Anfrage - 20/SVV/1000

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Ein wesentliches Mittel zur Kontrolle der Verwaltung stellen sog. „Kleine Anfragen dar. Sie können auch der Vorbereitung von Anträgen dienen (s. a. § 29 Kontrolle der Verwaltung BbgKVerf).

 

Ich hatte mit den Kleinen Anfragen 20/SVV/0882 und 0883 nach den Einnahmen und Ausgaben in den ersten beiden Quartalen 2020 gefragt. Der Oberbürgermeister hat sich dazu entschieden, eine Antwort zu verweigern. Jede Teilfrage sei demnach mit einer fachlichen Einzelprüfung verbunden. Insofern wäre aus Sicht des Oberbürgermeisters die Anzahl der zulässigen Teilfragen deutlich überschritten worden.

 

Gleichwohl hat der Oberbürgermeister die Kleinen Anfragen 20/SVV/0368 0372 ausführlichst beantwortet und dabei vielen Hundert Unterfragen anstandslos angenommen und beantwortet.

 

Ich frage daher den Hauptverwaltungsbeamten:

 

Ist es zutreffend, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung gewählter Stadtverordneter und Fraktionen sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gebieten, dass Bestimmungen der Landesverfassung, der Kommunalverfassung und der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam einheitlich und gegenüber jedermann gleichförmig angewandt werden?

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