorsteher an den Ortsbeirat gerichtete Schreiben zurückhält, auch wenn diese anonym sein sollten. In der besonderen Situation des ehemals von Vertretern des Grenzregime beherrschten Ortsteil ist es verständlich, wenn Menschen auch im Jahr 2020 noch Angst vor den noch heute unbehelligt hier lebenden Missetätern von vor 1990 haben und sich nicht zu erkennen geben wollen. Informationen zurückzuhalten, die den Interessen und Anliegen des Ortsvorstehers schaden könnten, ist  der Demokratie unwürdig und lässt sachfremde Gründe vermuten.

Anonyme Schreiben sind zwar grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, dass sie strafrechtlich relevante Inhalte haben. Um dies überprüfen zu können, müssen die Mitglieder des OBR die Möglichkeit erhalten, den Inhalt zur Kenntnis nehmen können.
 

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