Große Anfrage - 20/SVV/0385
Grunddaten
- Betreff:
-
Urteil zum Uferweg am Griebnitzsee
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Große Anfrage
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktion AfD
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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18.02.2021
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Beschlussvorschlag
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte bereits am 11.12.2019 fest, dass der Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ unwirksam ist.[1]
In der seit 11.2.2020 vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung spricht das Gericht unter anderem von einer „beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots“ z.B. hinsichtlich des Interesses der Grundstückseigentümer zum Schutz vor Einbrüchen und der Wahrung ihrer Privatsphäre.[2]
Dies ist zum zweiten Mal eine Niederlage für die Stadtverwaltung.
Gleichwohl sind im Laufe des Verfahrens seit November 2007 (Datum des B-Plans 8) erhebliche Aufwendungen entstanden.
Wir fragen daher den Oberbürgermeister:
1. Wie hoch sind die Kosten, die die Stadt bereits für das „Projekt“ Griebnitzsee-Weg
aufgewendet hat?
Im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen, welche sich auf die Kosten im Zusammenhang mit dem Projekt Griebnitzsee-Weg beziehen, wird zunächst eine allgemeine Erläuterung gegeben. Aufgrund der vielschichtigen Themen, die überwiegend nicht isoliert betrachtet werden können, können die einzelnen Kosten nicht immer konkret anhand einer Beratung, rechtlichen Vertretung, Planung, Erstellen von Gutachten dargestellt werden. Denn eine externe Beratung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans ist auch immer eine Beratung im Hinblick auf das geltende Planungsrecht. So ist z.B. die Beurteilung, ob Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, notwendigerweise sowohl eine Frage der Bauleitplanung, als auch eine planungsrechtliche Frage.
Ferner können für die Zeit vor 2010 die verauslagten Kosten nicht mehr einzeln belegt werden, da die entsprechenden Unterlagen aufgrund des langen Zeitraums nicht mehr vorliegen. Insbesondere die konkrete Benennung/Unterscheidung, in welcher Höhe in der Zeit vor 2010 Gerichtskosten, Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte anfielen, ist wegen des teilweise nicht mehr vorhandenen Aktenbestands nicht mehr möglich. Jedoch wurden die vor 2010 verauslagten Kosten der Stadt bereits in Anfragen von Stadtverordneten beantwortet und entsprechend dargestellt. Auf diese wird in der folgenden Beantwortung entsprechend Bezug genommen.
a) Wie hoch sind dabei die Kosten zur Vorbereitung und Interessenwahrnehmung durch externe Rechtsanwälte?
Zwischen 2004 und 2009 sind der Stadt im Fachbereich 46 Kosten für planerische Gutachten in Höhe von ca. 14.000 € und weitere Beratungskosten in Höhe von 135.000 € durch externe Beauftragungen im Zusammenhang mit den Bebauungsplanverfahren entstanden. Für diesen Zeitraum wird auf die Beantwortung der kleinen Anfrage zur DS 10/SVV/0107 verwiesen. Im Zeitraum 2010 bis 2018 wurden im Fachbereich 46 für die Vorbereitung und Interessenwahrnehmung durch externe Rechtsanwälte Kosten in Höhe von 167.459,68 € aufgewendet.
Für die rechtliche Vertretung der Landeshauptstadt Potsdam in den gerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungs- und auch Landgerichten wendete die Landeshauptstadt Potsdam in der Zeit von 2010 bis 2020 insgesamt 485.171,77 € auf. Für den Zeitraum 2004 bis 2009 ergab sich für die Landeshauptstadt Potsdam eine Kostenlast in Höhe von 257.332,02 €. Für diesen Zeitraum wird ebenfalls auf die Beantwortung der kleinen Anfrage zur DS 10/SVV/0107 verwiesen.
b) Wie hoch veranschlagt die Stadt die internen Kosten?
Interne Kosten für das Projekt Griebnitzsee-Weg werden statistisch nicht erhoben.
