Beschlussvorlage - 03/SVV/0291

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

1.)               Satzung zur Aufhebung der Satzung für das Tierheim  der Landeshauptstadt Potsdam

 

2.)             Satzung zur Aufhebung der Gebührensatzung für das Tierheim der Landeshauptstadt Potsdam

 

 

gemäß Anlagen

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Erläuterung

Begründung:

 

 

I. Bisherige Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung  

 

Die Bildung des Eigenbetriebes Tierheim Potsdam erfolgte auf Magistratsbeschluss vom

16. Januar 1991 (Drucksache 0007/91).

 

Die erste Betriebssatzung erhielt das Tierheim am 2. Dezember 1992. Gleichzeitig wurde eine Gebührenordnung beschlossen (Magistratsbeschluss Drucksache Nr. 1028/92).

 

Nach Anpassung an die Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden vom 27. März 1995 (GVBl II S. 314) beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 11. Dezember 1995 Neufassungen der vorgenannten Satzungen (Drucksachen Nr. 95/0652 und 95/0621).

 

Mit Beschluss vom 04. Dezember 2002 (Drucksache Nr. 02/SVV/0928) entschied die Stadtverordnetenversammlung über die Auflösung des Eigenbetriebes Tierheim Potsdam mit Inkrafttreten des Betreibervertrages zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und dem Tierschutzverein Potsdam und Umgebung e.V.. 

 

 

II.   Inkrafttreten des Betreibervertrages zwischen der Landeshauptstadt Potsdam

     und dem Tierschutzverein Potsdam und Umgebung e.V.

 

Gemäß § 22 Betreibervertrag wird dieser wirksam zum 1. Tag des Monats nach der Unter-zeichnung durch beide Vertragspartner.

Der Betreibervertrag zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und dem Tierschutzverein Potsdam und Umgebung e.V. wurde am 31. Dezember 2002 von beiden Vertragspartnern unter-zeichnet.

 

 

III. Entgelte für die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tierheimes erbrachten

     Leistungen

 

Da das Tierheim nunmehr durch einen privaten Träger betrieben wird, ist die Gebühren-satzung für das Tierheim der Landeshauptstadt Potsdam vom 18. Dezember 1995 aufzuheben.

 

Für die Leistungen des Tierheimes sind privatrechtliche Entgelte zu entrichten. Diese entsprechen z.Zt. ihrer Höhe nach den in der bisherigen Gebührensatzung geregelten Entgelten.

 

Soweit es die Verwahrung von Fundtieren im Sinne des Runderlasses des MdI vom

12. Dezember 1993 (ABl. BB Nr. 1 vom 6. Januar 1994) anbelangt, gilt weiterhin die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI) vom 8. Mai 2000, Tarifstelle 8.1. (GVBl. II S. 136).

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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