Antrag - 21/SVV/0040

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Beschlussvorschlag


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, sicherzustellen, dass in der Landeshauptstadt Potsdam künftig Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT-Mittel) nach Bewilligung von Wohngeld oder Kinderzuschlag bis zu 12 Monate rückwirkend bewilligt und ausgezahlt werden.

 

Die anspruchsberechtigten Eltern sollen mit der Zustellung des anspruchsbegründenden Bescheides in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert werden, BuT-Mittel rückwirkend zu beantragen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung soll im Mai 2021 über den Sachstand unterrichtet werden.

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Erläuterung


Begründung:

 

Wenn Familien nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Leistungen (Kinderzuschlag oder Wohngeld) bekommen, stehen ihnen im Rahmen des Existenzminimums auch Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT-Mittel) zu. Dazu gehören zum Beispiel das Mittagessen in Schule und Kita, Kosten für Klassenfahren, Beiträge für Sportvereine.


Diese Leistungen müssen neben dem Kinderzuschlag (KiZ) oder Wohngeld (WohnG) extra bei der Landeshauptstadt Potsdam - Fachbereich Soziales und Inklusion - beantragt werden.

Seit dem 01.08.2013 - mit Einführung des § 6b Abs.2a BKGG - sind diese Leistungen bei BKGG-Bezug rückwirkend (max. 12 Monate) zum Zeitpunkt der Bewilligung von KiZ bzw. WohnG zu zahlen.

 

Dies wurde zuletzt auch durch die Gesetzesbegründung zum Starke-Familien-Gesetz (Bundesdrucksache 19/8613 vom 30.03.2019, dort Seite 25) bestätigt, findet sich in der gängigen Kommentierung des Gesetzes (https://www.juris.de/perma?d=jpk-SGBB-5SR0145, dort Rn 14), in diversen Dienstanweisungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien von Ministerien (u.a. NRW, Bremen) und Landkreisen bzw. Gemeinden (u.a. Dresden). Selbst auf dem Antragsformular für Teilhabe-Leistungen in der Uckermark wird auf diese Rechtslage hingewiesen.(https://www.uckermark.de/PDF/Antrag_auf_Leistungen_f%C3%BCr_Bildung_und_Teilhabe_f%C3%BCr_Bezieher_von_Wohngeld_oder_Kinderzuschlag_.PDF?ObjSvrID=553&ObjID=5657&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1565596298, dort Seite 3 oben).

In der Landeshauptstadt Potsdam werden diese Leistungen dennoch erst ab schriftlicher Antragstellung bei der Stadt Potsdam und nicht 12 Monate rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs durch den Wohngeld- oder Kinderzuschlagbescheid gewährt.

 

Gerade in Potsdam sind die Lebenshaltungskosten besonders hoch. Für arme Familien ist es schwer, die Teilhabe ihrer Kinder am gesellschaftlichen Leben finanziell sicherzustellen. Eine Beschränkung der gesetzlichen Leistungen des Existenzminimums ist nicht nur rechtswidrig, sondern widerspricht auch den Bemühungen der Landeshauptstadt Potsdam um Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit für alle Kinder.


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