Beschlussvorlage - 21/SVV/0170

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Brandenburgische Gesellschaft für Kultur und Geschichte gemeinnützige GmbH gemäß Anlage 1.
 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

 

I. Sachverhalt

 

Die Gesellschaft wurde 2003 als Haus der Brandenburgisch-Preußischen Geschichte gemeinnützige GmbH (HBPG) gegründet und unter der HRB 16809 P im Handelsregister eingetragen. 2014 erfolgte die Umfirmierung in Brandenburgische Gesellschaft für Kultur und Geschichte gemeinnützige GmbH (BKG). Es gilt der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 03.02.2014, der am 26.02.2014 im Handelsregister eingetragen wurde.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) hält 25,02 % Geschäftsanteil an der BKG; das Land Brandenburg ist mit 74,98 % Geschäftsanteil als Mehrheitsgesellschafterin an der BKG beteiligt.

 

Satzungsgemäßer Zweck des Unternehmens ist die Förderung von Kunst und Kultur, von Heimatpflege und Heimatkunde, von Wissenschaft und Forschung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Gegenstand der BKG ist die geschichtliche und kulturelle Vielfalt Brandenburgs allen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der jungen Generation sowie Besuchern und Gästen des Landes zugänglich zu machen.

 

Die BKG hat einen Aufsichtsrat, der aus neun Mitgliedern besteht. Vier Aufsichtsratsmitglieder werden von der LHP bestellt (zwei von der LHP Entsandte und zwei von der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag der LHP Gewählte). Das Quorum für die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates beträgt derzeit sieben Mitglieder.

 

 

II. Handlungsbedarf

 

Es hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach gezeigt, dass die gesellschaftsvertraglich vorgeschriebene Mindestanzahl der an der Beschlussfassung des Überwachungsorgans Teilnehmenden unter Umständen eine sehr hohe Hürde darstellt (sieben Mitglieder bei einem Aufsichtsrat von insgesamt neun Mitgliedern). Daher empfahl der Aufsichtsrat der BKG den Gesellschaftern, die gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 Gesellschaftsvertrag (GV) vorgeschriebene Mindestanzahl aus Praktikabilitätsgründen zu reduzieren.

Dem beabsichtigen die Gesellschafter dergestalt nachzukommen, in dem in § 13 Abs. 5 S. 1 GV zukünftig ein Quorum von sechs Mitgliedern bei der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates vorgeschrieben wird.

 

Durch die geplante Reduzierung der v.g. Mindestanzahl von sieben auf sechs wird der städtische Einfluss im Aufsichtsrat der BKG nicht vermindert. Eine entsprechende Formulierung im Gesellschaftsvertrag stellt den Status Quo sicher. Ziel ist es nach wie vor, dass alle neun Mitglieder an den Beschlussfassungen des Aufsichtsrates teilnehmen; die Festlegung eines Beschlussquorums soll jedoch der Sicherstellung von repräsentativen Mehrheiten bei der Abstimmung im Überwachungsorgan dienen.

 

Ferner soll in Anbetracht der aktuellen Pandemiesituation dem Aufsichtsrat sowie der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit eröffnet werden, in Ausnahmefällen Sitzungen auch im Rahmen von Videokonferenzen durchführen und Beschlüsse fassen zu können.

 

Bisher sind Beschlussfassungen nur in Präsenzsitzungen der v.g. Gesellschaftsorgane gemäß Gesellschaftsvertrag möglich. Lediglich in Ausnahmefällen, d.h. bei Beschlussfassungen in besonderen Fällen kann eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen erfolgen, und zwar nur im schriftlichen Abstimmungsverfahren.

 

Durch die Erweiterung der Möglichkeiten von Beschlussfassungen außerhalb von Regelpräsenzsitzungen des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung in besonderen Fällen mittels Durchführung von Videokonferenzen und Beschlussfassungen in diesem Format, sollen die Chancen der Digitalisierung unter strikter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten auch hier verstärkt genutzt werden.

 

Die Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung an Videokonferenzen soll jedoch auf den Ausnahmefall beschränkt sein und nur durchgeführt werden, wenn z.B. eine Pandemie o.ä. die Abhaltung einer Präsenzsitzung und die damit verbundene persönliche Teilnahme der Mitglieder absehbar nicht zulässt. Damit soll die Arbeitsfähigkeit der Gesellschaftsorgane auch unter ggf. erschwerten gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen sichergestellt werden.

 

Den Regelfall stellen nach wie vor Präsenzsitzungen dar, in denen Mitglieder des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung u.a. ihren gesellschaftsrechtlichen Aufgaben durch direkte Beratung mit den Organmitgliedern und der Geschäftsführung vor Ort nachkommen können.

 

Des Weiteren sind u.a. geringfügige redaktionelle Änderungen bei einzelnen gesellschaftsvertraglichen Regelungen geplant, um zukünftig genderneutrale Bezeichnungen zu berücksichtigen und die Lesbarkeit einzelner Satzungsregelungen zu erleichtern.

 

Alle geplanten Gesellschaftsvertragsänderungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse dargestellt.

 

 

III. Rechtliche Grundlagen

 

Die SVV entscheidet gemäß § 14 Abs. 3 Hauptsatzung der LHP über den wesentlichen Inhalt von Gesellschaftsverträgen von Unternehmen, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält.

 

 

 

Anlagen:

 

1. Gesellschaftsvertrag n.F.

2. Synopse

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Brandenburgische Gesellschaft für Kultur und Geschichte gemeinnützige GmbH keine finanziellen Aufwendungen. Die Kosten der notariellen Beurkundung der Gesellschaftsvertragsänderung werden durch die Gesellschaft getragen.

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Anlagen

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