Beschlussvorlage - 21/SVV/0148

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:

 

  1. Die fortgeschriebene Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (RKindertagespflege) tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Die Richtlinie vom 01.01.2018 tritt mit Inkrafttreten der oben benannten Richtlinie außer Kraft.

 

  1. Der Fachbereich Bildung, Jugend und Sport wird beauftragt, die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen spätestens alle zwei Jahre unter Beachtung der bundes- und landesweiten Entwicklungen zu überprüfen. Insbesondere sind in einzelnen Kostenbereichen für die Bestimmung von Pauschalen die Aufgaben / Leistungen unter dem Gesichtspunkt von Qualitätsstandards und Bedarfsgerechtigkeit weiterzuentwickeln. 

 

  1. Der Fachbereich Bildung, Jugend und Sport wird beauftragt, modellhaft weiterführend mit den freien Trägern zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Qualität zu kooperieren.


 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Die Kindertagespflege ist ein Teil der Kindertagesbetreuung und ist nach § 1 Abs. 4 KitaG ein bedarfserfüllendes Angebot. Die Kindertagespflege ist mit in der Landeshauptstadt Potsdam aktiven 77 Kindertagespflegepersonen und rund 370 betreuten Kindern im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eine familiennahe Betreuungsform.

 

Gemäß § 79a SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung von Qualität der zu erfüllenden Aufgaben zu ergreifen. In § 22 SGBVIII Abs. 4 ist darüber hinaus formuliert, dass für die Erfüllung des Förderauftrags geeignete Maßnahmen zur Gehrleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege weiterentwickelt werden sollen.

Zur weiteren Verbesserung der Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam soll die Richtlinie Kindertagespflege nach der letzten Novellierung im Januar 2018 fortgeschrieben werden. Es wurden insbesondere die einzelnen Kostenbereiche Beratung, Vertretung und leistungsgerechte Vergütung, mit Blick auf die Qualität in der Kindertagespflege weiterentwickelt.

 

Auch wenn die Eingangsvoraussetzungen einer Kindertagespflegeperson bundesweit gesetzlich geregelt sind und Kriterien der Geeignetheit benannt, starten Kindertagespflegepersonen in der Landeshauptstadt Potsdam und bundesweit mit den unterschiedlichsten Berufserfahrungen und Qualifizierungshintergründen in die selbständige Tätigkeit. Ca. ein Drittel der derzeit aktiven Kindertagespflegepersonen in der Landeshauptstadt Potsdam haben keine pädagogische Vorbildung und verfügen über eine „Qualifizierung in der Kindertagespflege“ im Umfang von 160 Stunden.

Ca. 60 % der Kindertagespflegepersonen der Landeshauptstadt Potsdam arbeiten allein, 40 % in Kooperation mit einer Kollegin oder einem Kollegen. Alle Kindertagespflegepersonen sind in Selbständigkeit ohne eine pädagogische Leitung tätig.

 

Das System Kindertagespflege ist „wesentlich auf eine professionelle sozialpädagogische Beratungs- und Unterstützungsstruktur angewiesen.“ Eine praxisbegleitende Fachberatung, eine zeitnahe Konfliktberatung, konzeptionelle Anregungen, die Vermittlung von (früh)pädagogischen Fachwissen, sowie eine fachlich angeleitete kollegiale Beratung, insbesondere für Kindertagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung, sind ausschlaggebend für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des Betreuungsangebotes.
Um den gesetzlichen Anspruch von Kindertagespflegepersonen (§ 23 SGB VIII) und Eltern auf fachliche Beratung und Begleitung zu gewährleisten ist entsprechend ausreichend qualifiziertes Personal notwendig. Ebenso ist ein niederschwelliger Zugang zu den Beratungsangeboten, d. h. personell abgekoppelt von der Fachaufsicht der erlaubniserteilenden Behörde, zur Gewährleistung von Qualität der zu erfüllenden Aufgabe erforderlich und von den Kindertagespflegepersonen der Landeshauptstadt Potsdam ausdrücklich gewünscht.

Das Gute-Gesetz berücksichtigt die Stärkung der Beratungsinfrastruktur in Kindertagespflege ebenso.

