Anfrage - 20/SVV/0990

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung Potsdam hat im Rahmen ihrer Arbeit die Bestimmungen der Landesverfassung und der Kommunalverfassung zu beachten. Diese sehen insbesondere die Gleichberechtigung gewählter Mandatsträger vor. Dabei können Stadtverordnete, die nicht Mitglied eines Ausschusses sind, grundsätzlich nicht das Wort in dem betreffenden Ausschuss ergreifen (§ 30 Absatz 3 BbgKVerf). Dennoch wurde und wird in der Stadtverordnetenversammlung Potsdam die Möglichkeit eröffnet, auch Stadtverordneten mit passivem Teilnahmerechten von Ausschüssen, nach Votum des jeweiligen Ausschusses, ein Rederecht zu erteilen. Dies wurde jedoch vom Vorsitzenden des Hauptausschusses in der Vergangenheit unterschiedlich gehandhabt, als ob es von der Person des jeweiligen Stadtverordneten bzw. vom Thema abhängig sei. So wird bestimmten, einer parteipolitischen Richtung angehörenden Personen Rederecht gewährt, einem anderen Vertreter (BVB / FREIE WÄHLER) bei kritischen Themen hingegen nicht.

 

Ich frage daher den Hauptverwaltungsbeamten:

 

Ist es zutreffend, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung gewählter Stadtverordneter sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gebieten, dass Bestimmungen der Landesverfassung, der Kommunalverfassung und der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam einheitlich und gegenüber jedermann gleichförmig angewandt werden?

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