Antrag - 20/SVV/0726

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Angesichts der schwierigen Wohnungssituation in der Landeshauptstadt Potsdam spricht sich die Stadtverordnetenversammlung für eine Erweiterung der Eingriffsrechte der brandenburgischen Kommunen zur Sicherung eines sozialen Umganges mit dem Wohnungsbestand aus. Dazu gehören insbesondere wirksame Instrumente für die Umsetzung des Milieuschutzes.

 

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert und darin unterstützt, gegenüber der Landesregierung und dem Landtag die zügige Schaffung entsprechender landesrechtlicher Regelungen

 

-          zur Fixierung eines Genehmigungsvorbehaltes für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen sowie

-          r eine öffentlich-rechtliche Kontrolle zur Einhaltung mietrechtlicher Regelungen wie die Kappungs-und Mietpreisbremse (Wohnungsaufsichtsgesetz) einzufordern.

 

Parallel dazu soll sich die Verwaltung auf eine zeitnahe Umsetzung entsprechender landesrechtlicher Regelungen vorbereiten.

 

Die Stadtverordnetenversammlung ist im Dezember 2020 über den Stand zu informieren.

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Erläuterung

Begründung:

 

Wohnen soll in Potsdam bezahlbar sein. Dieses Ziel der Stadtpolitik ist eine große Herausforderung, da bezahlbarer Wohnraum nach wie vor nicht ausreichend vorhanden ist. Deshalb muss die Stadt alle Möglichkeiten nutzen, um ein bedarfsgerechtes Wohnungsangebot zu schaffen und unter sozialen Gesichtspunkten zu bewirtschaften. Programm und Maßstab dafür ist das Wohnungspolitische Konzept der Stadt. Um günstige Rahmenbedingungen für eine soziale Wohnungspolitik zu haben, braucht die Stadt Einwirkungsmöglichkeiten auf die vermehrt auftretende Umwandlung von Mietwohnungen in Wohneigentum und wirksame Instrumente zur Kontrolle der Einhaltung mietrechtlicher Regelungen. Diese rechtlichen Grundlagen kann nur das Land schaffen.

 

Zugleich muss sich die Stadt rechtzeitig auf die Inanspruchnahme dieser Regelungen vorbereiten, um nicht, wie im Falle des Wohnraumzweckentfremdungsverbotes, eine lange Übergangszeit zur Umsetzung des Landesrechts zu benötigen.

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