Anfrage - 20/SVV/1196

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.09.2020 verlangte der Stadtverordnete Menzel wiederholt, dass seine Fragen gemäß Paragraph 29 BbgKVerf von dem anwesenden Bürgermeister, als Vertreter des Oberbürgermeisters, beantwortet werden.

 

Der Bürgermeister weigerte sich wiederholt, trotz Bitte des fragenden Stadtverordneten gemäß Paragraph 29 BbgKVerf, als Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten Fragen in der Fragestunde zu beantworten. Zudem ließ er zu, dass der Stadtverordnete und Vorsitzende, Herr Heuer, versuchte, die Fragen zu beantworten.

 

Zur Kontrolle des Oberbürgermeisters frage ich daher:

 

Ist es zutreffend, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung gewählter Stadtverordneter sowie das Demokratie- und Rechtsstaatprinzip gebieten, dass Bestimmungen der Landesverfassung, der Kommunalverfassung und der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam einheitlich und gegenüber jedermann gleichförmig in der Fragestunde angewandt werden?

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