Beschlussvorlage - 20/SVV/0590

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss möge beschließen:

 

Die Zahlung von Corona-bedingten „Ausfallhonoraren“ an Selbständige entsprechend der im Folgenden definierten Bedingungen bis zur maximalen Höhe von insgesamt 405.000 EUR.
 

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Erläuterung

Begründung:

 

Aufgrund der Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus sind Veranstaltungen in Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Museen, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen vorerst bis zum 05.06.2020 untersagt bzw. nur unter Auflagen möglich. Der Präsenzunterricht an der Volkshochschule und der Musikschule war bis 08.05.2020 vollständig untersagt und ist ab dem 09.05.2020 nur teilweise zugelassen. Die Schließungen können bei Honorarkräften dazu führen, dass diese in Existenznot geraten.

 

Trotz diverser Unterstützungsprogramme des Bundes und des Landes sowie der LHP selbst („Nothilfefonds Kultur und Sport“) besteht bisher keine Unterstützungsmöglichkeit für Honorarkräfte, die auf vertraglicher Grundlage von Einrichtungen der Landeshauptstadt Potsdam selbst oder durch Zuwendungsempfänger gebunden waren, aber aufgrund der behördlichen Anordnung keine Aussicht auf Zahlung des vereinbarten Honorars haben, da die Leistungen nicht erbracht werden konnten.

 

Zur Linderung der existenziellen Nöte der Betroffenen soll die Möglichkeit zur Zahlung von „Ausfallhonoraren“ unter folgenden Bedingungen geschaffen werden. Das hier skizzierte Vorgehen findet in vergleichbarer Form bereits in Berlin, Hamburg, NRW und auch auf Bundesebene Anwendung.

 

Die maximale Höhe des Ausfallhonorars beträgt 60% des ausgefallenen Honorars bzw. 67%, wenn mindestens 1 Kind mit im Haushalt des Vertragspartners lebt (Nachweis erforderlich). In Anlehnung an die vom Bund erlassenen Regelungen gilt: Bei Honoraren über 1.000 Euro können die Betroffenen maximal 40 Prozent erhalten; die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro.

 

  1. Es werden nur solche vertraglichen Verpflichtungen berücksichtigt, die vor dem 12.03.2020 eingegangen wurden und deren Umsetzung bis 31.07.2020 hätte erfolgen müssen. Keine Auszahlung ist möglich, wenn eine Verschiebung der Veranstaltungen und Formaten geplant ist und / oder Alternativformate (z.B. über Streaming) umgesetzt wurden.

 

  1. Die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips schafft die Grundlage für die Auszahlung des „Ausfallhonorars“. Erst, wenn sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann eine Auszahlung von „Ausfallhonoraren“ erfolgen. Die Höhe der Zahlung von Ausfallhonoraren wird durch die „Zuverdienst-Regelungen“ für ALG-II-BezieherInnen begrenzt.

 

  1. Die Auszahlung erfolgt durch den jeweiligen Vertragspartner. Die LHP behält sich die Überprüfung unter Maßgabe der angegebenen Bedingungen vor.

 

  1. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich an Honorarkräfte, deren Tätigkeit hauptamtlich erfolgt und deren ständiger Aufenthaltsort sich im Inland befindet.

 

  1. Da die Honorarmittel in den jeweiligen Fachbereichen etatisiert sind, entstehen durch die anteilige Ausschüttung keine zusätzlichen Aufwände. Da in den kommunalen Unternehmen, als auch bei den freien Trägern mit deutlichen Einnahmeausfällen zu rechnen ist, wird darauf hingewiesen, dass die Mittel, welche zur Zahlung von Ausfallhonoraren genutzt werden, nicht zur Kompensation von Einnahmeausfällen zur Verfügung stehen.

 

  1. Die Auszahlung von Ausfallhonoraren soll ermöglicht werden, aber nicht verpflichtend sein.

 

Das Verfahren zur Zahlung der „Ausfallhonorare“ sieht eine formelle Beantragung und Überprüfung vor. Die entsprechenden Formulare werden von der LHP erarbeitet und den auszahlenden Trägern und Institutionen zur Verfügung gestellt. Die Bewirtschaftung der Gelder erfolgt generell in Verantwortung der SLB, der Musikschule, des Hans Otto Theaters, des Nikolaisaals und der Freien Träger der Kultur. Die Kulturträger haben aktuell Zuwendungsbescheide für den Zeitraum bis 30.06.2020 erhalten, so dass eine Ergänzung der Nebenbestimmungen ohnehin erst in den Zuwendungsbescheiden ab 01.07.2020 in Frage kommen würde. Die Träger werden daher schriftlich über die Möglichkeit der Gewährung von „Ausfallhonoraren“ informiert. In den gewährten Zuwendungsbeträgen sind die Zahlungen von Ausfallhonoraren für den jeweils ausgewiesenen Zeitraum enthalten.

 

Der maximale Umfang der „Ausfallhonorare“ wurde ermittelt und entsprechend der Anspruchsgruppen kategorisiert. Bezogen auf die SLB, die Musikschule und die vom FB Kultur und Museum geförderten Institutionen, Projekte, Festivals und hauptamtlichen Honorarkräfte ergibt sich die Summe von max. 405.000 Euro für den oben genannten Zeitraum. Eine entsprechende Auflistung befindet sich im Anhang.

 

r die Volkshochschule ist das vorstehende Verfahren zunächst nicht vorgesehen, da aufgrund eines deutlichen Rückgangs der Teilnehmerentgelte gesondert zu prüfen ist, ob und ggf. wie eine Regelung zur Zahlung von Ausfallhonoraren v.a. hinsichtlich der Finanzierbarkeit - realisiert werden kann.

 

 


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die geplanten Zahlungen sind in den jeweiligen FB-Budgets etatisiert, sie führen nicht zu einer Erhöhung der jeweiligen Zuschussbudgets. Darüber hinaus werden keine zusätzlichen Aufwendungen geltend gemacht. Sofern im Laufe des Jahres 2020 in diesem Zusammenhang weitere Bedarfe in den Budgets der betroffenen Fachbereichen (Kultur und Museum, Stadt- und Landesbibliothek sowie Musikschule) auftreten, werden diese innerhalb des Budgets des Geschäftsbereiches 2 ausgesteuert.


 

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Anlagen

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