Beschlussvorlage - 21/SVV/0070

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam (6. Änderungssatzung Hauptsatzung) gemäß Anlage.


 

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Erläuterung

Begründung:

 

Gegenstand dieser Änderung ist die Änderung des § 17 Abs. 2 (hierzu unter 1.) und die Ergänzung des § 22 um eine weitere Ziffer. § 22 wird um die Ziffer 5 ergänzt (hierzu unter 2.).

 

Im Einzelnen:

 

  1. Nach § 31 Abs. 3 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) haben die Stadtverordneten dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können allgemein bekannt gemacht werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

 

In der aktuellen Regelung der Hauptsatzung sollen die Angaben im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam veröffentlicht werden. Dies ist aber tatsächlich seit dem Bestehen des Ratsinformationssystems nicht erfolgt. Diese Angaben wurden stets im Ratsinformationssystem veröffentlicht. Die Regelung des § 17 Abs. 2 wird daher an die gängige Praxis angepasst. Ferner ist eine Veröffentlichung der Angaben im Amtsblatt weniger praktikabel. Denn sämtliche Änderungen müssten in einem Amtsblatt veröffentlicht werden. Im Ratsinformationssystem können demgegenüber Änderungen sehr zeitnah vorgenommen werden.

 

  1. Nach § 47 Abs. Satz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) nnen dem Ortsvorsteher durch Regelung in der Hauptsatzung, bezogen auf seinen Ortsteil die Rechte zur Kontrolle der Verwaltung in entsprechender Anwendung des § 29 BbgKVerf eingeräumt werden. Mit der Ergänzung des § 22 Hauptsatzung können zukünftig Ortsvorsteher die bisher nur Stadtverordneten zustehenden höchstpersönlichen Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte gegenüber dem Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten geltend machen. Mit den Ortsvorstehern und der Verwaltung besteht diesbezüglich Einvernehmen. In der geltenden Dienstanweisung zur Erfüllung der Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte der Stadtverordneten nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird auf diese Möglichkeit hingewiesen.

 

Ortsvorsteher haben aber keine Rechte aus § 29 BbgKVerf, wie diese für Stadtverordnete gelten. So haben diese nur die Rechte zur Kontrolle der Verwaltung. In originären Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung besteht dieses Recht nicht.

 

Ferner bestehen diese Rechte nur bezogen auf den jeweiligen Ortsteil. D.h., es muss ein Ortsteilbezug gegeben sein. Es muss daher neben dem örtlichen, auch ein inhaltlicher Bezug zum jeweiligen Ortsteil bestehen. Zur Beurteilung ob ein Ortsteilbezug vorliegt, gibt § 46 BbgKVerf Auskunft.

 

Stellvertretende Ortsvorsteher können diese Rechte ebenfalls geltend machen, jedoch nur im Fall der ausgeübten Stellvertretung. Dies bezieht sich auf die Antragstellung und auf die Wahrnehmung von Akteneinsichten bei der Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam. Wir die Stellvertretung nicht mehr zum Zeitpunkt der Wahrnehmung eines Akteneinsichtstermins ausgeübt, kann der stellvertretende Ortsvorsteher die Akteneinsicht nicht mehr wahrnehmen. An dessen Stelle kann dem (regulären) Ortsvorsteher die beantragte Akteneinsicht gewährt werden, sofern sich nicht im konkreten Fall Ausschlussgründe aus dessen Person ergeben.

 

Diese Grundsätze gelten auch für das Fragerecht des § 29 BbgKVerf.

 

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Anlagen

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