(Handlungsfeld: Stärkung der Kindertagespflege (§2 Abs. 1 Nr. 8 KiQuTG-E)):

Es werden Maßnahmen erfasst, die […] eine qualifizierte und personell angemessen ausgestattete Fachberatung in der Kindertagespflege sicherstellen.“ (Begründung zu § 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung Abs. 1 Nr. 3 KiQuTG-E, BT-19/4947, S. 23).

Gemäß § 79 SGB VIII kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43 […] beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. Zur Unterstützung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherung und Weiterentwicklung von Qualität in Kindertagespflege, bestehen seit 2009 Kooperationen mit freien Trägern der Jugendhilfe in der Landeshauptstadt Potsdam. Die freien Träger sollen zukünftig an der Aufgabe der fachlichen Beratung und Begleitung der Kindertagespflegepersonen und Eltern gemäß § 43 SGB VIII (4) beteiligt werden, um die Aufgaben der praxisbegleitenden Fachberatung von Kindertagespflegepersonen, der zeitnahen Konfliktberatung, der konzeptionellen Anregungen, der Vermittlung von (früh)pädagogischen Fachwissen, einer fachlich angeleiteten kollegialen Beratung sowie die Beratung von Eltern zu übernehmen. Mit der neuen Richtlinie besteht bei allen Kindertagespflegepersonen die Pflicht zur Kooperation mit einem freien Träger ihrer Wahl.

 

Gemäß der Gesamtverantwortung für die Gewährleistung und Sicherung der Qualität des Angebots der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam, sind Qualitätsparameter wie z. B. die Qualifizierungsvoraussetzung von Fachberatung und die Sicherstellung von ausreichend Personal für diese Aufgabe vom Fachbereich Bildung, Jugend und Sport zu steuern.

Im Sinne des § 23 Abs. 4 SGB VIII ist die Erweiterung der Angebote der Vertretungsregelungr die Kindertagespflege der Landeshauptstadt Potsdam ebenso maßgeblich für die Qualität des Betreuungsangebotes.  Die Umsetzung der Vertretungsregelung erfolgt weiterhin über die freien Träger der Jugendhilfe. Die freien Träger sind angehalten vorrangig das sog. Springer-Modell für die Vertretung in den Kindertagespflegestellen anzubieten.

Die Leistungsvereinbarungen mit den freien Trägern wurden entsprechend überarbeitet und die Kindertagespflegeperson über die anstehenden Änderungen informiert. 

 

Der dritte Schwerpunkt der Richtliniennovellierung, die Weiterentwicklung der Finanzierungsleistung gemäß einer leistungsgerechten Vergütung der Kindertagespflegepersonen der Landeshauptstadt Potsdam, umfasst u.a. die Erhöhung der Betreuungspauschalen gemäß der tariflichen Entwicklung in Anlehnung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, Sozial- und Erziehungsdienst und die Erhöhung der Sachaufwendungen inklusive der mittelbaren pädagogischen Leistung (siehe Tabelle).


 


Anlage - Synopse Richtliniennovellierung Kindertagespflege zum 01.01.2021

 

 

Aktuelle Richtlinie

Neue Richtlinie

Begründung

1

1.2 Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Die folgenden Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe in Verbindung mit dem Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg:

 

 

Prüfung und Feststellung der Geeignetheit von Kindertagespflegepersonen

 

Vermittlung zur Sicherstellung der Betreuung in Kindertagespflege

 

Erteilung, Versagung und Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege

 

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

 

fachliche Beratung, Begleitung der Kindertagespflegepersonen

und Beratung der Personensorgeberechtigten

 

Unterstützung von Kooperationen und Vernetzung von Kinder-tagespflegepersonen

 

Öffentlichkeitsarbeit

Abschluss eines Tagespflegevertrages zwischen dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Potsdam und der Kindertagespflegeperson

 

Förderung von Zusammenschlüssen von Kindertagespflegepersonen

 

 

Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kinder-tagespflegepersonen

 

Feststellung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung

 

Sicherstellung der Umsetzung des Rechtsanspruchs bei Ausfall einer Kindertages-pflegeperson

 

Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge

 

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben auch freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder andere geeignete Organisationen (z.B. Vereine für Kindertagespflege) beauftragen. In der Landeshauptstadt Potsdam werden folgende Aufgaben durch freie Träger der Jugendhilfe realisiert:

 

Organisation und Umsetzung einer Vertretungsregelung bei krankheitsbedingtem Ausfall der Kindertagespflege-personen

