Beschlussvorlage - 03/SVV/0292

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Bis zur wirksamen Ernennung eines/einer Beigeordneten für Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam Mitglied des Aufsichtsrates gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe a) und Vorsitzender des Aufsichtsrates gemäß

§ 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH. 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

 

1. Regelungen im Gesellschaftsvertrag 

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH  

gehören dem Aufsichtsrat der GmbH die folgenden Mitglieder an:

 

a) der für den Bereich Gesundheitswesen in der Landeshauptstadt Potsdam zuständige Beigeordnete kraft Amtes,

 

b) drei von der Stadtverordnetenversammlung benannte Vertreter,

 

c)  der von der Mehrheit der Ärzte der Einrichtung als ärztlicher Leiter gewählte Arzt.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag ist der für den Bereich Gesundheitswesen in der Landeshauptstadt Potsdam zuständige Beigeordnete zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates.

 

 

2. Sachlage

 

Mit der Ernennung zum Beigeordneten für vorgenannten Bereich hatte Herr Jann Jakobs das Mandat gemäß § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag und zugleich den Vorsitz gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH bisher kraft Amtes inne.  

 

Die Stelle des gewählten Beigeordneten für den vorgenannten Bereich ist derzeit nicht besetzt.

Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist.

Da die Beigeordneten gemäß § 66 Abs. 1 Gemeindeordnung den Oberbürgermeister in ihrem Geschäftskreis ständig vertreten, wäre es rechtlich vertretbar, im Falle des Nichtvorhandenseins eines für Gesundheitswesen zuständigen Beigeordneten umgekehrt den Oberbürgermeister  als zuständigen Wahlbeamten und Aufsichtsratsmitglied zu betrachten. Es empfiehlt sich aber klarstellungshalber eine entsprechende Beschlussvorlage.

 

 

3. Beschlussvorschlag

 

Da bis zur wirksamen Ernennung eines neuen Beigeordneten auf die Wahrnehmung des städtischen Aufsichtsratsmandates in der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH nicht verzichtet werden sollte und zugleich eine Kontinuität in der Arbeit des Aufsichtsrates zu sichern ist, sollte der Oberbürgermeister persönlich weiterhin die Rechte und Pflichten im Aufsichtsrat der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH und damit auch den Vorsitz bis zur wirksamen Ernennung des neuen Beigeordneten wahrnehmen.

Er ist insoweit vorübergehend Amtsinhaber für den für Gesundheit zuständigen Beigeordneten.

 

 

Auf Grund der Regelung in § 8 Abs. 1 a) Gesellschaftsvertrag ist vorsorglich ein Beschluss über die Wahrnehmung des Mandates durch den Oberbürgermeister zu empfehlen, da bei der Beschlussfassung zum Gesellschaftsvertrag die Stadtverordnetenversammlung insoweit bestellendes Organ war. 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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