Antrag - 20/SVV/0947
Grunddaten
- Betreff:
-
Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung bei erneuter Elternzeit
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Fraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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16.09.2020
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei bestehender Elternzeit eines oder beider Elternteile den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung für bereits in der Kindertagesbetreuung befindliche Geschwisterkinder von 6 auf 8 Stunden zu erhöhen.
Die Umsetzung hat umgehend zu erfolgen, das heißt nicht nur für Neueinstufungen, sondern auch allen derzeit in Elternzeit befindlichen Eltern soll ab dem kommenden Monat bereits eine 8-Stunden-Betreuung ermöglicht werden.
Erläuterung
Begründung:
Der Potsdamer Kitaelternbeirat ist seit längerem in der Diskussion über den aktuell bestehenden Rechtsanspruch in der Elternzeit, der an der Lebensrealität der Eltern und Kinder vorbeigeht und nicht dem Kindeswohl entspricht. Da die Stadt Potsdam aktuell so verfährt, dass der Betreuungsanspruch für Geschwisterkinder während der Elternzeit automatisch auf 6 Stunden herabgesetzt wird, bedarf es einer Entscheidung der Stadtverordneten, die Gewährung des Rechtsanspruches neu zu gestalten.
Im §1 des brandenburgischen Kita-Gesetzes findet sich auch keine „automatische“ Begrenzung des Rechtsanspruches in der Elternzeit, wie es derzeit praktiziert wird: „Die Kindertagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder. Der Anspruch nach Absatz 2 ist für [...] Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht.“
6 Stunden Kindertagesbetreuung benachteiligen das ältere Geschwisterkind, das vorher mehr Zeit in der Kindertagesstätte, Krippe oder bei der Tagesmutter/dem Tagesvater verbringen konnte und nicht versteht, warum es durch die Geburt des Geschwisterkindes plötzlich nicht mehr das komplette Bildungsangebot und die Spielzeit mit seinen Freund*innen in Anspruch nehmen darf, sondern stattdessen beim Baby daheim ist. Dies widerspricht dem Grundsatz des eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrags der Betreuungseinrichtungen.
Zugleich wird es auch nicht dem Wohl des Neugeborenen gerecht, da die 6-Stunden-Betreuung in der Regel ein sehr starres Zeitfenster (9 bis 15 Uhr) mit sich bringt, das sich nicht mit Fütterungs- und Schlafenszeiten des Babys in Einklang bringen lässt, da dieses auf Grund seiner natürlichen Entwicklung noch keine festen Rhythmen kennt und bedarfsorientiert versorgt werden können muss. Die meisten Einrichtungen beginnen aber um 9 ihre Angebote und sind durch Mittagsruhe und Vesperzeiten auch nicht vor 15 Uhr abholbereit, sodass ein späteres Bringen oder früheres Holen der größeren Kinder nicht möglich ist – man muss in vielen Einrichtungen genau zu diesen Zeiten dort sein, es gibt nur wenig Flexibilität.
Dies sorgt für Stress für alle Beteiligten: Das Baby muss sich einem ihm nicht entsprechenden Rhythmus unterwerfen, die Eltern geraten täglich in Stress und das größere Kind fühlt sich benachteiligt, weil es nicht mehr mit seinen Freund*innen gemeinsam die Nachmittagsangebote wahrnehmen oder morgens gemeinsam Frühstücken bzw. am Morgenkreis teilnehmen kann.
Für Eltern, die vor Geburt des weiteren Kindes bereits nur 6 Stunden Kindertagesbetreuung in Anspruch genommen haben, besteht davon unbenommen natürlich auch die Möglichkeit, weiterhin nur 6 Stunden in Anspruch zu nehmen.
Anmerkung: Falls dem o. g. Antrag nicht vollumfänglich entsprochen werden kann, muss zumindest der „Automatismus“ des Herabsetzens auf 6 Stunden unterbrochen werden. Es muss laut Kita-Gesetz eine Prüfung der individuellen familiären Situation stattfinden. Darüber sind die Eltern in jeder Einrichtung zu informieren, sodass sie entsprechende Nachweise oder Gründe zur Prüfung darlegen können.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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27,6 kB
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