 

Information der Personensorgeberechtigten über das Platzangebot im örtlichen Einzugsgebiet, Beratung bei der Auswahl zur passgenauen Vermittlung in Kindertages-pflege

Information der Kindertagespflegepersonen u.a. Vermittlung bei freien Betreuungsplatzkapazitäten

 

Unterstützung des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Potsdam bei der Qualitätssicherung, u. a. in Form von Vernetzung der Kindertagespflege-personen untereinander, Steuerung kollegialer Beratungsangebote, Vermittlung / Begleitung bei Raumbedarfen / Immobilien

Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und Aufgaben der freien Träger werden gesondert voneinander definiert:

 

Die folgenden Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe in Verbindung mit dem Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg:

 

 

 

 

• Prüfung und Feststellung der Geeignetheit von Kindertagespflegepersonen

 

• Erteilung, Versagung und Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege

 

• Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

 

• fachliche Beratung und Begleitung der Kindertagespflegepersonen im Erlaubnisverfahren, Überprüfung der fortlaufenden Geeignetheit der Kindertagespflegepersonen innerhalb der Erlaubnisfrist

 

• fachliche Beratung und Begleitung der Kindertagespflegepersonen im pädagogischen Alltag (zur Erfüllung des Förderauftrags gemäß § 22 Abs. 4 SGB VIII), einschließlich der Steuerung und Durchführung von Gruppenberatungsangeboten

 

• Beratung und passgenaue Vermittlung der Personen-sorgeberechtigten

 

• Unterstützung von Kooperationen und Vernetzung von Kinder-tagespflegepersonen

 

• Öffentlichkeitsarbeit

 

• Abschluss eines Tagespflegevertrages zwischen dem Fachbereich Bildung, Jugend und Sport der LHP und der Kindertagespflegeperson

 

• Förderung von Zusammenschlüssen von Kindertagespflegepersonen

 

• Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen

 

 

• Feststellung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung

 

• Sicherstellung und Organisation der Vertretungsregelung in Kindertagespflege

 

• Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge

 

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben auch freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder andere geeignete Organisationen (z.B. Vereine für Kindertagespflege) beauftragen.

 

1.3 Aufgaben der freien Träger der Jugendhilfe

 

In der Landeshauptstadt Potsdam werden folgende Aufgaben durch freie Träger der Jugendhilfe realisiert:

 

• Sicherstellung und Organisation der Vertretungsregelung in Kindertagespflege,

 

• Beratung und passgenaue Vermittlung von Eltern in Kindertagespflege

 

• fachliche Beratung und Begleitung der Kindertagespflegepersonen im pädagogischen Alltag, einschließlich der Steuerung und Durchführung von Gruppenberatungsangeboten

 

• Unterstützung von Kooperationen (z. B. mit Kita) und Vernetzung der Kindertagespflegepersonen untereinander

Ausbau der Fachberatung Kindertagespflege dringend erforderlich (§§ 23, 79a SGB VIII), um gesetzlichen Anspruch zu erfüllen. Angebot der Fachberatung abgekoppelt von Fachaufsicht/ Erlaubniserteilung im Rahmen der aktuellen Qualitätsdebatte angezeigt und von Kindertagespflegepersonen der Landeshauptstadt Potsdam ausdrücklich gewünscht.

 

Eine klare Abgrenzung der Aufgaben von öffentlichem Träger und freien Trägern ist im Zuge der Beteiligung der freien Träger an der fachlichen Beratung und Begleitung der Kindertagespflegepersonen und Eltern gemäß § 43 SGB VIII (4) notwendig.

2

1.4.1   Persönliche Geeignetheit

 

Zur Eignungsfeststellung und Überprüfung ist die Vorlage folgender Nachweise erforderlich:

 

• erweitertes behördliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) für den Antragsteller und alle weiteren im Haushalt lebenden volljährigen Personen (das o.g. Führungszeugnis ist dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Potsdam nach Ablauf von 5 Jahren unaufgefordert neu vorzulegen),

 

 

• ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 4 Wochen), über die physische und psychische Belastbarkeit,

 

• Gesundheitspass ausgestellt vom Gesundheitsamt,

 

• Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson gemäß Kindertagespfle-geeignungsverordnung (TagpflegEV) und Vorlage des Zertifikats des Bundesverbandes für Kindertagespflege,