2. Hat die Stadt mit den sie vertretenden Rechtsanwälten Honorarverträge geschlossen?
Die Landeshauptstadt Potsdam hat mit den sie vertretenden Rechtsanwälten Honorarverträge geschlossen.
a) Wenn es Honorarverträge gibt: Wie hoch sind die Stundensätze für die jeweils
beauftragten Rechtsanwälte?
Sofern Pauschalhonorare vereinbart wurden, umfasste dieses, unabhängig vom angefallenen Zeitaufwand, konkret die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des vereinbarten Pauschalbetrags. Stundensätze wurden dabei nicht zugrunde gelegt. Dies erfolgte für die Erarbeitung des Bebauungsplans Nr. 125, dessen Ergänzungsverfahrens und des Bebauungsplans Nr. 153. Die Verträge enthielten zudem eine Beschränkung des Leistungsumfangs.
Für die gerichtliche Vertretung der Interessen der Landeshauptstadt Potsdam schloss die Landeshauptstadt Potsdam ebenfalls Honorarverträge ab. Die einzelnen Stundensätze liegen in einem Rahmen von 170 €/Stunde (im Jahr 2010) und 250 €/Stunde. Die Stundensätze für die außergerichtliche Mediation durch den Mediator bezüglich der Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan Nr. 125 betrugen 300 €/Stunde.
Die einzelnen Vereinbarungen mit den jeweiligen Stundensätzen können von der anfragenden Fraktion eingesehen werden. Eine konkrete Benennung der einzelnen Kanzleien und der konkreten Stundesätze ist aufgrund des auch hier zu beachtenden Datenschutzes bei der Beantwortung von Anfragen, welche öffentlich zugänglich sind, entsprechend zu beachten.
b) Wie viele Stunden wurden je Kanzlei der Stadt in Rechnung gestellt?
Im Rahmen der Honorarvereinbarungen ab dem Jahr 2010 wurden der Landeshauptstadt Potsdam, sofern es sich nicht um ein Pauschalhonorar handelte, ca. 1300 Stunden in Rechnung gestellt. Für die Verfahren bis 2010 kann dies nicht mehr belegt und dargestellt werden, da die Unterlagen zum Teil nicht mehr vorhanden sind.
c) Wie kontrolliert die Stadt die Stunden-Honorar-Verträge auf Richtigkeit?
Die geltend gemachten Stunden in den jeweiligen Rechnungen werden mit den erbrachten Tätigkeiten verglichen.
d) Wieviel mehr Geld musste die Stadt für die sie vertretenden Rechtsanwälte
aufgrund der Stunden-Honorar-Verträge im Vergleich zu den gesetzlichen
Honoraren nach RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis VV
bezahlen?
Diese Frage lässt sich nicht konkret beantworten, sondern lediglich generell. Ferner kann der Vergleich nur anhand bereits beendeter Verfahren inklusive einer gerichtlichen Kostenfestsetzung möglich sein. Daher kann die Frage 2. d) nicht abschließend beantwortet werden. Zur Veranschaulichung wird das nachfolgende Beispiel gegeben.
Grundlage für die Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG ist der jeweilige Gegenstandswert bzw. Streitwert (vgl. § 2 Abs. 1 RVG). Hierbei ist zu beachten, dass die Landeshauptstadt Potsdam sowohl in außergerichtlichen, als auch in gerichtlichen Verfahren/Angelegenheiten anwaltlichen Rat in Anspruch nahm.
Lediglich in gerichtlichen Fällen lässt sich dieser anhand der gerichtlichen Streitwertentscheidung konkret bestimmen. Für die außergerichtliche Beratung gelten andere Vergütungsregelungen (§ 34 ff. RVG). Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Für die Beratung der Landeshauptstadt Potsdam im Aufstellungsvorgang der Bebauungspläne sowie des Ergänzungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 125 wurden Vergütungsvereinbarungen (Honorarvereinbarungen) geschlossen.
Für das Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan Nr. 125 setzte das Oberverwaltungsgericht einen Streitwert pro Verfahren in Höhe von 20.000 € fest. Ausgehend davon bestimmt sich die Höhe der Vergütung für die von der Stadt beauftragten Rechtsanwälte nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG sowie der Anlage 2 zu § 13 RVG. Für die gerichtliche Vertretung in einem Verfahren würden sich ca. 2.800 € ergeben. Vor dem Oberverwaltungsgericht führte die Stadt insgesamt 20 Normenkontrollverfahren. Auf der Grundlage des RVG ergäben sich rechnerisch ca. 56.000 €. Auf der Grundlage der geschlossenen Vergütungsvereinbarungen zahlte die Landeshauptstadt Potsdam insgesamt 145.000 €.
