Beschlussvorlage - 21/SVV/0061

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Gestaltungssatzung „Babelsberg Süd“ (gemäß Anlage 1) wird nach Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gemäß Anlagen 4 und 5) als örtliche Bauvorschrift gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 87 Abs. 8 S. 1 BbgBO als Satzung beschlossen; die zugehörige Begründung (gemäß Anlage 2) wird gebilligt.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Gestaltungssatzung reiht sich ein in den Rahmen etlicher Rechtsinstrumente, die Ziele der Sanierungsmaßnahme, welche mit der Aufhebung des Sanierungsgebietes in Kürze nicht mehr rechtlich wirksam sind, in dauerhafte rechtliche Bindungen überführen sollen.

 

Die Gestaltungssatzung soll die bereits seit 1999 geltenden Gestalterischen Sanierungsziele ersetzen und der Verstetigung der Sanierungsziele dienen. Parallel zur Gestaltungssatzung gilt für Babelsbergd“ noch die Erhaltungssatzung „Babelsberg Süd / Neuendorfer Anger“ der Stadt Potsdam vom 21.08.1992 gemäß § 172 Absatz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches. Bauliche Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung sind genehmigungspflichtig, auch wenn es sich im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung § 61 um genehmigungsfreie Vorhaben handelt. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen gem. Erhaltungssatzung erfolgte bisher parallel zum Sanierungsrecht. Nach Aufhebung der Sanierungssatzung, würden die Gestaltungsvorgaben gem. der Gestalterischen Sanierungsziele wegfallen.

 

Viele Gebäude wurden in den letzten Jahren behutsam, überwiegend im Sinne der Gestalterischen Sanierungsziele, welche seit 1999 für das Sanierungsgebiet Babelsberg Süd“ gelten, modernisiert und instandgesetzt.

 

Nach Aufhebung der Sanierungssatzung „Babelsberg d besteht die Gefahr von Veränderungen bzw. Überformungen der besonderen Bau- und Gestaltmerkmale, wie unter anderem:

-          Veränderung von Dachformen und Störungen durch Belichtungselemente bei Dach-ausbauten,

-          Veränderung der Öffnungsformate, Einbau von Kunststoffelementen,

-          Anbringen von gestaltuntypischen Balkonen und anderen Anbauten,

-          Versiegelung von Vorgärten, Standardisierung von Einfriedungselementen,

 

Für große Teile des Satzungsbereiches gilt die Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Nowawes, am 30.11.2000 mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Potsdam Ausgabe 15/2000 bekannt gemacht. Der Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung umfasst jedoch nicht das gesamte Sanierungsgebiet „Babelsberg Süd“ und ist in seiner Abgrenzung kleiner als der künftige Geltungsbereich der Gestaltungssatzung „Babelsberg Süd“. Die Denkmalbereichssatzung stellt die Gebäude im Geltungsbereich unter Schutz, sie enthält jedoch keine Regelungen zu deren denkmalgerechter Sanierung. In Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bereich Stadterneuerung wurden die Gestalterischen Sanierungsziele erarbeitet und stellen für die Denkmalpflege, vorbehaltlich der Einzelprüfung, ein Regelwerk zum Umgang mit Gebäuden dar. Dies wird durch die Gestaltungssatzung „Babelsberg Süd“ fortgeführt.

 

Die rechtliche Grundlage für die nachfolgenden Bestimmungen soll durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift) gemäß § 87 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) geschaffen werden.

 

Den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 87 Abs. 8 S. 3 BbgBO in der Zeit vom 04.02.2019 bis zum 08.03.2019 Gelegenheit gegeben worden, Stellungnahmen zum Satzungsentwurf abzugeben. Von den zehn angeschriebenen Trägern öffentlicher Belange haben acht geantwortet.

Es haben drei Bürger Stellungnahmen abgegeben.

Da sich zu der Gestaltungssatzung „Babelsberg Nord“ sechs Bürger zu mehr Gestaltungsfreiheit für Solaranlagen geäußert haben, wurden auch bei der Gestaltungssatzung „Babelsberg Süd“ eine entsprechende Anpassung von § 6 Abs. 16 vorgenommen, welche der Errichtung von Solaranlagen etwas mehr Spielräume eröffnet, als in dem Entwurf, der ausgelegen hat.

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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