 

• Nachweis über erfolgreiche Teilnahme am Kurs „Erste Hilfe am Kind“ (dieser ist dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Potsdam alle 2 Jahre unaufgefordert vorzulegen),

 

• Einverständniserklärung des Ehe-/Lebenspartners, der Ehe-/ Lebenspartnerin bei Ausübung der Kindertagespflegetätigkeit im gemeinsamen Haushalt,

 

• Umnutzungsnachweis für angemietete Räume zur Durchführung der Kindertagespflege (bei Erfordernis)

 

1.3.3 kindgerechte Räumlichkeiten

 

Eine Orientierung bzgl. geeigneter Räumlichkeiten zur Ausübung von Kindertagespflege ist der Anlage 2 zu entnehmen.

 

 

Wird durch Abs. 6 ergänzt:

 

 

Nachweis über Masernimpfschutz (gemäß Masernschutzgesetz)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird aktualisiert

 

1.4.3  Kindgerechte Räumlichkeiten

 

 

Die Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung müssen gemäß Kindertagespflegeeignungsverord-nung (TagpflegEV) die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 des Kindertagesstättengesetzes ermöglichen und die Sicherheit der Kinder gewährleisten. Die Räumlichkeiten und die Ausstattung sollen anregungsreich und kindgemäß sein. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der Fachberatung Kindertagespflege des Fachbereiches Bildung, Jugend und Sport.

 

 

 

 

Masernschutzgesetz

3

In Einleitung Absatz 2

 

Im Rahmen von Kindertagespflege werden Kinder im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen familienergänzend betreut.

Wird neu in Richtlinie aufgenommen:

 

1.5. Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten

 

Kindertagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen benötigen für ihre Tätigkeit keine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII.

 

Für eine öffentlich geförderte Betreuung ist eine Eignungsfeststellung nach dieser Richtlinie durch die Fachberatung Kindertagespflege vom Fachbereich Bildung, Jugend und Sport der Landeshauptstadt Potsdam erforderlich.

 

Personensorgeberechtigte sind Arbeitgeber und haben die Pflicht, die Tätigkeit zu melden. Die Förderung erfolgt, wenn die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an die/den Erziehungsberechtigten abtritt.

 

Bei Durchführung der bewilligten Kindertagespflege in Räumen der Personensorgeberechtigten werden für diese Leistung keine Aufwendungen für Miet- und Betriebskosten, Sachaufwendungen und Ausstattung durch den Fachbereich Bildung, Jugend und Sport der Landeshauptstadt Potsdam erstattet.

 

Eine eindeutige Regelung zum Status der Betreuung von Kindern im Haushalt der Personensorgeberechtigten ist sowohl für die Einhaltung von Qualitätsstandards bei diesem Betreuungsangebot als auch für den Rahmen der Finanzierung

(Ausreichen von Pauschalen an Dritte + Kostenpositionen die in der Richtlinie nicht aufgeführt sind) erforderlich

4

1.6 Anerkennung als pädagogische Fachkraft

 

[…]

Gilt man nach o. b. Aufzählung nicht als pädagogische Fachkraft, ist eine Anerkennung als solche für den Bereich Kindertagespflege der Landeshauptstadt Potsdam unter folgenden Voraussetzungen möglich:

 

 mindestens 3-jährige, nachweisbare berufliche Erfahrung in der Betreuung von Kindern im Alter von 0-3 Jahren

Wird um folgenden Satz ergänzt:

 

 

[…]

mindestens 3-jährige, nachweisbare berufliche Erfahrung in der Betreuung von Kindern im Alter von 0-3 Jahren (davon mindestens 1 Jahr als Kindertagespflegeperson in der Landeshauptstadt Potsdam)

Kindertagespflegepersonen die aus anderen Gemeinden oder Bundesländern in die Landeshauptstadt Potsdam kommen und eine Erlaubnis erhalten, sollten mindestens 12 Monate unter den Rahmenbedingungen /Richtlinien der Landeshauptstadt Potsdam arbeiten, so dass ggf. Schwerpunkte in der fachlichen Begleitung gesetzt werden können und eine entsprechende Begleitung der Fachberatung stattfinden kann.