3. Was hat die Beauftragung der Kanzlei Luther und was die der vorvertrenden Kanzleien Graupeter, SammlerUsinger, GSK etc. für alle mit dem Uferweg zusammenhängenden Beratungen bzw. die Vertretung ab 1995 gekostet?
Eine konkrete Benennung der einzelnen Kanzleien und der konkreten Stundensätze ist aufgrund des auch hier zu beachtenden Datenschutzes bei der Beantwortung von Anfragen, welche öffentlich zugänglich sind, nicht möglich. Die noch vorhandenen Vereinbarungen/Unterlagen mit den Kanzleien können aber von der anfragenden Fraktion eingesehen werden.
In den im Fachbereich 46 noch verfügbaren Dokumentationen (ab dem Jahr 2009) können Kosten von 377.297,71 € belegt werden. Im Detail entfielen hiervon für die Bebauungsplanerstellung Kosten in Höhe von 167.459,68 €, für Fachgutachten Kosten in Höhe von 90.336,69 € und für Beratungsleistungen Kosten in Höhe von 119.501,34 €.
Bezüglich des Zeitraums 2004 bis 2009 wird auf die Beantwortung der kleinen Anfrage zur DS 10/SVV/0107 verwiesen.
Aus den im Rechtsamt noch verfügbaren Unterlagen ergeben sich für den Zeitraum ab 2010 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 485.171,77 €. Eine Zuordnung der einzelnen Kosten zu einzelnen Kanzleien kann von der anfragenden Fraktion eingesehen werden.
In diesen Summen sind sämtliche außergerichtlichen Beratungen, als auch die gerichtliche Vertretung der Landeshauptstadt Potsdam enthalten. Bei den gerichtlichen Verfahren sind Kosten neben dem Normenkontrollverfahren, auch Kosten für die Rechtsstreite vor den Landgerichten in Vorkaufsrechtsverfahren sowie Verfahren mit denen Eigentümer am Griebnitzsee die eingetragenen Dienstbarkeiten gerichtlich zur Löschung bringen wollten. Schließlich sind die Kosten für die anwaltliche Beratung im Mediationsverfahren enthalten.
Bezüglich des Zeitraums 2004 bis 2009 wird ebenfalls auf die Beantwortung der kleinen Anfrage zur DS 10/SVV/0107 verwiesen.
4. Wurden noch weitere Rechtsanwaltskanzleien wegen des Verfahrens oder Teilbereichen daraus beauftragt? Welche Kosten sind dabei entstanden?
a) Wurden bei Rechtsanwaltskanzleien Rechtsgutachten zu den
Prozessaussichten oder prozessrelevanten Fragestellungen beauftragt?
Wenn ja, welche Kanzleien wurden beauftragt und was haben
diese gekostet?
Es wurden keine weiteren Rechtsanwaltskanzleien beauftragt. Gegen die Bebauungsplanung am Griebnitzsee reichten zahlreiche Anwohner einen Normenkontrollantrag gegen die Planung ein. Insofern wurden keine reinen Rechtsgutachten zu den Prozessaussichten oder prozessrelevanten Fragestellungen in Auftrag gegeben.
5. Was hat das Ergänzungsverfahren gekostet? Bitte aufschlüsseln nach:
a. Anwaltskosten,
b. Kosten für die Natur + Text GmbH
c. andere Externe
An Anwaltskosten für das Ergänzungsverfahren wendete die Landeshauptstadt Potsdam 19.635 € und für die Tätigkeit von Natur + Text GmbH 13.856 € auf. Andere Externe waren nicht beauftragt.
6. Hat die Landeshauptstadt Potsdam bereits die Kosten erfasst, die sie für die verlorenen Gerichtsverfahren an Gerichts- und Anwaltskosten den Grundstückseigentümern erstatten muss? Wenn ja, wie hoch sind diese?
