Antrag - 21/SVV/0211
Grunddaten
- Betreff:
-
E-Scooter in Potsdam - Regelung durch Mikromobilitätssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion SPD
- Einreicher*:
- Fraktion SPD, Fraktion B90/die Grünen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.03.2021
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05.05.2021
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24.01.2024
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität
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Vorberatung
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29.04.2021
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18.01.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird gebeten, zu prüfen, wann eine Mikromobilitätsangebotssatzung für die Landeshauptstadt Potsdam der SVV vorgelegt werden kann. Ist der vorliegende Antrag aufgrund anderer prioritärer Arbeitsbelastungen innerhalb der Verwaltung nicht zeitnah umsetzbar, ist weiter zu prüfen, ob die bestehenden Verträge mit Anbietern von E-Scootern in Potsdam bis zur Gültigkeit einer entsprechenden Satzung kündbar sind!
Erläuterung
Begründung:
Das Mobilitätsangebot E-Scooter in Potsdam hat in der Vergangenheit eine hohe Nutzungsakzeptanz erfahren. E-Scooter gehören heute in das „Stadtbild“ von Potsdam und in die praktizierte Lebenswirklichkeit vieler Menschen in unserer naturgeprägten Landeshauptstadt. Die derzeitigen Mietangebote an Mikromobilität, insbesondere E-Scooter, sind in ihrer derzeitigen Nutzung nicht geeignet, den lokal-ökologischen oder global-klimarelevanten Beitrag zu leisten.
Der Beschluss „Regeln zur Nutzung von E-Scootern in Potsdam“ (19/SVV/0997) sowie die geltenden Richtlinien für Elektrotretroller/E-Scooter in Potsdam vom 28.11.2019 werden nicht umgesetzt! E-Scooter liegen oder stehen zu Tag- und Nachtzeiten auf Gehwegen, am Straßenrand, auf Kinderspielplätzen, auf Radwegen, auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, vor Grundschulen, weiterführenden Schulen, Gymnasien, Kindergärten, auf Freizeitflächen, Krankenhäusern, in städtischen Wäldern, auf städtischen Freiflächen und Wiesen – kurzum: E-Scooter stehen und liegen in einer Vielzahl im Stadtgebiet herum.
Hierdurch entsteht der Landeshauptstadt, neben dem verkehrssicherungspflichtigem, auch ein ästhetischer Schaden für unsere von vielen Touristen besuchte Landeshauptstadt.
Ohne konkret definierte und formulierte Vorgaben im Rahmen einer Satzung wird auch das unsachgemäße, mitunter verkehrsgefährdende, Abstellen der E-Scooter nach deren Nutzung innerhalb des Stadtgebietes weiterhin zunehmen.
Von einer Kündigung der bestehenden Verträge kann abgesehen werden, wenn die Landeshauptstadt im Rahmen der Satzungserstellung gemeinsam mit den Anbietern und unter Definition strenger Kriterien Parameter zur Nutzung und im Wesentlichen zur Abstellung formuliert und rechtsverbindlich miteinander vereinbart. Dazu soll die im vorliegenden Antrag geforderte Satzung dienen!
Nach einem Beschluss des OVG Münster vom 20.11.2020, 11 B 1459/20 ist nunmehr obergerichtlich festgestellt worden, dass das gewerbliche Angebot von Mietfahrrädern und Miet-Elektrotretrollern im öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung zu qualifizieren ist, die über den Gemeingebrauch hinausgeht. Für Sondernutzungen dieser Art ist es der LHP nach § 3 Abs. 1 BbgKommVerf möglich, diese in einer Satzung zu regeln. In der Satzung sollen Regelungen für die Angebots- und Abstellorte, Möglichkeiten zur Steuerung der Anzahl durch Konzessionen, Sondernutzungsgebühren und Ordnungsgelder für Verstöße gegen einzelne Bestimmungen der Satzung Berücksichtigung finden. Die Einhaltung der Satzung ist zu kontrollieren und bei Verstößen sind diese zu ahnden.
Auch die Stadt Frankfurt am Main hat nunmehr eine Obergrenze und Parkverbote für E-Scooter festgelegt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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68,3 kB
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