5

2.1 Grundsätze der Finanzierung

Abs. 3

Eine Erstattung erbrachter Leistungen ohne Rechtsanspruch des Kindes auf Kindertagesbetreuung erfolgt nicht.

 

Abs. 4

Voraussetzung für die Erstattung erbrachter Leistungen ist der Abschluss eines Vertrages gemäß dieser Richtlinie.

Wird wie folgt geändert:

 

Abs. 3

Eine Erstattung erbrachter Leistungen über einen Umfang von 6 Betreuungsstunden hinaus erfolgt nicht ohne Rechtsanspruch des Kindes auf Kindertagesbetreuung.

 

Abs. 4

Voraussetzung für die Erstattung erbrachter Leistungen ist der Abschluss eines Vertrages gemäß dieser Richtlinie sowie eine Kooperation mit einem freien Träger der Kindertagespflege.

 

 

 

 

Antrag auf Rechtsanspruch erst ab Betreuungsumfang von über 6 Stunden erforderlich

 

 

 

 

Steuerung der Qualität in Kindertagespflege (§ 79a SGB VIII). Die Angebote sollen von allen Kindertagespflege-personen genutzt werden. Die Wahl des Trägers bleibt den Kindertagespflegepersonen überlassen.

 

6

2.2 Betreuungspauschale

Kinder mit besonderem Förderbedarf in Kindertagespflege

 

Absatz 4 Satz 2:

Im Einzelfall kann auf schriftlichen Antrag der Kindertagespflegeperson für die Betreuung von Kindern mit anerkannter Behinderung, zusätzlich zur festgesetzten Förderleistung ein gesonderter Zuschuss gewährt werden. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Potsdam nach Prüfung des Einzelfalls.

Folgender Punkt wird neu in Richtlinie aufgenommen:

 

 

2.3 Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf

 

Bei Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz stellen die Eltern einen entsprechenden Antrag im Bereich Gesundheitssoziale Dienste (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche) der LHP.

 

Die Aufnahme eines Kindes mit besonderem Förderbedarf ist vor Abschluss des Betreuungsvertrages mit der Fachberatung abzustimmen. Bei erhöhtem Förderbedarf eines Kindes in Kindertagespflege kann auf schriftlichen Antrag der Kindertagespflegeperson ein gesonderter Zuschuss gewährt bzw. der Rahmen der Finanzierung erweitert werden.

 

Im Antrag erklärt die Kindertagespflegeperson ihre Bereitschaft zur Betreuung eines Kindes mit erhöhtem pädagogischen Förderbedarf und beschreibt die erweiterte Betreuungsleistung.

 

Der erhöhte pädagogische Förderbedarf setzt Kompetenzen der Kindertagespflegeperson voraus, welche sie durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen erworben hat.

 

Ein erhöhter Förderbedarf ist durch ein amtsärztliches Attest, eine Stellungnahme durch den Bereich Gesundheitssoziale Dienste (evtl. auch Hilfen zur Erziehung) oder einer vergleichbaren Fachstelle nachzuweisen.

 

Die Entscheidung über die Ausgestaltung der sich daraus ergebenden individuellen Förderleistung trifft der Fachbereich Bildung, Jugend und Sport der LHP nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zeitnah. Eine Bewilligung ist für einen Zeitraum von einem Jahr befristet.

 

 

 

 

Eindeutige Regelung zur Finanzierung und  Voraussetzungen in Kindertagespflege (Qualifizierung) zur Qualitätssicherung notwendig.

7

2.2 Betreuungspauschale

Abs. 5

In der Eingewöhnungszeit, welche in der Regel 10 Werktage umfasst, wird ein Betreuungsumfang von 6 Stunden anerkannt. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Potsdam im Einzelfall.

Wird gestrichen.

Der Aufwand der Eingewöhnung eines Kindes darf für die Kindertages-pflegepersonen keine finanziellen Einbußen bedeuten. Die Eingewöhnung gehört zur Förderung des Kindes, demnach sollte auch die Kindertagespflege-personen Anspruch auf die Förderleistung ab dem 1. Tag der Eingewöhnung haben.

 

 

 

 

 

2.2 Betreuungspauschale

Abs. 6

Ein Anspruch auf die gesonderte Finanzierung der Eingewöhnungszeit für einen Platz besteht nur, wenn der entsprechende Platz in der Kindertagespflegestelle nicht bereits finanziert ist.

