Beschlussvorlage - 20/SVV/1406

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Beschluss vom 16.09.2020 zur DS 20/SVV/0776 - Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (2. Advent am 06.12.2020 und 4. Advent am 20.12.2020) wird aufgehoben.

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Erläuterung

Begründung:

 

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl.I/06, Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2017 (GVBI.I/17, Nr.8) eröffnet mit § 5 Abs. 1 den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit mittels ordnungsbehördlicher Verordnung aus Anlass besonderer Ereignisse die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr festzusetzen. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.

 

Darüber hinaus dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BbgLöG Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse an einem weiteren Sonn- oder Feiertag je Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Die Öffnung von Verkaufsstellen nach Satz 1 führt zum Verbrauch der Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das betroffene Gemeindegebiet und ist innerhalb des gesamten Gemeindegebietes an bis zu fünf Sonn- oder Feiertagen je Kalenderjahr zulässig.

 

Diese Tage und die Öffnungszeiten sind durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen. Mit o.g. Beschluss vom 16.09.2020 wurde dem Rechnung getragen.

 

Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG soll dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel die Möglichkeit geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.

 

Auf Grund der derzeitigen deutschlandweiten Corona-Lage und der Inzidenzzahlen in Potsdam hat der Verwaltungsstab entschieden, für 2020 alle Weihnachtsmärkte in der Landeshauptstadt Potsdam abzusagen. Mit dem Ziel, die Verbreitung des Coronavirus zu hemmen, können Großveranstaltungen wie auch die Weihnachtsmärkte in der LHP in 2020 nicht stattfinden.

 

Da damit nunmehr der Anlass für das besondere Ereignis wegfällt und Potsdam keinen erheblichen Besucherstrom zu erwarten hat, wäre eine zusätzliche Öffnung an diesen zwei Adventssonntagen nicht zulässig.

 

Insofern wird die Aufhebung des am 16.09.2020 gefassten Beschlusses zur DS 20/SVV/0776 empfohlen.
 

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