Beschlussvorlage - 20/SVV/0797

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung 2018 in Höhe von 1.380.647,70 EUR im Produktkonto 5370201.5494300 (Abfallentsorgung. Zuführung zu Rückstellungen aus Gebührenüberdeckung) werden genehmigt.
 

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Erläuterung

Begründung:

 

Im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen des Jahres 2018 werden außerplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 1.380.647,70 EUR zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung aufgrund von Gebührenüberdeckungen im Bereich der Abfallentsorgung (Produktkonto 5370201.5494300) notwendig.

 

 

Sachverhalt:

Grundlage zur Erhebung von Benutzungsgebühren r die Abfallentsorgung bildete die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung) 2018, veröffentlicht im Amtsblatt 11/2017 der Landeshauptstadt Potsdam am 30.11.2017.

 

Im Rahmen der Nachkalkulation der krE Abfallentsorgung erfolgte die Prüfung der Vorkalkulation auf Kostenüber- bzw. unterschreitung. Basis hierfür waren die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten 2018, welche in der Finanzbuchhaltung erfasst, in die Kostenrechnung überführt und mit Hilfe eines Betriebsabrechnungsbogens (BAB) abgebildet wurden.

 

In der Nachkalkulation 2018 mit Stand vom 30.07.2019 wurden

    anrechenbare Kosten i.H.v. 18.446.321,15 EUR und

    anrechenbare Erlöse  i.H.v. 19.826.968,85 EUR ermittelt.

 

Im Ergebnis wurde eine ungeplante Überdeckung i.H.v. 1.380.647,70 EUR ausgewiesen. Dieses entspricht einer Überdeckung der Gesamtkosten in Höhe von 7,48 Prozent.

 

Die Kostenüberdeckung ist auf geringe Kosten i.H.v. 1.219.446,32 EUR und Mehrerlöse i.H.v. 161.201,38 EUR zurückzuführen.

 

Die geringeren Kosten resultieren aus der jährlichen Spitzabrechnung des beauftragten Dritten, Stadtentsorgung Potsdam GmbH, geringere Entsorgungsleistungen und eines geminderten Verwaltungsaufwandes.

 

Das beauftragte Entsorgungsunternehmen rechnet ihre erbrachten Dienstleistungen für die Abfallentsorgung leistungsbezogen ab. Die zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der Stadtentsorgung Potsdam GmbH vereinbarten, von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüften Leistungsentgelte enthalten Positionen, welche einem Preisvorbehalt unterliegen. Hierbei handelt es sich u.a. um die in die Positionen der Entgeltkalkulation berücksichtigten Abschreibungen auf Neuinvestitionen und um Kosten für Dieselkraftstoff. Darüber hinaus sind geringere Leistungen für Behälterentleerungen in allen drei Fraktionen (Rest- und Bioabfall, PPK) und Mehrkosten für die Betreibung der Wertstoffhöfe eingetreten. Kumulativ sind ca. 990.000 EUR geringere Kosten zu verzeichnen.

 

Im Bereich der Verwaltungskosten sind ca. 390.000 EUR geringere Kosten u.a. für Öffentlichkeitsarbeit, Sachverständigenkosten, Geschäftsausgaben und Innere Leistungsverrechnung von Querschnittsämtern zu verzeichnen.

 

Die Mehrerlöse i.H.v. 161.201,38 EUR werden in den Bereichen der Benutzungsgebühren i.H.v. ca. 41.300 EUR und der Verwertung von Abfällen (Schrott, PPK, Alttextilien) i.H.v. 119.900 EUR ausgewiesen. Die Verwertungserlöse unterliegen den Marktschwankungen.

 

Entsprechend § 6 Absatz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum (hier im Jahr 2020) auszugleichen. Aus diesem Grund wurde entsprechend

§ 48 KomHKV eine zweckgebundene Rückstellung im HHJ 2018 gebildet. Die Rückstellung wurde vom Kämmerer unter Vorbehalt der Beschlussfassung durch die SVV im Rahmen des Jahresabschlusses genehmigt. Um den Vorbehalt aufzuheben und somit die rechtlich vorgeschriebene Inanspruchnahme der Rückstellung im Jahr 2020 sicherzustellen, bedarf es des Beschlusses der SVV.

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1: Pflichtanlage Finanzielle Auswirkungen

Anlage 2: Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 07.05.2020

Anlage 3: Betriebsabrechnungsbogen 2018 Kostenträger-


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die kommunale Abfallwirtschaft ist nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz

des Landes Brandenburg (KAG) und des § 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vollständig aus Benutzungsgebühren zu finanzieren.

 

Entsprechend § 6 Absatz 3 KAG müssen Kostenüberdeckungen (hier in 2018 in Höhe von 1.380.647,70 EUR) einer kostenrechnenden Einrichtung (krE) spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum (hier 2020) ausgeglichen werden. Für die jeweilige Kostenüberdeckung sind gemäß § 48 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) zweckgebundene Rückstellungen im Haushaltsjahr der Entstehung (hier 2018) zu bilden.

Die Deckung erfolgt aus nachfolgenden Deckungskreisen bzw. Produktkonten:

 

Produkt/ Unterprodukt

DK / Konto

Betrag

 

53702- Abfallwirtschaft

DK-3046- ordentliche Aufwendungen

FB32-Abfallentsorgung, Duales System

 

1.166.942,69 EUR

53702-Abfallwirtschaft

Kto. 4321000-Benutzungsentgelte

     41.284,16 EUR

53702-Abfallwirtschaft

Kto. 4485000-Erstattung v. verbundenen Unternehmen

 

     86.113,37 EUR

53702-Abfallwirtschaft

Kto. 4487000-Erstattungen von privaten Unternehmen

 

33.803,85 EUR

12201-Ordnungsangelegenheiten

Kto. 5222400-Unterhaltung spezieller Ausstattung

 

     32.081,42 EUR

12201-Ordnungsangelegenheiten

Kto. 5231700-Miete technischer Geräte

 

20.422,21 EUR

Gesamt

 

1.380.647,70 EUR


 

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Anlagen

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