Beschlussvorlage - 21/SVV/0063

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der mit Schreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg vom 19.11.2020 erteilten Teilgenehmigung für die im Wirtschaftsplan des Kommunalen Immobilien Service (KIS) Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Potsdam für das Wirtschaftsjahr 2020 festgesetzten Gesamtbeträge der Investitionskredite i. H. v. 18.568.000 € und Verpflichtungsermächtigungen i. H. v. 33.356.000 € wird beigetreten.

 

  1. Die sich durch den Beitritt gemäß Punkt 1 ergebenen Änderungen des von der Stadtverordnetenversammlung am 06.05.2020 beschlossenen Wirtschaftsplans des KIS für das Wirtschaftsjahr 2020 (DS 20/SVV/0406) in den Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Eigenbetriebsverordnung (EigV), im Finanzplan sowie in den Anlagen A2 Punkt A (Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen) und A4 (Investitionsstruktur) werden zur Kenntnis genommen.

 


 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 06.05.2020 (DS 20/SVV/0406) den Wirtschaftsplan des Kommunalen Immobilien Service (KIS) Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Potsdam beschlossen.

 

Der Wirtschaftsplan, gemäß § 14 Abs. 1 EigV bestehend aus:

 

-           den Festsetzungen
a) des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen aus dem Erfolgsplan
b) der im Finanzplan enthaltenen Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse jeweils aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanztätigkeit
c) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
d) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditermächtigung

-           dem Erfolgsplan

-           dem Finanzplan

 

sah für das Wirtschaftsjahr 2020 Investitionskredite i. H. v. 28.045.100 € und Verpflichtungs­ermächtigungen i. H. v. 49.041.000 € vor. Gemäß § 74 Abs. 2 BbgKVerf ist für den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen und gemäß § 73 Abs. 4 BbgKVerf ist für den Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen eine kommunalrechtliche Genehmigung erforderlich.

 

Mit Schreiben vom 19.11.2020 genehmigte das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) einen Teilbetrag der beschlossenen Investitionskredite i. H. v. 18.568.000 € und einen Teilbetrag der Verpflichtungsermächtigungen i. H. v. 33.356.000 €. Für die übrigen im Wirtschaftsplan festgesetzten Kredite und Verpflichtungsermächtigungen wurde die Genehmigung versagt.

 

Damit der Wirtschaftsplan mit den geänderten Ansätzen in Kraft treten kann, ist ein Beitrittsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.

 

Gemäß § 74 Abs. 3 BbgKVerf gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung. Demzufolge behält die Kreditermächtigung aus dem Wirtschaftsplan 2020 bis mindestens 31.12.2021 ihre Gültigkeit.

 

Nach Feststellung des MIK war der beschlossene Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen i. H. v. 28.045.100 € mit Blick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EigV i. V. m. § 86 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 BbgKVerf (Subsidiarität der Kreditaufnahmen) nicht in vollem Umfang genehmigungsfähig, da die beantragten Kreditmittel nicht subsidiär zu den in der Finanzplanung vorhandenen freien Geldmitteln veranschlagt wurden. Gemäß den Hinweisen des MIK sollen zur Finanzierung der beschlossenen Investitionsvorhaben vorrangig die freien Finanzmittel des KIS genutzt werden.

 

Gemäß den Hinweisen des MIK wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Finanzplan durch den KIS überarbeitet und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eigenmittel der tatsächliche Kreditbedarf auf 18.568.000 € reduziert. Gleichzeitig wurde angesichts des Zeitfortschritts der geplante Bedarf an Verpflichtungsermächtigungen auf 33.356.000 € gesenkt.

 

Auf der Basis dieser Überarbeitung waren die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EigV i. V. m. § 86 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 BbgKVerf (Subsidiarität der Kreditaufnahmen) erfüllt, so dass durch das MIK eine Genehmigung zu den geänderten Gesamtbeträgen der Investitionskredite und Verpflichtungs­ermächtigungen erteilt werden konnte.

 

Die geänderten Ansätze beziehen sich somit auf die Festsetzungen und den Finanzplan und haben keine Auswirkungen auf den Umfang der von den Stadtverordneten im Investitionsplan beschlossenen Investitionsmaßnahmen des Eigenbetriebs.

 

Die geänderten Ansätze in den Festsetzungen sowie im Finanzplan sind in der Anlage dargestellt. Weiterhin wurden die sich durch die Änderungen ergebenen Anpassungen in den Anlagen A2 Punkt A (Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen) und Anlage A4 (Investitionsstruktur) vorgenommen.

 

Nach erfolgtem Beitrittsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung und anschließender Bekanntmachung im Amtsblatt kann der Wirtschaftsplan des KIS dann in Kraft treten.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen sind in der Anlage Darstellung der finanziellen Auswirkungen ausgeführt und betreffen die Finanzierungsstruktur der von der Stadtverordnetenversammlung im Wirtschaftsplan 2020 des KIS beschlossenen Investitionsvorhaben. Dabei geht es um die Substitution von Kreditmitteln durch Eigenmittel. Eine Auswirkung auf die beschlossene Haushaltssatzung 2020/2021 der Landeshauptstadt Potsdam ist damit nicht verbunden.


 

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Anlagen

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