Für die Verfahren bis zum Jahr 2010 wird auf die Beantwortung der kleinen Anfrage zur DS 10/SVV/0107 verwiesen. Für die Verfahren ab dem Jahr 2010 kann dies aufgrund noch nicht vollständiger Beendigung aller Verfahren und der dadurch teilweise nicht erfolgten gerichtlichen Kostenfestsetzung nur eingeschränkt erfolgen. Für das Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan Nr. 125 vor dem OVG Berlin-Brandenburg erstattete die Landeshauptstadt Potsdam den Rechtsanwälten der Grundstückseigentümer auf der Grundlage des RVG nach erfolgter gerichtlicher Kostenfestsetzung bisher insgesamt 42.947,63 €. An Gerichtskosten fielen insgesamt 23.040 € an.
7. Dem Vernehmen nach soll es bei verschiedenen Grundstücken am Griebnitzsee bereits eine Wegewidmung zugunsten der Stadt Potsdam gegeben haben. Die Stadt Potsdam soll bei verschiedenen dieser Grundstücke der Löschung bereits in Grundbuch eingetragener Wegewidmungen zugestimmt haben.
a) Ist das richtig?
Nein, der Uferweg ist straßenrechtlich nicht gewidmet, da Widmungsabsichten nicht flächendeckend, sondern lediglich einzelne Flurstücke, Flurstücksteilflächen bzw. Grundbücher betreffen würden. Es können keine Wegeabschnitte gewidmet werden, die nicht an beziehungsweise in einem Straßen-/Wege-Netz eingebunden sind. Unabhängig hiervon sind straßenrechtliche Widmungen nicht Bestandteil von Grundbüchern, weshalb diese auch nicht in den Grundbüchern zur Löschung gebracht werden können.
b) Wenn a) mit „ja“ zu beantworten ist: Bei wie vielen Grundstücken ist durch Erklärungen der Stadt Potsdam die Löschung bestehender Wegewidmungen
erfolgt und warum wurde dies getan?
Es besteht zwar keine öffentliche Widmung des Uferwegs. Der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist es aber gelungen, bei 21 Grundstücken für die LHP (Öffentlichkeit) beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Wegerechte) in die entsprechenden Grundbücher eintragen zu lassen. Zwischenzeitlich (2017 und 2019) hat die LHP bei drei Grundstücken aus vertraglichen und planungsrechtlichen Gründen der Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugestimmt. Dies deshalb, da diese Verträge zum Teil Löschungsansprüche vorsahen und der vereinbarte Ausübungsbereich mit dem Wegeverlauf des aktuellen Bebauungsplans nicht mehr identisch war.
8. Zur Abwendung der Klagen gegen den B-Plan 125 wurde einigen
Grundstückseigentümern angeboten, die seeseitigen Flächen zu erwerben.
a) Wie vielen Personen wurden solche Kaufverträge angeboten?
Zur einvernehmlichen Beilegung von 4 Normenkontrollverfahren wurden nach zweimaliger Befassung im Hauptausschuss (18/SVV/0421 und 17/SVV/0599) 4 Eigentümern Optionsverträge zum Erwerb von Flächen angeboten, die nach den Zielen und Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 125 für die Umsetzung des Bebauungsplans nicht benötigt werden. Es handelt sich hier um die als private Grünfläche festgesetzte Uferfläche. Die für den Uferweg benötigte Fläche verbleibt im Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam.
b) Sind diese Kaufverträge inzwischen vollzogen?
Nein, diese Optionsverträge sind nicht vollzogen.
c) Wenn Frage b) negativ beantwortet wird: Warum wurden diese Kaufverträge
bislang nicht vollzogen?
Die Optionsverträge sind an mehrere Bedingungen geknüpft, welche nicht eingetreten sind. Die Bedingungen müssen kumulativ eingetreten sein. Da die Vorlagen in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt wurden, können weitere Details hierzu in der öffentlichen Beantwortung der großen Anfrage nicht erfolgen. Die Vorlagen können jederzeit von der Fraktion eingesehen werden.
