Beschlussvorlage - 20/SVV/1200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:


Die am 30.01.2019 gemäß § 14 BauGB beschlossene und am 04.02.2019 sowie am 30.10.2019 öffentlich bekanntgemachte Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 162 „Kleingartenanlage Angergrund“ wird gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB verlängert (gemäß Anlagen 1 und 2).

 

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Erläuterung


Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat am 05.12.2018 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 162 „Kleingartenanlage Angergrund“ gefasst (Drucksache Nr. 18/SVV/0834).

 

Ziel der Planung ist die dauerhafte und verbindliche planungsrechtliche Sicherung der Flächen als Kleingärten. Die Einbindung der Kleingärten in den Freiraumverbund sowie die konkrete Erschließung sollen ebenfalls geprüft und erörtert werden.

 

Das Stadtentwicklungskonzept (STEK) Kleingärten 2018 der Landeshauptstadt Potsdam stellt heraus, dass die Arbeit und Erholung im Garten sinnstiftend und gesundheitsfördernd wirkt. Sie stellt für viele Städter, insbesondere für ältere Menschen und Familien mit Kindern, die in Mietwohnungen ohne Garten leben, eine geeignete Möglichkeit dar, die Natur zu genießen und Nahrungsmittel teilweise selbst anzubauen. In Potsdam ist die Nachfrage nach Kleingärten insbesondere durch jüngere Familien in den letzten Jahren spürbar gestiegen.  Mit der Fortschreibung des STEK Kleingärten untermauert die Landeshauptstadt Potsdam das Ziel, die vorhandenen Kleingärten in Potsdam dauerhaft zu sichern und zu entwickeln. Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 05.09.2018 (Drucksache 18/SVV/0657) das seinerzeit mit dem Flächennutzungsplan beschlossene Planungsziel des Erhalts der Dauerkleingärten am Angergrund erneut bekräftigt.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat am 30.01.2019 die Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 162 „Kleingartenanlage Angergrund“ gemäß § 14 BauGB beschlossen (Drucksache 19/SVV/0022). Nach Auswertung der frühzeitigen Beteiligung und der Durchführung der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird es zeitlich nicht möglich sein, den Bebauungsplan vor dem Ablauf der Frist der Geltungsdauer der Veränderungssperre in Kraft zu setzen. Die Verlängerung ist zulässig, da die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre selbst weiterhin gegeben sind. Ohne eine Verlängerung der Veränderungssperre ist die Durchsetzung der Planungsziele gefährdet.

 

Maßgebliches Planungsziel ist weiterhin die dauerhafte planungsrechtliche Sicherung der Fläche als Kleingärten. Daran hat sich nicht dadurch geändert, dass die gärtnerische Nutzung des Großteils der Fläche in Folge zivilrechtlicher Streitverfahren zwischen den Nutzenden und dem Grundstückseigentümer tatsächlich aufgegeben worden ist. Es handelt sich um eine, ihrem Erscheinungsbild faktisch als Kleingartenanlage geeignete Anlage. Daran ändert nichts, dass Lauben zu ertüchtigen bzw. zu modernisieren sind.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

r den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam ergeben sich durch den Beschluss keine finanziellen Auswirkungen.

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Anlagen

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