Beschlussvorlage - 03/SVV/0292
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufsichtsratsmandat des Beigeordneten für Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz in der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- 1/111
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.05.2003
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
Bis zur wirksamen Ernennung
eines/einer Beigeordneten für Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und
Umweltschutz ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam Mitglied
des Aufsichtsrates gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe a) und Vorsitzender des
Aufsichtsrates gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrages der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH.
Erläuterung
Begründung:
1.
Regelungen im Gesellschaftsvertrag
Gemäß § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH
gehören dem Aufsichtsrat der GmbH die
folgenden Mitglieder an:
a) der für den Bereich Gesundheitswesen in der
Landeshauptstadt Potsdam zuständige Beigeordnete kraft Amtes,
b) drei von der Stadtverordnetenversammlung benannte
Vertreter,
c) der von der Mehrheit der Ärzte der
Einrichtung als ärztlicher Leiter gewählte Arzt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag ist der für den Bereich Gesundheitswesen in der
Landeshauptstadt Potsdam zuständige Beigeordnete zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates.
2. Sachlage
Mit der
Ernennung zum Beigeordneten für vorgenannten Bereich hatte Herr Jann Jakobs
das Mandat gemäß § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag und zugleich den
Vorsitz gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat der
Gesundheitszentrum Potsdam GmbH bisher kraft Amtes inne.
Die
Stelle des gewählten Beigeordneten für den vorgenannten Bereich ist derzeit
nicht besetzt.
Der
Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung, wie in einem solchen Fall zu
verfahren ist.
Da die
Beigeordneten gemäß § 66 Abs. 1 Gemeindeordnung den Oberbürgermeister in ihrem
Geschäftskreis ständig vertreten, wäre es rechtlich vertretbar, im Falle des
Nichtvorhandenseins eines für Gesundheitswesen zuständigen Beigeordneten
umgekehrt den Oberbürgermeister
als zuständigen Wahlbeamten und Aufsichtsratsmitglied zu betrachten. Es
empfiehlt sich aber klarstellungshalber eine entsprechende Beschlussvorlage.
3.
Beschlussvorschlag
Da bis
zur wirksamen Ernennung eines neuen Beigeordneten auf die Wahrnehmung des
städtischen Aufsichtsratsmandates in der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH nicht
verzichtet werden sollte und zugleich eine Kontinuität in der Arbeit des
Aufsichtsrates zu sichern ist, sollte der Oberbürgermeister persönlich
weiterhin die Rechte und Pflichten im Aufsichtsrat der Gesundheitszentrum
Potsdam GmbH und damit auch den Vorsitz bis zur wirksamen Ernennung des neuen
Beigeordneten wahrnehmen.
Er ist insoweit vorübergehend Amtsinhaber für den für
Gesundheit zuständigen Beigeordneten.
Auf Grund
der Regelung in § 8 Abs. 1 a) Gesellschaftsvertrag ist vorsorglich
ein Beschluss über die Wahrnehmung des Mandates durch den Oberbürgermeister zu
empfehlen, da bei der Beschlussfassung zum Gesellschaftsvertrag die
Stadtverordnetenversammlung insoweit bestellendes Organ war.