9. Die Grundstückspreise in Potsdam sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen.
a) Wie hoch, wären mit Stichtag des 01.03.2020 die Kosten für den Erwerb der
Flächen, die für den Weg nach dem gescheiterten B-Plan 125 hätten erworben
werden müssen? Wie hoch wären die Kosten gewesen hätte man nach MauerG
erworben?
Eine konkrete Aussage zur tatsächlichen Höhe der Kosten für den Erwerb der betreffenden Flächen zum Stichtag 01.03.2020 kann nicht getroffen werden und wäre rein spekulativ. An einem Ufergrundstück in der Virchowstraße wurde vergleichsweise der Quadratmeterpreis zum vorgenannten Stichtag von der Kommunalen Bewertungsstelle mit 134,00 € geschätzt. Es ist zu beachten, dass die tatsächlichen Verkehrswerte letztendlich von weiteren grundstücksspezifischen Faktoren abhängig ist und letztendlich von diesem Wert abweichen kann. Das der LHP im Jahr 2004 vorliegende Kaufpreisangebot nach dem Mauergesetz belief sich auf 115,00 €/m². Zu beachten ist, dass dieses Angebot sich allein auf die Grundstücke bezog, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetztes fielen.
b) Wie hoch wären die Kosten für die Entschädigungen für die Eigentümer, wenn die Flächen im Wege von Enteignungsverfahren genommen werden müssten?
Eine Aussage hierzu wäre rein spekulativ. Eine belastbare Aussage kann v.a. deshalb nicht getroffen werden, da die konkrete Höhe von Entschädigungen von den weiteren Grundstücksentwicklungen abhängt, die hier nicht abgeschätzt werden können.
c) Wie hoch schätzt die Stadt die für ein neues B-Plan-Verfahren sowie nachfolgendes Enteignungsverfahren anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten usw., wenn Enteignungsverfahren zur Erlangung der für den Weg benötigten Grundstücke geführt werden müssten?
Unter der Annahme, dass der Geltungsbereich eines neuen B-Plans der gleiche ist wie der des Bebauungsplans Nr. 125 und die Erarbeitung des Bebauungsplanes sowie der erforderlichen Fachgutachten an externe Dritte vergeben werden, sind Kosten in Höhe von etwa 380.000 EUR zu erwarten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Urteil des OVG Berlin-Brandenburgs formulierten Anforderungen einen deutlich höheren Planungsaufwand erfordern, als bislang in der Planungspraxis angewendet (z.B. Bestandserfassungen, Auswirkungsprognosen, Bewertungen etc.).
Die Kosten für ein Enteignungsverfahren können nicht seriös geschätzt werden. Die tatsächlichen Kosten für Enteignungsverfahren hängen von zahlreichen Bedingungen ab, die jetzt noch nicht feststehen. Zunächst ist zum derzeitigen Zeitpunkt der konkrete Wegeverlauf eines weiteren Bebauungsplans nicht bekannt. Ferner hängt die Höhe der Entschädigungen vom Verkehrswert zum Zeitpunkt des Beschlusses über einen weiteren Bebauungsplan ab. Schließlich sind auch die Kosten von der konkreten Anzahl der Enteignungsverfahren abhängig.
10. Wie lang sind die in Potsdam und näherer Umgebung öffentlich zugänglichen
Uferstrecken?
Insgesamt sind aktuell 83 km Uferweg auf Potsdamer Stadtgebiet öffentlich zugänglich. Hinzu kommen 3,4 km Uferweg, die sich in Planung oder konkreter Vorbereitung befinden. Hinsichtlich der näheren Umgebung können keine Angaben gemacht werden, da diese nicht definiert ist.
11. Wie lang sind die Uferstrecken um den Griebnitzsee in Potsdam und Berlin und wieviele Wegestrecken sind davon bereits in Potsdam oder Berlin öffentlich zugänglich?
Auf Potsdamer Stadtgebiet umfassen die Uferstrecken am Griebnitzsee 3,1 km, davon sind 1,4 km zugänglich. Auf Berliner Stadtgebiet umfassen die Uferstrecken am Griebnitzsee 3,0 km, davon sind 3,0 km zugänglich.
