Mitteilungsvorlage - 20/SVV/1292

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Gemäß den aktuellen rechtlichen Vorgaben aus der Lärmschutzrichtlinie 2007 und dem Lärmaktionsplan 2013 sind auf Grundlage der Ergebnisse des straßenverkehrsbehördlichen Prüfverfahrens keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen r eine Geschwindigkeitsrestriktion auf Tempo 30 glich. Die maßgeblichen Richtwerte werden in keinem Abschnitt der Drewitzer Straße überschritten.

 

Die Drewitzer Straße wurde im Rahmen des Lärmaktionsplanes 2013 erstmals lärmtechnisch umfassend geprüft. Aufgrund der damaligen Verkehrsmengen und den daraus resultierenden Lärmbelastungen mangelte es bereits seinerzeit an einer rechtlichen Ermächtigungsgrundlage, um etwaige Geschwindigkeitsrestriktionen anordnen zu können.

Mit Auswertung der aktuellen Verkehrserhebungen wurde, entgegen der in der Antragsbegründung formulierten Annahme, derzeit eine leichte Abnahme der täglichen Verkehrsbelastung sowie ein nicht signifikanter Anstieg an Schwerverkehr gegenüber den vorangegangenen Erhebungen festgestellt.

Die Stagnierung des Schwerverkehrsanteils in Verbindung mit der leichten Abnahme des Gesamtverkehrsaufkommens führen in der lärmseitigen Bewertung zu keinem weiteren Anstieg der bereits festgestellten Gesamtlärmbelastungen und somit zur keiner Überschreitung der relevanten lärmtechnischen Richtwerte.

In Ermangelung der Überschreitung von maßgeblichen Richtwerten ist somit keine gesetzliche Anordnungshigkeit für etwaige Geschwindigkeitsrestriktionen gegeben.

 

Weiterhin stellt sich das Geschwindigkeitsniveau in der Drewitzer Straße leicht erhöht dar. In dem im Antrag beschriebenen Straßenabschnitt zwischen der Friedrich-Wolf-Straße und der Erich-Weinert-Straße wurden ganztägig Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, welche sich so jedoch auch im gesamtstädtischen Straßennetz in Potsdam wiederspiegeln.

Um auch in der Drewitzer Straße den Geschwindigkeitsüberschreitungen entgegenzuwirken, wurde bereits Kontakt mit der zuständigen Polizeidienststelle und dem Bereich Allgemeine Ordnungsangelegenheiten aufgenommen. Die Durchführung der Kontrollmaßnahmen wird durch die zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Dienstausübung eigenverantwortlich wahrgenommen.

Loading...