Beschlussvorlage - 21/SVV/0473

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam wendet die mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse (Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz - JABG) vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 22], S.30), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 38]) ermöglichten Vereinfachungen auf die Jahresabschlüsse 2018 und 2019 der Landeshauptstadt Potsdam an.


 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) bilanziert seit dem 01.01.2007 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik). Durch die drei Komponenten Bilanz, Ergebnis- und Finanzrechnung wird seither ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Landeshauptstadt Potsdam dargestellt. Ziel der Doppik ist es insbesondere, eine größtmögliche Transparenz der Wirtschaftlichkeit des Handelns zu schaffen und den Entscheidungsträgern geeignetere sowie übliche Entscheidungs- und Steuerungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen, wie sie denen in der Wirtschaft ähneln.

 

Nach der im Jahr 2020 erfolgten Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2017 befindet sich die Landeshauptstadt Potsdam aktuell in der Finalisierung des Jahresabschlusses 2018. Die Aufstellung der noch ausstehenden Jahresabschlüsse wird konsequent vorangetrieben, doch trotz aller Anstrengungen konnte es bisher noch nicht gelingen, die Jahresabschlüsse innerhalb der von der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) gemäß § 82 Abs. 4 vorgesehenen Frist zu beschließen.

 

Dabei ist festzustellen, dass fast alle Kommunen im Land Brandenburg immer noch sehr mit der Komplexität der Doppik-Umstellung zu kämpfen haben und es nach wie vor nicht gelingt (egal ob kreisfreie Stadt, Landkreis oder kreisangehörige Gemeinde), alle Prozesse des Jahres­abschlusses soweit sicherzustellen und zu optimieren, dass eine Aufstellung, Prüfung und Beschluss­fassung innerhalb dieser gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgen könnte.

 

Die ganz überwiegende Zahl der Bran­den­burger Kommunen steht dabei vor ähnlichen Herausforderungen, die wesentlich sowohl auf die Komplexität der Doppik-Umstellung, auf den Bedarf nach Vereinfachung der Doppik-Vorschriften als auch auf den Fachkräftemangel zurück­zuführen sind. Dies bestätigt die Beantwortung einer Anfrage im Land­tag Brandenburg. Namens der Landesregierung antwortet der Minister des Innern und für Kom­munales zum Stand der Aufstellung und Beschlussfassung der Jahresabschlüsse in den Kommunen des Landes Brandenburg (Landtag Brandenburg Drucksache 7/2799, ausgegeben am 11.01.2021).

 

Nach der jüngsten Erhebung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) haben die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) und die Stadt Cottbus als einzige kreisfreie Städte alle Jahresabschlüsse bis zum Jahr 2016 vorgelegt. Von den 483 kommunalen Körperschaften des Landes Brandenburg konnten zum Zeitpunkt der Auswertung lediglich 42% (205) einen beschlossenen Jahresabschluss 2016 vorlegen. 278 Gebietskörperschaften (58%) hatten zu diesem Zeitpunkt keinen beschlossenen Jahresabschluss 2016. Darüber hinaus konnten zwei der vier kreisfreien Städte des Landes Brandenburg keine Jahresabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2012 vorlegen. Zum Zeitpunkt der Umfrage waren lediglich 31% der Gebiets­rperschaften in der Lage, einen beschlossenen Jahresabschluss 2017 vorzulegen. Den Jahres­abschluss 2018 haben bis dahin sogar nur 7% der Kommunen vorlegennnen (34 von 483).

 

Diese Hinweise verdeutlichen, vor welchen Anstrengungen die gesamte kommunale Familie im Land Brandenburg noch immer steht, die jeweiligen Jahresabschlüsse rechtzeitig fertig zu stellen.

 

Der mit dieser Erhebung des MIK aufgezeigte Bearbeitungsstau wurzelt dabei im Wesentlichen in dem r alle Kommunen tiefgreifenden Systemwechsel hin zur Doppik (immer wieder als „Jahrhundertreform“ bezeichnet), dessen zeit- und ressourcenintensive Umstellungsarbeiten flächendeckend unterschätzt wurden. Je nach Aufgabenvielfalt und Komplexität der Rechnungslegung wurden die Kommunen dabei vor unterschiedlichste Herausforderungen und Unwägbarkeiten gestellt, deren Aus- und Nachwirkungen sich auf die Aufholung der Folgeabschlüsse zwangsläufig auswirken.

 

Um diesen Rückstau reduzieren zu können und Wege der Beschleunigung zu eröffnen, reagierte der Landtag des Landes Brandenburg im Jahr 2018 und räumte den Kommunen mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene im Artikel 18 Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse (veröffentlicht am 15.10.2018, GVBl. I Nr. 22) Vereinfachungen bei der Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse bis 2016 ein. Diese Vereinfachungen betrafen insbesondere den Verzicht auf die Erstellung bestimmter Bestandteile und Anlagen des Jahresabschlusses.