Diese Angaben beziehen sich nur auf in Ufernähe gelegene Wege und ohne die Verbindungen zwischen beiden Wegen über Klein Glienicke und die Stölpchenseebrücke.
12. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion,
hatte im Rahmen des Mauer-Gesetzes die heute privaten Flächen der Stadt
zum Kauf angeboten.
a) Wie hoch waren die Kaufpreisangebote des Bundes für die fraglichen Flächen?
Im Oktober 2004 hatte die OFD im Auftrag des Bundes Flächen die dem Mauergesetz unterlagen, der LHP zu einem Kaufpreis von 115,00 €/m² zum Erwerb angeboten.
b) Warum wurden die Kaufpreisangebote der Bundesrepublik nicht angenommen?
Es gab unterschiedliche Auffassungen bezüglich der vorliegenden planungsrechtlichen und rechtlichen Gegebenheiten dieser Grundstücke und somit zur Ermittlung und Höhe des Grundstückswertes. Die LHP ging von einem weit geringeren Kaufpreis aus. Daher konnte das Angebot der Bundesrepublik nicht angenommen werden.
c) Wer hat das entschieden?
Das Kaufpreisangebot des Bundes vom 29.06.2004 war bis zum 15.07.2004 befristet. Diese Frist endete ergebnislos, da es zur Annahme des Angebotes keine Legitimation durch einen erforderlichen Stadtverordnetenbeschluss gab. Dieser wäre auch aufgrund der unterschiedlichen Kaufpreisvorstellungen fraglich gewesen.
13. Wer hat die Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 125 „Uferzone
Griebnitzsee” (nachfolgend das „Verfahren“) federführend geleitet?
Für die Erarbeitung von Bebauungsplänen ist der Geschäftsbereich 4 zuständig, der die entsprechenden Beschlussvorlagen in die Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung einbringt. Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ einschließlich dem Ergänzungsverfahren wurde im Bereich 462 – Verbindliche Bauleitplanung durchgeführt unter regelmäßiger Abstimmung mit der Projektgruppe Uferwege, dem jeweiligen Uferwegsbeauftragten, dem Bereich Recht und allen anderen zuständigen Bereichen der Verwaltung. Die zur Beschlussvorlage eingereichten Unterlagen wurden von der Bereichsleitung 462, der Fachbereichsleitung 46 und der Geschäftsbereichsleitung 4 sowie 1 (Finanzen) geprüft und mitgezeichnet. Die Letztunterschrift von Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung obliegt dem Oberbürgermeister.
14. Wer hat die Begründung für den Bebauungsplan formuliert und wer hat diese
genehmigt?
Die Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans wurde verwaltungsintern erarbeitet; ab Leistungsphase 3 (Entwurf) bis 5 (Satzung) wurde sie gemäß Beauftragung von Rechtsanwaltskanzleien in Abstimmung mit dem Bereich 462 erstellt. Es wird auf die vorstehende Antwort zu Frage 13 bezüglich der Freigabe und Unterschriftsberechtigung verwiesen.
15. Wer hat die Gesellschaft Natur + Text GmbH ausgewählt und wer hat den
Beauftragungsumfang festgelegt?
Die Gesellschaft Natur+Text wurde erstmals im Bebauungsplanverfahren Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ als Subunternehmen durch das von der LHP beauftragte Landschaftsplanungsbüro Bappert & Partner in die Planung einbezogen. Erst zum Ergänzungsverfahren wurde Natur+Text unmittelbar von der LHP beauftragt, die Kartierungen des Jahres 2009 zu aktualisieren sowie die daraus resultierenden grünordnerischen Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplans Uferweg Griebnitzsee zu entwickeln. Der Beauftragungsumfang wurde durch die zuständige untere Naturschutzbehörde als zuständiger Behörde für Artenschutzbelange festgelegt. Zugleich war das Landesamt für Umwelt bei der Vorgabe der zu ermittelnden Arten und des Untersuchungsrahmens eingebunden, soweit es dessen Zuständigkeit betraf.
16. Gab es ein Vergabeverfahren für die Auswahl gemäß Nr. 11? Im Falle einer
freihändigen Vergabe, gab es Mitbewerber, wenn ja welche?
