Beschlussvorlage - 03/SVV/0289
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten der freien Jugendhilfe - KITA Richtlinie in Abänderung der Drucksache 02/SVV/0374 vom 06.11.2002
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Soziales, Wohnen und Senioren
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.05.2003
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
In Abänderung der Drucksache 02/SVV/0374 vom 06.11.2002 wird der § 2 Abs.4 Buchstabe e) der Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten der freien Jugendhilfe Kita – Finanzierungsrichtlinie – KitaFR wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 4 Buchstabe e) wird Satz 2 vollständig
gestrichen.
Neuer Wortlaut des § 2 Abs.4 Buchstabe e) somit:
Hat der
freie Träger das Gebäude, welches
für eine Kindertagesstätte genutzt wird, über einen Erbbaupachtvertrag
erworben, so gelten die Festlegungen des Buchstaben d) analog.
Erläuterung
Im Prozess der Erarbeitung der Richtlinie haben sich sowohl
durch verwaltungsinterne Abstimmungen als auch im Ergebnis der Verhandlungen
mit freien Trägern zahlreiche inhaltliche und redaktionelle Veränderungen
ergeben. Zum Bedauern der
Verwaltung ist eine Änderung vorgenommen worden, die so weder mit Trägern besprochen, noch von der Verwaltung
beabsichtigt war.
Dieser Fehler wurde von der Verwaltung erst jetzt bei der
Bearbeitung von entsprechenden Anträgen freier Träger auf Finanzierung bemerkt.
Im § 2 Abs. 4 Buchstabe e) Satz 2 heißt es: „Zusätzlich
gewährt die Landeshauptstadt Potsdam dem freien Träger zu den Bestandteilen der
kalkulatorischen Miete den Erbbaupachtzins in der tatsächlichen Höhe unter
Berücksichtigung der in Buchstabe c) genannten Kappungsgrenze“.
Diese Regelung kann nicht aufrechterhalten werden, da sie
bei genauer Betrachtung
zu einer Überfinanzierung des freien Trägers führt.
Der Erbbauberechtigte erlangt zwar „nur“ das Eigentum am Gebäude, ist jedoch für einen sehr langen Zeitraum (z.B. 66
oder 99 Jahre) berechtigt, das Grundstück zu nutzen. Bei Beendigung des
Erbbaurechts hat er bzw. sein Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Entschädigung bezüglich des Gebäudes.
Seine Stellung ist mit dem „ Volleigentümer“ in vieler Hinsicht vergleichbar.
Im Gegensatz zu diesem sind seine finanziellen Aufwendungen jedoch um einiges
geringer, da er den vollen Kaufpreis für das bebaute (oder auch noch zu
bebauende) Grundstück nicht aufzubringen brauchte.
Es gibt
keinen sachlichen Grund, den erbbauberechtigten Träger anders zu behandeln als
den Träger, der über „volles“ Eigentum an Grundstück und Gebäude verfügt. Um
finanziellen Schaden von der Stadt abzuwenden und Träger mit einem Erbaurecht
gegenüber Trägern die Eigentümer des Kitagrundstücks – und Gebäudes sind nicht
besser zu stellen, soll diese Regelung gestrichen werden.