Beschlussvorlage - 03/SVV/0291
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Satzung und der Gebührensatzung für das Tierheim Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- 1/111
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.05.2003
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Erläuterung
Begründung:
I.
Bisherige Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung
Die
Bildung des Eigenbetriebes Tierheim Potsdam erfolgte auf Magistratsbeschluss
vom
16.
Januar 1991 (Drucksache 0007/91).
Die erste
Betriebssatzung erhielt das Tierheim am 2. Dezember 1992. Gleichzeitig wurde
eine Gebührenordnung beschlossen (Magistratsbeschluss Drucksache Nr. 1028/92).
Nach
Anpassung an die Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden vom 27. März
1995 (GVBl II S. 314) beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 11. Dezember
1995 Neufassungen der vorgenannten Satzungen (Drucksachen Nr. 95/0652 und
95/0621).
Mit
Beschluss vom 04. Dezember 2002 (Drucksache Nr. 02/SVV/0928) entschied die
Stadtverordnetenversammlung über die Auflösung des Eigenbetriebes Tierheim
Potsdam mit Inkrafttreten des Betreibervertrages zwischen der Landeshauptstadt
Potsdam und dem Tierschutzverein Potsdam und Umgebung e.V..
II.
Inkrafttreten des Betreibervertrages
zwischen der Landeshauptstadt Potsdam
und dem
Tierschutzverein Potsdam und Umgebung e.V.
Gemäß §
22 Betreibervertrag wird dieser wirksam zum 1. Tag des Monats nach der
Unter-zeichnung durch beide Vertragspartner.
Der
Betreibervertrag zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und dem Tierschutzverein
Potsdam und Umgebung e.V. wurde am 31. Dezember 2002 von beiden
Vertragspartnern unter-zeichnet.
III.
Entgelte
für die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tierheimes erbrachten
Leistungen
Da das
Tierheim nunmehr durch einen privaten Träger betrieben wird, ist die
Gebühren-satzung für das Tierheim der Landeshauptstadt Potsdam vom 18. Dezember
1995 aufzuheben.
Für die
Leistungen des Tierheimes sind privatrechtliche Entgelte zu entrichten. Diese
entsprechen z.Zt. ihrer Höhe nach den in der bisherigen Gebührensatzung
geregelten Entgelten.
Soweit es
die Verwahrung von Fundtieren im Sinne des Runderlasses des MdI vom
12.
Dezember 1993 (ABl. BB Nr. 1 vom 6. Januar 1994) anbelangt, gilt weiterhin die
Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des
Ministers des Innern (GebOMI) vom 8. Mai 2000, Tarifstelle 8.1. (GVBl. II S.
136).