Anfrage - 20/SVV/1195
Grunddaten
- Betreff:
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Verweigerung gemäß brandenburgischer Kommunalverfassung einem Stadtverordneten zustehender Stellungnahme durch den Beigeordneten in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 16.09.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Menzel, BVB/Freie Wähler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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04.11.2020
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Beschlussvorschlag
In der Stadtverordnetenversammlung hatte ich zum Tagesordnungspunkt 8.12 der DS (Drucksache) 20/SVV/0736 gemäß Paragraph 29 Absatz 2 BbgKVerf beantragt, dass der Beigeordnete oder der stellvertretende Bürgermeister zu den von mir beantragten Ergänzungsantrag Stellung nimmt. Der Vorsitzende ist ohne zu zögern danach unmittelbar zur Abstimmung übergegangen, so dass mein Recht auf Stellungnahme missachtet wurde.
Ich frage den Hauptverwaltungsbeamten:
Ist es zutreffend, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung gewählter Stadtverordneter sowie das Demokratie- und Rechtsstaatprinzip gebieten, dass Bestimmungen der Landesverfassung, der Kommunalverfassung, hier insbesondere Paragraph 29 und der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam einheitlich und gegenüber jedermann gleichförmig in der Beratung von zur Abstimmung anstehenden Beschlussvorlagen angewandt werden?