Antrag des Ortsbeirates - 21/SVV/0263

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ortsbeiratge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird gebeten, r den Ortsteil Groß Glienicke die Gebühren für die Abwasserbeseitigung der im Ortsteil anfallenden Abwässer transparent zu belegen.

 

Der Ortsbeirat bittet dabei auch um Darlegung, wie die Forderung nach lediglich kostendeckenden Gebühren eingehalten wird.

 

Der Stellungnahme des Oberbürgermeisters sieht der Ortsbeirat mit besonderem Interesse - möglichst bis Ende Mai 2021 - entgegen.


 

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Erläuterung

Begründung:

Die Abwässer aus dem Ortsteil Groß Glienicke werden mit einer seinerzeit von der Gemeinde Groß Glienicke i. W. mit Anliegerbeiträgen finanzierten Leitung zum Klärwerk Ruhleben der Berliner Wasserwerke verfrachtet.  Die Berliner Wasserbertrieb nehmen Abwässer für einen Mengenpreis von 2,21 €/m³ an. Die in Groß Glienicke wohnenden Potsdamer müssen jedoch an die EWP einen Mengenpreis von 3,92 €/m³ bezahlen. Dies ist umso verwunderlicher, da die Investitionen, anders als in der LH P, bis zur Eingemeindung durch die Anlieger und seinerzeit der Gemeinde Seeburg durch eine Sonderzahlung gedeckt sein dürften.

Im Urteil des VG Potsdam 8 K 6/14 (s. Anlage) wird die Satzung der LH P für ganz Potsdam als rechtsfehlerhaft aufgehoben. Im Urteil heißt es u. a. zu den Entscheidungsgründen:

Die Bestimmungen über die Gebührensätze in § 25 WVS sowie §§ 19 ff. AWS sind mit dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht vereinbar. Nach dieser Bestimmung soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Dieser Vorgabe wird entsprochen, wenn in der vom Einrichtungsträger zu erstellenden Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz bestimmt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse) und die voraussichtlichen Maßstabsein-heiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse), in der Weise veranschlagt werden, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris, Rz. 35; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2018 - VG 6 L 151/16 -, juris, Rz. 10; Kluge, a.a.O., Rzn. 265, 376). Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris, Rzn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris, Rz. 35; Kluge, a.a.O., Rzn. 380 ff., 387 a).

 


 

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Anlagen

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