Antrag - 20/SVV/0989

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Antragsverfahren zur Bewilligung von Leistungen der Frühförderung gem. ALT: §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V. mit § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) NEU: §§ 46 SGB IX i.V. mit § 79 IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - für Kinder mit Frühförderbedarf entsprechend der neuen Gesetzgebung zu überarbeiten und zu vereinfachen. Zu berücksichtigen sind hierbei im Wesentlichen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) sowie im Konkreten das Bundesteilhabegesetz (BTHG) bzw. dessen Landesausführungsgesetz (AG-BTHG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

 

Ein Entwurf ist der Stadtverordnetenversammlung zum Ende des vierten Quartals 2020 vorzulegen.

 

Zudem wird der Oberbürgermeister beauftragt, mit sofortiger Wirkung die Frist der Absage eines Frühfördertermins von aktuell bis zu 72 Stunden auf künftig einheitlich 24 Stunden vor dem Termin zu verkürzen.


 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Kinder, die einen Frühförderbedarf haben, stellen eine in hohem Maß schutzbedürftige Gruppe dar, der alle Unterstützung schnell, möglichst unbürokratisch und vor allem bedarfsbedeckend zu gewähren ist. Eltern frühförderbedürftiger Kinder befinden sich in einer ungleich komplizierteren Lebenslage als andere Eltern. Sie müssen zahlreiche Arztbesuche, Therapien, Anträge bei Rehaträgern neben Beruf und Alltag bewältigen und sind daher auf jede Erleichterung in Antragsverfahren sowie in der Leistungsgewährung angewiesen. Derzeit umfasst der Antrag 13 Seiten und Fragestellungen, die nicht nur datenschutzrechtlich in hohem Maße bedenklich, sondern auch im Kontext der Frühförderung als einkommens- und vermögensunabhängige Leistung gänzlich irrelevant sind. Hierzu zählen unter anderem Kontoverbindung, Beruf, Arbeitgeber sowie Miet- oder Eigentumswohnung. Der Antrag ist in seiner jetzigen Form damit rechtlich kritisch, erfasst unnütze Daten und stellt aufgrund seines Umfangs eine erhebliche Mehrbelastung für die Antragsteller dar. Aus diesem Grunde ist er datenschutzrechtlich und bürgerfreundlich anzupassen. Die Expertise der Überregionalen Arbeitsstelle für Frühförderung ist dabei einzubeziehen.


 

Loading...