Anfrage - 21/SVV/0418

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die 1976 gegründete Kleingartenanlage (KGA) „An der Katharinenholzstraße“ an der Amundsenstraße, südlich der Katharinenholzstraße, mit 64 Parzellen auf etwa 2 Hektar steht im Kleingarten-Entwicklungskonzept von 2007 im Status „Sicherung durch Bebauungsplan zurzeit im Verfahren“– passiert ist seitdem jedoch leider nichts.

 

Nun besteht jedoch das akute Problem, dass sich hier dasselbe wie in der allseits bekannten „Kleingartenanlage Am Angergrund“ anbahnt. Die Flächen wurden verkauft, der neue Hamburger Eigentümer hat den Pächter*innen mitgeteilt, dass die Nutzung der Parzellen ohne geeignete zivilrechtliche Grundlage erfolgt, da es keine gültigen Pachtverträge gibt. Hintergrund ist, dass der Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e. V. kein Rechtsnachfolger des zu DDR-Zeit existierenden Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) ist.

 

In ihrer Not haben sich die Pächter*innen bereits an die Landeshauptstadt gewandt mit der Bitte um Unterstützung und Hilfe.

 

Ich frage daher den Oberbürgermeister:

 

Welche Unterstützungsmöglichkeiten für die Pächter*innen der KGA „An der Katharinenholzstraße“ sieht die LHP, um ihnen den dauerhaften Schutz ihrer Parzellen zu ermöglichen und eine drohende Umnutzung oder gar Räumung zu verhindern?

 

Die gefährdete Kleingartenanlage „An der Katharinenholzstraße“ liegt derzeit nicht in einem rechtskräftigen Bebauungsplan, ist jedoch im Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt als Grünfläche mit Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“ dargestellt. Damit ist eine andere als die kleingärtnerische Nutzung nicht genehmigungsfähig, auch keine Nutzung als Erholungsgärten. Dies wurde der Eigentümerin so bereits verbindlich mitgeteilt.

 

Eine abschließende planungsrechtliche Sicherung bedarf der Aufstellung eines Bebauungsplans. Nur dieser kann nachhaltig Fehlentwicklungen hin zu einer schleichenden Wohnnutzung oder Erholungsgartennutzung unterbinden. Es bestehen jedoch nur begrenzte Bearbeitungskapazitäten zur Durchführung von Bebauungsplanverfahren. Wie diese eingesetzt werden, wird der SVV regelmäßig in Form der Prioritätenliste Bauleitplanung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird.

 

Die Landeshauptstadt unterbreitet privaten Eigentümerinnen von Kleingartenflächen zudem regelmäßig Ankaufangebote, um die Flächen in das öffentliche Eigentum zu übernehmen und so dauerhaft zu sichern. Dies geschah auch im vorliegenden Fall, eine Antwort liegt jedoch noch nicht vor.

 

Eine Räumung der Parzellen lässt sich nur mit formalen Hürden und für einen beschränkten Zeitraum (in der Regel 2 Jahre) durch Beschluss einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB bewirken. Sie ist inhaltlich daran geknüpft, dass zuvor ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet wurde, dessen künftige Festsetzungen, die bereits konkret in einem Planungskonzept gefasst sein müssen, nicht durch Bau- und Abrissmaßnahmen unmöglich gemacht werden sollen. Wegen dieser Verknüpfung mit einem aktiven Bebauungsplanverfahren sind Veränderungssperren daher nicht als flächendeckende Sicherungsmaßnahme von gefährdeten Kleingartenanlagen geeignet.

 

Eine Auflösung von Pachtverträgen, die angreifbar sind, weil der VGS kein Rechtsnachfolger des VKSK ist, lässt sich seitens der Landeshauptstadt nicht verhindern. Ist eine Kleingartenanlage jedoch durch rechtskräftigen Bebauungsplan gesichert, können durch Enteignung auf Grundlage von § 15 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.

 

Zuständigkeit: Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt

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