Der Bezug auf Frage 11 ist ersichtlich unzutreffend. Sofern sich die Frage auf Nr. 15 beziehen sollte:
Für die Kartierung im Winter 2015 erfolgte im Januar 2015 eine unmittelbare Beauftragung aufgrund der plangebietsspezifischen Kenntnisse und der zwingend unmittelbaren Begutachtung von winterspezifischen Arten (z.B. Fledermäuse) in diesem Zeitraum. Für die Aktualisierung des Artenschutzes Frühjahr/Sommer 2015 erfolgte eine beschränkte Ausschreibung. Mitbewerber gab es aus folgenden Gründen nicht: Nachfolgebeauftragung, plangebietsspezifische Kenntnisse.
17. Was hat die Beauftragung der Gesellschaft Natur + Text GmbH für das Verfahren
ab 2009 gekostet?
Für das Ergänzungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 125 und das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 153 wurden 35.848,15 € aufgewendet.
18. Wer hat entschieden, dass keine aktuelle Verkehrsprognose erstellt wird und warum?
Aufgrund der Situation, dass der Uferweg am Griebnitzsee ab April 2009 nicht mehr durchgängig genutzt werden konnte, wurde im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung die Einschätzung getroffen, dass eine erneute Verkehrszählung nicht aussagekräftig genug wäre und daher auf die Zahlen von 2006 zurückgegriffen werden muss und kann.
19. Wer hat entschieden, dass kein Gutachten für den Fahrradverkehr eingeholt wird
und warum?
Die Frage nach der Erstellung eines Gutachtens für den Fahrradverkehr stellte sich im Rahmen der Planaufstellung nicht, da - anders als bei der Planung von Straßen - Prognosen und Hochrechnungen für die Planung eines Uferweges, der von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden könnte, nicht üblich sind. Die – vom Gericht vorgeschlagene – Nutzung von Daten zu Einwohnerzuwächsen und zu einer allgemein erhöhten Radverkehrsnutzung ermöglicht aus Sicht der Fachverwaltung vor dem Hintergrund einer überwiegenden Nutzung durch Tagesausflugsradverkehr und Spaziergänger am Wochenende keine plausible Hochrechnung der Radnutzung auf dem Uferweg. Bei der Planung des Weges wurden die einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen für Radverkehrsanlagen berücksichtigt. Die Erstellung eines Gutachtens, das anhand von – methodisch nicht belastbaren – Hochrechnungen Rückschlüsse auf Wegebreiten, Verkehrssicherheit für Nutzer und Anwohner beurteilen würde, ist regelmäßig kein Anspruch, der bei der Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt werden müsste.
20. Wie viele Personen waren innerhalb der Verwaltung mit dem Verfahren beschäftigt? Gibt es eine Erfassung der Arbeitszeit dieser Personen, die diese für diese Verfahren verbraucht haben und daraus abgeleitet eine Kostenschätzung für diese Personen für deren Einsatz ab 2009?
Es wurden weder alle beteiligten Verwaltungsmitarbeiter noch alle verwendeten Arbeitszeiten erfasst. Erfassungen von Arbeitszeiten dürfen überdies ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Dazu gehört nicht eine öffentliche Berichterstattung.
21. Hat die LHP für die Planung und Erstellung des Uferweges EU-Mittel beansprucht und erhalten, gegebenenfalls in welcher Höhe?
Die Landeshauptstadt Potsdam hat für die Herstellung des Uferweges am Griebnitzsee keine Fördermittel beansprucht und daher auch keine erhalten.
22. Muss die Landeshauptstadt Potsdam bereits in Anspruch genommene
EU-Mittel zurückzahlen, wenn die Uferwege zum Teil oder ganz nicht gebaut werden?
Nein.
Zuständigkeit: Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt
[1] https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2019/12/potsdam-griebnitzsee-uferweg-stadt-verliert-vor-gericht.html
[2] https://www.maz-online.de/Lokales/Potsdam/Potsdam-Schwere-Kritik-der-Richter-Oberverwaltungsgericht-an-der-Stadt-im-Uferweg-Streit-Griebnitzsee