Antrag - 20/SVV/1011

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein Stadtentwicklungskonzept Hochhäuser erarbeiten zu lassen, das nach Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung im Sinne von § 1 (6) Nr. 11 BauGB in der Bauleitplanung Berücksichtigung finden soll.

 

Das Stadtentwicklungskonzept soll Entwicklungsräume für Hochhäuser an definierten Orten im Stadtgebiet konzentrieren und zugleich Tabuzonen für eine ausgreifende Höhenentwicklung definieren.  Hochhausbauten bleiben eine Ausnahme in Potsdam, eine ungeregelte Veränderung des Weichbildes der Stadt soll unterbunden werden.

 

Darüber hinaus soll das Konzept Verfahrensmaßstäbe benennen, die einer baukulturellen, sozialen und klimagerechten Qualitätssteuerung bei Hochhausbauten dienen.

 

Der Stadtverordnetenversammlung ist das Ergebnis im Dezember 2021 vorzulegen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Hochhäuser (Gebäude mit einer Fußbodenhöhe des obersten Geschosses von mehr als 22 m) wirken sehr bedeutsam auf das Stadtgefüge ein, verändern sowohl im engeren baulichen Zusammenhang den Erlebnisraum Stadt mit seinen Stadträumen, Maßstäblichkeiten und Sichtbezügen als auch das überwiegend landschaftlich geprägte Weichbild der Stadt. Sollten ausnahmsweise Hochhausbauten entstehen können, müssen sie mit dem vorhandenen städtebaulichen Gefüge verträglich sein bzw. sollten eine gewollte städtebauliche Entwicklung unterstützen. Ein StEK Hochhäuser wird nicht nur im intensiven Abgleich zu den Erarbeitungszusammenhängen der Leitplanung für die Umgebungsbereiche der Welterbestätte, insbesondere mit den Sichtbezügen zwischen deren baulichen und landschaftlichen Bezugspunkten erarbeitet werden müssen. Es ist das gesamte Stadtgebiet zu betrachten. Dabei werden die Bestandshochhäuser aus den 1970er Jahren insofern einbezogen, als sie im Umfeld der Havel nicht maßstabbildend sein sollen. Ansonsten bleiben sie wie in der o.g. Leitplanung ausdrücklich ausgeklammert.

 

§ 1 (6) Nr. 11 BauGB sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, städtebauliche Entwicklungs­konzepte oder ähnlich gelagerte städtebauliche Planungen mit einem Beschluss der Gemeindevertretung zu Bindungen zu machen, die ausdrücklich im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen und insoweit in die obligatorische Abwägung einzubeziehen sind. Dieses Gewicht beschlossener Entwicklungskonzepte soll hier genutzt werden, um einen stadträumlichen Orientierungsrahmen für die mittel- und langfristige Entwicklung zu formulieren.

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Anlagen

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