Antrag - 21/SVV/0446

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 34 „Katharinenholzstraße/Ribbeckstraße“ (siehe Anlage 1) liegende Kleingartenanlage KGA „An der Katharinenholzstraße“ (Gemarkung Bornstedt 120503, Flur 001, Flurstücke 186, 1147, 1150 und 148/2, siehe Anlage 2) planungsrechtlich zu sichern.

 

Um den Planungsprozess zu beschleunigen, ist diese Teilfläche aus dem Bebauungsplan 34 auszugliedern und gemäß Festsetzung im Flächennutzungsplan (siehe Anlage 3) als Dauerkleingartenfläche zu sichern. Dazu wird die Aufstellung des Bebauungsplans 34-5 „An der Katharinenholzstraße“ im oben genannten Gebiet beschlossen. Dem Bebauungsplan 34-5 ist dabei höchste Priorität einzuräumen.

 

Parallel dazu wird der Oberbürgermeister beauftragt bis Juni 2021 eine Satzung über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans nach § 14 BauGB zu erarbeiten und den Stadtverordneten zum Beschluss vorzulegen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Der Bebauungsplan 34 "Katharinenholzstraße/Ribbeckstraße" in Bornstedt wurde am 04.05.1994 durch die Stadt aufgestellt und umfasst eine sehr umfassende Fläche zwischen Amundsenstraße, Potsdamer Straße, Eichenallee und Ribbeckstraße bis hin zum Krongut Bornstedt. Aus diesem Grund wurden seitdem mehrere Teilbebauungspläne ausgegliedert und zum Teil auch bereits zum Satzungsbeschluss geführt, die betreffende Fläche gehört jedoch nicht dazu.

Die darin befindliche KGA „An der Katharinenholzstraße“ liegt an der Amundsenstraße, südlich der Katharinenholzstraße, wurde 1976 gegründet und umfasst 64 Parzellen auf etwa 2 Hektar. Im Kleingarten-Entwicklungskonzept von 2007 steht sie im Status „Sicherung durch Bebauungsplan zurzeit im Verfahren“ drin passiert ist seitdem jedoch leider nichts.

 

Nun besteht jedoch das akute Problem, dass sich hier dasselbe wie in der allseits bekannten KGA „Am Angergrund“ anbahnt. Die Flächen wurden verkauft, der neue Hamburger Eigentümer hat den Pächter*innen mitgeteilt, dass die Nutzung der Parzellen ohne geeignete zivilrechtliche Grundlage erfolgt, da es keine gültigen Pachtverträge gibt. Hintergrund ist, dass der Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e. V. kein Rechtsnachfolger des zu DDR-Zeit existierenden Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) ist. Der Eigentümer verlangt daher die Herausgabe der vorgeblich rechtswidrig in Besitz genommenen Flächen.

 

Um die Kleingartenanlage dauerhaft zu sichern, ist es nötig, diese in einem Bebauungsplan festzusetzen und für die Zeit der Aufstellung eine Veränderungssperre zu erlassen. Dabei zeigt die Erfahrung, dass die Zeit hier jetzt drängt.

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Anlagen

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