Beschlussvorlage - 01/SVV/0485

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH wird ermächtigt, zur Beschleunigung der Entwicklungsmaßnahme Bornstedter Feld und somit zur zügigen Erreichung der städtebaulichen Entwicklungsziele als alleiniger Gesellschafter eine Bauträger-Tochtergesellschaft zu gründen.

 

Unternehmensziel dieser zu gründenden Gesellschaft soll sein, die private Bautätigkeit im Entwicklungsgebiet durch die gezielte Verwirklichung von Modellvorhaben in eigener Regie anzuregen und somit die gesetzlich geforderte zügige Entwicklung des Bornstedter Feldes sicherzustellen.

 

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Erläuterung

Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 3. November 1993 wurde die Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH als Treuhänder beauftragt, die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Bornstedter Feld" durchzuführen.

 

Aus rechtlichen und stadtwirtschaftlichen Erwägungen unterliegt die Stadt dem Gebot der Zügigkeit der Entwicklung. Wenn Zielsetzungen der Entwicklungsmaßnahme seitens privater Unternehmen nicht zügig realisiert werden, kann die öffentliche Hand durch Fördermittel Anreize geben bzw. in eigener Verantwortung die Entwicklung voranbringen.

 

Da weder durch Fördermittel noch durch kommunale Unternehmen das ausbleibende private Engagement kompensiert werden kann, will der Entwicklungsträger über die zu gründende Tochtergesellschaft selbst tätig werden und durch gezielte Verwirklichung von Modellvorhaben die private Bautätigkeit im Entwicklungsgebiet anregen und somit die geforderte zügige Entwicklung des Bornstedter Feldes vorantreiben.

 

§ 169 Abs. 6 Satz 1 BauGB bestimmt, dass die Grundstücke des Entwicklungsgebietes nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter Beachtung der Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern sind. Dabei ist die Durchführung von Baumaßnahmen vorrangig den privaten Eigentümern vorbehalten. Die Gemeinde soll und darf jedoch gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 169 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn auch nachrangig, ebenfalls Grundstücke bebauen. Die Durchführung von Baumaßnahmen durch die Gemeinde kommt insbesondere dann in Betracht, wenn private Bauträger sich nicht dazu verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist die Grundstücke zu bebauen.

 

Die Gründung einer Tochtergesellschaft ist aus Gründen der handelsrechtlichen Haftungsbegrenzung angezeigt. Würde die Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH die Baumaßnahme in ihrer Funktion als Treuhänder der Stadt Potsdam durchführen, so hätte die Stadt Potsdam gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus diesem Engagement zu gewährleisten, für die der Entwicklungsträger mit dem Treuhandvermögen haftet.

 

Die Begrenzung des finanziellen Risikos durch die Gründung einer Tochtergesellschaft ist insofern vorzuziehen.

 

Gemäß Aufsichtsratsbeschluss der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH vom 06.04.2001 erfolgte zwischenzeitlich die fachliche Abstimmung zur Unternehmensgründung mit den zuständigen städtischen Fachbereichen.

 

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