Beschlussvorlage - 03/SVV/0289

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

In Abänderung der Drucksache 02/SVV/0374 vom 06.11.2002 wird der § 2 Abs.4 Buchstabe e) der Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten der freien Jugendhilfe Kita – Finanzierungsrichtlinie – KitaFR wie folgt geändert:

 

Im § 2 Abs. 4 Buchstabe e) wird Satz 2 vollständig gestrichen.

 

Neuer Wortlaut des § 2 Abs.4 Buchstabe e) somit:

 

Hat der freie Träger das Gebäude,  welches für eine Kindertagesstätte genutzt wird, über einen Erbbaupachtvertrag erworben, so gelten die Festlegungen des Buchstaben d) analog.

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Erläuterung

Im Prozess der Erarbeitung der Richtlinie haben sich sowohl durch verwaltungsinterne Abstimmungen als auch im Ergebnis der Verhandlungen mit freien Trägern zahlreiche inhaltliche und redaktionelle Veränderungen ergeben.  Zum Bedauern der Verwaltung ist eine Änderung vorgenommen worden, die so weder mit Trägern  besprochen, noch von der Verwaltung beabsichtigt war.

 

Dieser Fehler wurde von der Verwaltung erst jetzt bei der Bearbeitung von entsprechenden Anträgen freier Träger  auf Finanzierung bemerkt.

 

Im § 2 Abs. 4 Buchstabe e) Satz 2 heißt es: „Zusätzlich gewährt die Landeshauptstadt Potsdam dem freien Träger zu den Bestandteilen der kalkulatorischen Miete den Erbbaupachtzins in der tatsächlichen Höhe unter Berücksichtigung der in Buchstabe c) genannten Kappungsgrenze“.

 

Diese Regelung kann nicht aufrechterhalten werden, da sie bei genauer Betrachtung

zu einer Überfinanzierung des freien Trägers führt.

Der Erbbauberechtigte erlangt zwar „nur“ das Eigentum  am Gebäude, ist jedoch  für einen sehr langen Zeitraum (z.B. 66 oder 99 Jahre) berechtigt, das Grundstück zu nutzen. Bei Beendigung des Erbbaurechts hat er bzw. sein Rechtsnachfolger  einen Anspruch auf Entschädigung bezüglich des Gebäudes. Seine Stellung ist mit dem „ Volleigentümer“ in vieler Hinsicht vergleichbar. Im Gegensatz zu diesem sind seine finanziellen Aufwendungen jedoch um einiges geringer, da er den vollen Kaufpreis für das bebaute (oder auch noch zu bebauende) Grundstück nicht aufzubringen brauchte.

 

Es gibt keinen sachlichen Grund, den erbbauberechtigten Träger anders zu behandeln als den Träger, der über „volles“ Eigentum an Grundstück und Gebäude verfügt. Um finanziellen Schaden von der Stadt abzuwenden und Träger mit einem Erbaurecht gegenüber Trägern die Eigentümer des Kitagrundstücks – und Gebäudes sind nicht besser zu stellen, soll diese Regelung gestrichen werden.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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