Wird gestrichen.

Die Kindertagespflege-personen hat Anspruch auf die Förderleistung ab dem 1. Tag der Eingewöhnung. Wenn Sie ein Kind in Abwesenheit eines anderen Kindes (Urlaub vor Übergang in die Kita) eingewöhnt, hat sie dementsprechend auch Anspruch auf die Finanzierung.

 

8

2.3 Mittelbare Arbeiten

 

In Verbindung mit Anlage I zur Richtlinie

 

Mittelbare pädagogische Arbeiten werden außerhalb der Betreuungszeit erbracht. Dazu zählen z. B. Elterngespräche, Elternabende und/oder die Nachbereitung zur Beobachtung und Dokumentation.

 

Diese Pauschale pro betreutem Kind im Monat wird zur Vereinfachung der Abrechnung innerhalb der Sachaufwendungen gemäß Anlage 1 Ifd. Nr. 2 abgebildet.

Wird unter 2.4 wird wie folgt geändert:

 

Mittelbare pädagogische Arbeiten werden außerhalb der Betreuungszeit erbracht. Dazu zählen z. B. Elterngespräche, Elternabende und/oder die Nachbereitung zur Beobachtung und Dokumentation.

 

Die Pauschale pro betreutem Kind pro Monat gemäß Anlage 1 wird nur dann erstattet, wenn Folgendes nachgewiesen wird:

 

-          für jedes Kind wird von der Kindertagespflegeperson eine Bildungsdokumentation (Portfolio) erstellt

-          die Kindertagespflegeperson orientiert sich bei der Beobachtung der kindlichen Bildungsprozesse an den Grundsätzen der elementaren Bildung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg

-          die Beobachtungen erfolgen anhand einheitlicher, ressourcenorientierter Beobachtungs- und Dokumentationsverfahren und werden entsprechend dokumentiert

-          es wird zu jedem Kind einmal im Jahr ein Entwicklungsgespräch mit den Eltern geführt

-          es findet einmal im Jahr ein Elternabend/-nachmittag statt

 

Die o. b. Leistungen werden im Rahmen der Besuchskontakte der Fachberatung von der Kinder-tagespflegeperson mindestens einmal jährlich nachgewiesen. Eine fachliche Begleitung zur Umsetzung bzw. Einhaltung von Qualitäts-standards bei den o. b. Aufgaben wird über die Fachberatung angeboten.

Die regelmäßige und systematische Beobachtung eines Kindes in Kindertagespflege und die Erfassung der Beobachtungs-ergebnisse stellt gem. § 3 Kindertagesstättengesetz (KitaG) eine Regelaufgabe der Kindertagesbetreuung zur Erfüllung des alters- und entwicklungspädagogischen Bildungs- und Betreuungsauftrags dar.

 

Pauschale als Anreiz zur Umsetzung im Sinne der Qualitätssicherung.

9

2.5 Sachaufwendungen

Zu den sonstigen pädagogischen Sachkosten sowie Sachkosten der Kindertagespflegestelle zählen unter anderem: Versorgungsaufwendungen für das Mittagessen über den Anteil der durchschnittlich ersparten Eigenauf- wendungen der Eltern (Essengeld) hinaus,

Aufwendungen für Frühstück und Vesper sowie Getränke,

Wird gestrichen und in Richtlinie unter 2.6 Verpflegung neu aufgenommen:

Der Fachbereich Bildung, Jugend und Sport der Landeshauptstadt Potsdam erstattet der Kindertagespflegeperson den Aufwand für die Verpflegung der Kinder mit Frühstück, Vesper, Mittagessen und Getränke gemäß Anlage 1 zu dieser Richtlinie

 

10

 

Unter 2.8 wird neu aufgenommen:

 

Aufwendungen für die Qualifizierung in Kindertagespflege

 

Der Fachbereich Bildung, Jugend und Sport übernimmt auf Antrag und Vorlage entsprechender Nachweise 50 % der Kosten für die notwendige Qualifizierung (gemäß Tagespflegeeignungsverordnung), soweit keine Finanzierung von anderer Seite (z. B. Agentur für Arbeit) erfolgt.

 

Anreiz zur Gewinnung von Fachkräften für Kindertagespflege (aktuell rückläufige Zahlen an Interessenten).

