Beschlussvorlage - 20/SVV/1188

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:


Die POLO Beteiligungsgesellschaft mbH wird rückwirkend zum 01.01.2020 auf ihre 100%ige Muttergesellschaft, die ProPotsdam GmbH, verschmolzen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH (ProP). Die ProP hält wiederum 100% der Anteile an der POLO Beteiligungsgesellschaft mbH (POLO).

 

Gesellschaftsgegenstand der POLO ist Erbringung immobilienwirtschaftlicher Dienstleistungen aller Art für die Gesellschafterin, für deren Beteiligungsgesellschaften und für die Landeshauptstadt Potsdam. Das Tätigkeitsfeld der POLO erstreckt sich auf die Vermarktung bzw. der Vertrieb von Grundstücken.

 

Die Geschäftsführung der ProP informierte den Aufsichtsrat in der Sitzung am 11. März 2016 darüber, dass aufgrund des rückläufigen Grundstücksvertriebsgeschäftes mittelfristig die wirtschaftliche Grundlage für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes der POLO wegfallen werde.

 

In Reaktion auf diese Entwicklung übernahm die ProP die Mitarbeiter der POLO und ordnete diese dem Bereich „Recht und Vertrieb“ zu.

 

Die POLO hat zwischenzeitlich sämtliche werbenden Tätigkeiten eingestellt. Es fallen keine Erträge mehr an, jedoch Aufwendungen beispielsweise für die Erstellung des Jahresabschlusses. Eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes für andere Tätigkeiten ist nicht beabsichtigt.

 

Zur Vermeidung weiterer Aufwendungen soll die Gesellschaft beendet werden.

 

Die Übertragung des Vermögens der POLO auf die ProP als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (Verschmelzung) ist dabei gegenüber der Liquidation der POLO nicht nur das kostengünstigere, sondern auch das schnellere Verfahren.

 

Die Vermarktung bzw. der Vertrieb von Grundstücken kann bei Bedarf weiterhin durch die ProP erfolgen.

 

Der Aufsichtsrat der ProP hat dem Gesellschafter in seiner Sitzung am 24.09.2020 die Beendigung der Gesellschaft in Form der Verschmelzung auf die ProP empfohlen.

 

Gemäß § 28 Nr. 22 BbgKVerf bedarf eine Entscheidung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die LHP mehr als ein Viertel der Anteile hält oder der Gesellschaftsvertrag bzw. Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen, der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. 


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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