 

Mit Stand Juli 2020 (siehe o.g. Umfrage des MIK) hatten bereits 46 Brandenburger Kommunen von diesem Gesetz Gebrauch gemacht und den Jahresabschluss 2016 vereinfacht aufgestellt und beschlossen. Weitere 210 Kommunen beabsichtigten, den Jahresabschluss 2016 entsprechend der Gesetzesänderung zu beschließen.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam beschloss im Jahr 2018 (Stadtverordnetenbeschluss vom 05.12.2018 - 18/SVV/0857), diese Vereinfachungen anzuwenden und konnte somit r die Haushaltsjahre 2015 und 2016 die Jahresabschlusserstellung und -beschlussfassung bereits beschleunigen.

 

Aus der Erkenntnis, dass sich diese einmalige Regelung zur Vereinfachung jedoch bei den Kommunen nicht als ausreichend erwiesen hat, reagierte der Landesgesetzgeber im Jahr 2020 erneut. Mit Datum vom 18.12.2020 wurde das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse vom 15. Oktober 2018 (JABG) u. a. dahingehend geändert, dass die darin enthaltenen Vereinfachungsregelungen nunmehr für die Haushaltsjahre 2017, 2018 und 2019 verlängert sowie zusätzliche Erleichterungen geschaffen wurden. Für die Landeshauptstadt Potsdam besteht somit die Möglichkeit, diese Vereinfachungen nun auch für die Jahresabschlüsse 2018 und 2019 zu nutzen. (Der Jahresabschluss 2017 der Landeshauptstadt Potsdam wurde bereits vor der Verlängerung des Gesetzes beschlossen, so dass eine Inanspruchnahme der Erleichterung dafür nicht glich war.)

 

Die Landeshauptstadt Potsdam kann somit auf dieser Grundlage auf die Erstellung folgender Bestandteile und Anlagen verzichten (Auszug JABG vom 18.12.2020):

  1. die Teilrechnungen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf),
  2. den Rechenschaftsbericht nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BbgKVerf,
  3. die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 BbgKVerf und
  4. die Angaben nach § 58 Abs. 2 Nr. 3 bis 10 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung.

 

Mit Anwendung dieses Gesetzes ließe sich für die Landeshauptstadt Potsdam eine Verkürzung der Aufstellungszeit für den Jahresabschluss 2019 erreichen. Um weitere Synergieeffekte zu erzielen, insbesondere auch auf den bereits aufgestellten Jahresabschluss 2018, ist es zweckmäßig und empfehlenswert, die Jahresabschlüsse 2018 und 2019 gemeinsam in die Stadtverordnetenversammlung einzubringen. Weiter ist seitens des Rechnungsprüfungsamtes beabsichtigt, einen gemeinsamen Prüfberichtr beide Jahresabschlüsse zu erstellen. Die gemeinsame Einbringung der Jahresabschlüsse 2018 und 2019 in die Stadtverordnetenversammlung der LHP rde den Einbringungs- und Beschlussfassungsprozess noch einmal erheblich straffen und gewährleisten, dass frühzeitiger mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2020 begonnen werden könnte.

 

Zusätzlich zu der Inanspruchnahme der gesetzlich angebotenen Erleichterungen ließen sich somit zeitliche Kapazitäten schaffen für die fortlaufende und intensivere Hebung von Optimierungspotentialen bei der Erstellung und Beschlussfassung der Jahresabschlüsse mit dem übergeordneten Ziel, nftig immer näher an die vorgesehene Frist heranzukommen und schließlich fristgerechte Jahresabschlüsse vorlegen zu können.

 

Es ist somit für die Jahresabschlüsse 2018 und 2019 der Landeshauptstadt Potsdam beabsichtigt, die mit dem Gesetz eröffneten Beschleunigungsmöglichkeiten auch anzuwenden.

 

Dies kann allerdings nicht durch einfaches Verwaltungshandeln vollzogen werden. Hierfür bedarf es nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes eines zuvor gefassten Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam, welcher mit dieser Beschlussvorlage dringend empfohlen wird.

 

Unter Anwendung der beschriebenen Vereinfachungen und Maßnahmen wird die Aufstellung des Jahresabschlusses 2019 derzeit für das 2. Quartal 2021 avisiert. Eine (gemeinsame) Einbringung der beiden Jahresabschlüsse 2018 und 2019 nnte nach deren Prüfung dann in die Gremien (spätestens) im November 2021 erfolgen. Für den Jahresabschluss 2020 wird vor diesem Hintergrund angestrebt, ihn Ende 2021 aufzustellen.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam arbeitet weiterhin mit Hochdruck daran, ihre Prozesse zur Aufstellung und Beschlussfassung der Jahresabschlüsse zu optimieren und dabei zu standardisieren. Die mit dem Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz eingeräumten Erleichterungen stellen dabei eine wichtige Unterstützung dar. Insgesamt ist es allerdings eine berechtigte und notwendige Forderung der Kommunalen Spitzenverbände (so des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg), dass die Doppik-Umstellung in Brandenburg insgesamt einer Evaluierung durch das Land zugeführt wird und die Doppik-Vorschriften maßgeblich vereinfacht werden. Ohne eine solche „Reform der Reform“, wie sie in anderen Bundesländern schon Thema war, wird die von allen Seiten gewollte Beschleunigung weiterhin auf große Schwierigkeiten stoßen und das Erreichen der eigentlichen Ziele der Doppik-Umstellung wird unnötig erschwert.


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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