Beschlussvorlage - 03/SVV/0300
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts an einem bebauten Grundstück im Gebiet der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme "Humboldt-Gymnasium", Teilbereich Haus 3 (Vorkaufssatzung Humboldt-Gymnasium)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Schule und Sport
- Einreicher*:
- Tel. 1849 und 2519
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.05.2003
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
Für das
bebaute Grundstück im Gebiet der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme
„Humboldt-Gymnasium“, Teilbereich Haus 3 (Vorkaufssatzung Humboldt-Gymnasium),
wird die Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts gemäß § 25
(1) S. 1 Nr. 2 BauGB erlassen (s. Anlagen 2 und 3).
Erläuterung
Begründung: Anlage
1
Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 16.
Dezember 1999 den Beschluss über den Schulentwicklungsplan 1999 bis 2005 (DS
99/0781/1), der vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes
Brandenburg am 27. Dezember 2000 genehmigt wurde, gefasst. Als Planungsziel ist
u. a. die Sicherstellung des geordneteten Schulbetriebes des
Humboldt-Gymnasiums formuliert. In allen Prognosen ist das Humboldt-Gymnasium
durchgängig dreizügig enthalten (siehe Tabellen 84, S. 108; 85, S. 109; 103, S.
127).
Für das Gebiet zieht die Stadt Potsdam städtebauliche
Maßnahmen in Betracht. Wegen der bereits jetzt vorhandenen Raumknappheit in den
Häusern 1 und 2 wurde das Grundstück mit dem aufstehenden Gebäude, für das
jetzt diese Vorkaufssatzung beschlossen werden soll, angemietet. Dieser
Mietvertrag bedeutet jedoch anders als bei einem Wohnraummietvertrag keinen
Schutz vor Kündigung bei Eigentümerwechsel oder sonstigen Änderungen der
Verfügungsberechtigung, z. B. im Falle einer Insolvenz.
Die Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme erfordert die Verfügbarkeit des entsprechenden Grundstücksteils im Eigentum der Stadt Potsdam.
Daher soll zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung eine Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts an
einem bebauten Grundstück gemäß § 25 Abs. 1 S.1 Nr.2 BauGB erlassen werden.
Für die Umsetzung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme kommen grundsätzlich keine anderen Lösungen in Betracht, da in der Nähe keine anderen geeigneten Grundstücke zur Verfügung stehen.
Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung anderer städtischer Grundstücksflächen.
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst ausschließlich das Grundstück, für das die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes erforderlich ist.
Insofern wird davon ausgegangen, dass der durch diese Satzung ermöglichte Eingriff in die Eigentumsrechte Dritter bei der Anwendung der Satzung durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt werden kann.
Diese Satzung entfaltet unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen, die zu einer Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln der Landeshauptstadt Potsdam führen. Sie bildet jedoch die planungsrechtliche Grundlage für die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts durch die jeweiligen Fachbereiche der Verwaltung. Da diese gekoppelt ist an den Zeitpunkt des Abschlusses von Grundstückskaufverträgen zwischen Dritten, kann eine verbindliche Einschätzung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausübung des Besonderen Vorkaufsrechts nicht erfolgen.
Für den Fall der Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts ist
folgende Finanzierung vorgesehen:
wenn von dem Vorkaufsrecht Gebrauch
gemacht wird, wird der Kaufpreis von voraussichtlich 217.000,00 € aus Mitteln
des Investitionsprogramms Schule aufgebracht werden. Die Finanzierung erfolgt
vorbehaltlich der Haushaltssatzung und des Investitionsprogrammes des
entsprechenden Haushaltsjahres.
Anlage 2
Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts an einem bebauten Grundstück im Gebiet der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme „Humboldt-Gymnasium“, Teilbereich Haus 3 der Landeshauptstadt Potsdam (Vorkaufssatzung Humboldt-Gymnasium) vom .....
Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
hat auf ihrer Sitzung am ... gemäß
- §
5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom
18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298)
- §
25 Abs. 1 S.1 Nr.2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S.
1149), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der
Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG VertrÄndG) vom
23.07.2002 (BGBl. I S. 2850)
beschlossen:
§ 1
Städtebauliche Maßnahme
Als Planungsziel ist im Schulentwicklungsplan 1999 bis 2005
(DS 99/0781/1) u. a. die Sicherstellung des geordneten Schulbetriebes des
Humboldt-Gymnasiums formuliert. Für das Gebiet zieht die Stadt Potsdam
städtebauliche Maßnahmen in Betracht. Wegen der bereits jetzt vorhandenen
Raumknappheit in den Häusern 1 und 2 ist das Grundstück mit dem aufstehenden
Haus 3 angemietet worden. Die Nutzung des Hauses 3 für schulische Zwecke des
Humboldt-Gymnasiums soll über die Durchführung dieser städtebaulischen Maßnahme
dauerhaft gesichert werden. Dazu ist die Verfügbarkeit des entsprechenden
Grundstücksteils im Eigentum der Stadt Potsdam erforderlich.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das
Flurstück 2/11, Flur 7 in der Gemarkung Potsdam, Heinrich-Mann-Allee 103.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist auf der in
der Anlage zur Satzung beigefügten Übersichtskarte durch eine ununterbrochene
Linie zeichnerisch abgegrenzt. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Besonderes Vorkaufsrecht
Der Landeshauptstadt Potsdam steht in dem in § 2 genannten räumlichen Geltungsbereich zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht an dem bebauten Grundstück im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 4
Rechte und Pflichten aus dieser
Satzung
Die Eigentümer des unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks sind verpflichtet, der Landeshauptstadt Potsdam den Abschluss eines Kaufvertrags über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen (§ 28 (1) BauGB).
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam in Kraft.
Potsdam, den ...................
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Birgit Müller Jann
Jakobs
Vorsitzende der Stadt- Oberbürgermeister
verordnetenversammlung
Anlage:
Anlage zur Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts an einem bebauten Grundstück im Gebiet der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme „Humboldt-Gymnasium“, Teilbereich Haus 3 gemäß § 25 (1) S. 1 Nr. 2 BauGB
Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs
Fazit finanzielle Auswirkungen
Durch die Satzung selbst entstehen
keine Kosten, da es sich bei dem Vorkaufsrecht nur um eine Sicherungsmaßnahme
handelt.
Wenn von dem Vorkaufsrecht Gebrauch
gemacht wird, wird der Kaufpreis von voraussichtlich 217.000,00 € aus dem
Investitionsprogramm Schule aufgebracht werden. Allerdings ist ein solcher
Betrag in der mittelfristigen Finanz- und Investitionsplanung bisher nicht
vorgesehen, so dass für den Fall, dass im Verkaufsfall vom Vorkaufsrecht
Gebrauch gemacht wird, entsprechende Umschichtungen im Vermögenshaushalt
vorzunehmen wären. Auch lässt sich nicht angeben, wann es zu einem Verkaufsfall
kommen kann, der das Vorkaufsrecht auslöst.
Die Finanzierung erfolgt insoweit
vorbehaltlich der Haushaltssatzung und des Investitionsprogrammes des
entsprechenden Haushaltsjahres.
Im
Übrigen wird auf die Formulierung in der Begründung verwiesen.