Anfrage - 21/SVV/0437

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bundesregierung hatte eine Umsatzsteuerabsenkung zum 1.Juli 2020 beschlossen. Die Bundesregierung ging dabei davon aus, dass diese befristeten Umsatzsteuerabsenkungen - für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 - an die Verbraucher weitergegeben werden.

 

Durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam wurden nunmehr die Bescheide zur Trinkwasserlieferung und Schmutzwasserentsorgung für das Jahr 2020 verfügt. Darin wurde die Nettotrinkwassergebühr, bei einem ansonsten üblichen Umsatz-Steuersatz von 7%, in Höhe von 2,1028 €/m³ Netto, für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 2,1429 €/m³ Netto - also 0,0401 €/m³ mehr - angesetzt. Die Umsatzsteuerabsenkung für Trinkwasserlieferungen wurde insofern für den Zeitraum des 2. Halbjahres 2020 demnach wohl nicht an die Potsdamerinnen und Potsdamer weitergegeben. Bei einer geschätzten Trinkwasserlieferung von ca. 10.000.000 m³ im Jahr 2020 macht dies im Ergebnis überschlägig eine zusätzliche Nettoeinnahme von ca. 200.000 € aus.

 

Ich frage den Oberbürgermeister auch als Gesellschaftsvertreter der Stadtwerke Potsdam:

 

In welche Höhe wurden für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12020 durch die Landeshauptstadt Potsdam und seiner GmbHs erbrachten Leistungen, die Reduzierung der Umsatzsteuer nicht an die Potsdamerinnen und Potsdamer weitergegeben?

 

Der Ausgleich möglicher Umsatzsteuervorteile nicht nur bei den Trinkwassergebühren, sondern beispielsweise bei den Gebühren für Schmutzwasser und der Straßenreinigung erfolgt nach Abschluss der Abrechnungsperiode. Dann werden die tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt und diese den vereinnahmten Gebühreneinnahmen gegenübergestellt. Ergibt sich daraus ein Überschluss, muss die Landeshauptstadt diesen Überschluss den Gebührenschuldnern dadurch „zurückgeben“, dass der Überschuss spätestens bei der übernächsten Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt wird. Es erfolgt also keine individuelle Erstattung gegenüber dem einzelnen Gebührenschuldner, sondern eine Absenkung des Gebührensatzes in nachfolgenden Kalkulationsperioden. Geregelt ist dies in § 6  Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg.

 

 

Zuständigkeit: Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt

Loading...