Antrag - 20/SVV/0693

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich auf Landesebene für eine Anpassung des

Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes dahingehend einzusetzen, dass

eine Erweiterung der bestehenden Sonntagsöffnungsregelung für den stationären Einzelhandel in eng umgrenzten Stadtgebieten ermöglicht wird, dergestalt, dass die Einzelhändler der Innenstadt (z.B. im Holländischen Viertel) zusätzlich zu den gemäß § 5,1 BbgLöG (Fssg. v. 25.4.2017) gestatteten 5 Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr, je nach individuellem Bedarf einmal im Monat sonntags öffnen dürfen.

 

Ein Bericht seiner unternommenen Maßnahmen hierzu sollte bis zur SVV-Sitzung im Dezember 2020 vorgelegt werden.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die angekündigte Schließung der Potsdamer Filiale der GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH bedeutet einen weiteren Einschnitt in die Vielfalt der Einkaufslandschaft der Innenstadt. Das nun von der Schließung bedrohte Kaufhaus war eine Institution, die auch Laufkundschaft für andere Einzelhändler anzog.

Die Probleme der Potsdamer Einzelhändler sind allerdings seit Jahren bekannt und ungelöst - es sind u.a. steigende Mieten, die Konkurrenz durch den Online-Handel, die Verkehrssituation aber auch rigide Ladenöffnungszeiten gemäß Brandenburger Ladenöffnungsgesetz.

 

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) erlaubt derzeit nach § 5 Abs. 1, dass Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein dürfen. Darüber hinaus ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BbgLÖG gestattet, Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse an einem weiteren Sonn- oder Feiertag je Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr zu öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind.

 

Um die besondere und dramatische Situation des Potsdamer Innenstadteinzelhandels pragmatisch im Einklang mit der traditionellen Sonn- und Feiertagsruhe zu verbessern, sollte die bestehende Regelung zu verkaufsoffenen Sonntagen zur Vorweihnachtszeit bzw. zu besonderen Veranstaltungen, erweitert werden.
Einzelhändler in lokal eng definierten Stadtgebieten sollten die Möglichkeit erhalten, nach Bedarf an je einem Sonntag pro Monat zu öffnen in der Zeit von 11 bis 18 Uhr. Die eigenständige Definition örtlich eng begrenzter Gemeindegebiete sollte nach Neufassung des BbgLÖG Gemeinden Flexibilität bieten, um gezielt betroffenen Bezirken helfen zu können.


Eine Neufassung der §§ 3-5 BbgLÖG ist angesichts des Leerstandes in der Potsdamer Innenstadt und auch in anderen Gemeinden Brandenburgs dringend geboten.
Zudem bestehen Sonntagsöffnungsmöglichkeiten bereits für Verkaufsstellen in Tankstellen oder für touristischen Bedarf.
 

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