11

2.14 Vorzeitige Beendigung bestehender Betreuungsverträge

 

Kann für einen vorzeitig beendeten Betreuungsplatz, durch Kündigung der Personensorgeberechtigten, keine sofortige Wiederbelegung durch die Kindertagespflegeperson erfolgen, werden auf Antrag eine Betreuungspauschale für bis zu 6 Stunden sowie Aufwendungen nach Ziffern 2.3 bis 2.8 weiter gewährt bzw. anerkannt. Dies gilt längstens jedoch bis zum Ende der regulären Betreuungsvertragslaufzeit des vorzeitig beendeten Betreuungsplatzes für einen Zeitraum von maximal 2 Monaten. Durch den Antragsteller ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Betreuungsplatzservice Kita-Tipp nachzuweisen, dass eine zeitnahe Wiederbelegung des betreffenden Betreuungsplatzes nicht möglich ist

Wird unter 2.16 Ausfallpauschale wie folgt geändert:

 

 

Kann für einen Betreuungsplatz keine sofortige Wiederbelegung durch die Kindertagespflegeperson erfolgen, können auf Antrag eine Betreuungspauschale für bis zu 6 Stunden (sog. Ausfallpauschale) sowie sonstige Sachkosten (Pkt. 1 - 4 in der Anlage 1, d. h. ohne Verpflegung und mittelbare Arbeit) für längstens 2 Monate gewährt werden. Jeder gemäß der Erlaubnis zur Kindertagespflege zur Verfügung stehende Platz kann pro Kalenderjahr einmal mit der sog. Ausfallpauschale (für längstens 2 Monate) gefördert werden. Durch den Antragsteller ist nachzuweisen, dass der freie Träger und der Betreuungsplatzservice Kita-Tipp zeitnah über den freien Platz informiert wurden. Ein Antrag auf Ausfallpauschale ist rückwirkend zu stellen. Die Ausfallpauschale wird im Sinne einer Einzelfallentscheidung zur Überbrückung, zum Erhalt der Tagespflege gewährt und setzt voraus, dass die Kindertagespflegeperson weiterhin für die LHP tätig ist.

 

 

 

 

 

Flexibilisierung bei Antrag auf Ausfallpauschale hat sich in der Verwaltungspraxis als notwendig herausgestellt, so dass diese Fördermöglichkeit auch eingesetzt werden kann, wenn es notwendig ist.

 

Zusätzliche Förderung der Sachkosten notwendig, da der Aufwand der Kindertages-pflegepersonen für Fortbildung, Reinigung der Räume und sonstige Sachkosten auch bei freien Plätzen besteht.

12

Anlage 1 Zur Richtlinie

 

Förderleistung

              mit       ohne

bis 6 h   430 €   350 €

bis 8 h   580 €   500 €

bis 10 h 630 €  550 €

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

 

1.Förderleistung/Betreuungsleistung   pro Monat/ betreutes Kind

  Mit   päd. Anerk.     ohne päd. Anerk.

bis 6 h    492 €   419 €

bis 7 h    575 €             488 €

bis 8 h    657 €             558 €

bis 9 h    739 €             628 €

bis 10 h  821 €  698 €

Anhebung der Pauschalen in Anlehnung der tariflichen Entwicklung für den öffentlichen Sozial- und Erziehungsdienst.

Entgeltgruppe S 8a, Stufe 3 für Kindertagespflegepersonen mit päd. Anerkennung.

 

Davon ca. 85 % für Kinder-tagespflegepersonen ohne päd. Anerkennung.   

 

§ 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege 

2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

 

13

Anlage 1 Zur Richtlinie

 

Sachaufwendungen.

93,50 €

+

Und Mittelbare pädagogische Arbeiten

+ 7,50 €

 

= 101,00 €

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

 

2. Sachaufwendungen pro Monat/ betreutes Kind

 

Reinigung = 24 €

 

Sonstige Sachkosten A (Öffentlichkeitsarbeit, Spiel- u. Beschäftigungsmaterial, Bücher, Zeitschriften, Verbrauchsmaterial, Honorare) = 14 €             

 

Sonstige Sachkosten B (PK Verwaltung, SK Verwaltung, Steuerberater, Versicherungen, Wäschereinigung, Reisekosten, Führungszeugnisse, Impfungen, Mitgliedsbeiträge) = 15 €                                         

