Anfrage - 20/SVV/0975

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Die SVV stellte in seiner letzten Sitzung für das Haushaltsjahr 2018 außerplanmäßige Mittel von 1,4 Mio. Euro im Produkt 5370201 "Abfallentsorgung" zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung zur Verfügung (20/SVV/0797). Aus dieser Drucksache beigefügten Anlage 3 "vorläufiger Ist-BAB" ergeben sich für 2018 entsprechende Planwerte für Aufwendungen und Erträge. Insoweit waren für 2018 Ermächtigungen vorgesehen. 

 

Ich frage daher den Oberbürgermeister:

 

Warum wurden die Mittel als außerplanmäßig und nicht als überplanmäßig beantragt?

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) sind Benutzungsgebühren so zu kalkulieren, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung, hier Abfallentsorgung, nicht übersteigen. Insofern gilt ein Kostendeckungsgebot.

 

Auf Grund dieser rechtlichen Vorgaben wurde in der HH-Planung 2018 im Produktkonto 5370201.5494300 (Abfallentsorgung.Zuführung zu Rückstellungen aus Gebührenüberdeckung) kein HH-Ansatz geplant, da dies einen Verstoß gegen das Kostendeckungsgebot darstellen würde.

 

Im Rahmen der Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung Abfallentsorgung stellte sich jedoch eine Überdeckung für das Jahr 2018 heraus.

 

Eine Überdeckung ist nach den Vorgaben des § 6 Abs. 3 KAG spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum auszugleichen. Von daher wurde die Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung r das Haushaltsjahr 2018 im Produktkonto 5370201.5494300 erforderlich, um eine entsprechende Zuführung im Jahr 2020 sicherzustellen.

 

Da in dem v.g. Produktkonto kein HH-Ansatz geplant war, mussten für die Zuführung außerplanmäßige Mittel beantragt werden. Eine Beantragung überplanmäßiger Mittel wäre nur möglich, sofern in dem Produktkonto bereits ein HH-Ansatz vorhanden wäre.

 

 

Zuständigkeit: Geschäftsbereich Ordnung, Sicherheit, Soziales und Gesundheit

 

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