 

Fortbildungskosten = 4 €

 

Verpflegung (Wareneinsatz für Frühstück, Mittagessen, Vesper und Getränke, Zuschuss für Vor- und Nachbereitung Verpflegung) = 87 €

   

Mittelbare pädagogische Arbeiten (Elterngespräche, Elternabende, Nachbereitung Beobachtung und Dokumentation außerhalb Betreuungszeiten) = 32 €                                         

Gesamt = 176 €

  

 

 

 

 

14

Anlage 1 zur Richtlinie

Ifd. Nr. 3

Kalkulatorische Miete (im Eigenheim) 6,50 € pro m²

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

 

3.Kalkulatorische Miete und Betriebskosten

 

Kalkulatorische Miete (in Höhe der ortsüblichen Miete auf Grundlage des aktuell gültigen IHK Gewerbemietspiegels - Büro- und Praxisräume)

 

 

15

Anlage 1 Zur Richtlinie

Ifd Nr. 4

Betriebskosten

2,00 € pro m²

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

 

3.Kalkulatorische Miete und Betriebskosten

 

Betriebskosten (siehe Betriebskostenspiegel Land Brandenburg inkl. Inflation) wird auf 3,04 € pro m² erhöht

 

 

 

 

Die Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (20.11.2020) ist als Anlage beigefügt.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Die sich aus den Veränderungen der Richtlinie ergebenen finanziellen Auswirkungen wurden bezogen auf die Kosten pro Fall nicht vollständig im Rahmen der Haushaltsplanung 2020/2021 ff berücksichtigt. Dennoch ist die Deckung der angemessenen förderfähigen Gesamtmaßnahmen gegeben.

Dieses begründet sich wie folgt:

Zum Zeitpunkt der Planung für den aktuellen Doppelhaushalt 2020/2021 wurde eine prognostizierte Anzahl von 450 Kindern in Kindertagespflege zugrunde gelegt. Unter Beachtung der Entwicklung der Kindertagespflege im Jahr 2020 und der rechtsanspruchserfüllenden Prognose für 2021 ff reduziert sich die Kinderzahl jedoch maßgeblich. Die Zahlen der betreuten Kinder in Kindertagespflege ging mit Stichtagsmeldung 01.09.2020 auf 308 Kinder zurück. Damit waren nur 75 % der Plätze in Kindertagespflege belegt. Für das Jahr 2021 wird eine Gesamtanzahl von 374 Plätzen in Kindertagespflege prognostiziert. Im Jahr 2020 haben 17 Kindertagespflegepersonen ihre Tätigkeit beendet. Nur 4 Kindertagespflegepersonen haben ihre Tätigkeit 2020 neu aufgenommen. Bei der verhältnismäßig hohen Zahl an Abgängen spielen z. B. Gründe wie der Eintritt in das Rentenalter oder der Wechsel in ein Angestelltenverhältnis eine Rolle. Zum 01.01.2021 werden 77 Kindertagespflegepersonen mit einer Platzkapazität von insgesamt 380 in Potsdam aktiv tätig sein. Es wird davon ausgegangen, dass auch mittelfristig die Anzahl von Kindertagespflegepersonen in der LHP nicht überstiegen wird. Darüber hinaus macht sich ein Rücklauf des Bedarfs an Kindertagesbetreuung für die Altersgruppe 0-3 bemerkbar. Die Auslastung der vorhandenen Betreuungsplätze in Kindertagespflege ist zwar derzeit wieder ansteigend (Stichtagsmeldung 01.12.2020 bleibt abzuwarten), es ist jedoch mittelfristig mit einem sinkenden Bedarf an Betreuungsplätzen für die Altersgruppe 0-3 in der LHP zu rechnen. Ein Ausbau der Kindertagespflege für 2021 ff ist somit gegenwärtig nicht angezeigt. Der Fokus in Bezug auf die Kindertagespflege wird perspektivisch auf den Erhalt der bestehenden Betreuungsangebote durch die Entwicklung der Qualität in Kindertagespflege gelegt. In Bezug auf die in Kindertagespflege betreuten Kinder wird bei maximaler Auslastung die Anzahl von bis zu 380 Kindern auch in 2021 ff nicht überstiegen.


 

Reduzieren

Anlagen

Loading...