Beschlussvorlage - 01/SVV/0485
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung einer Bauträgergesellschaft als Tochter der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- I/26.1
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.07.2001
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Beschlussvorschlag
Die
Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH wird ermächtigt, zur Beschleunigung
der Entwicklungsmaßnahme Bornstedter Feld und somit zur zügigen Erreichung der
städtebaulichen Entwicklungsziele als alleiniger Gesellschafter eine
Bauträger-Tochtergesellschaft zu gründen.
Unternehmensziel
dieser zu gründenden Gesellschaft soll sein, die private Bautätigkeit im
Entwicklungsgebiet durch die gezielte Verwirklichung von Modellvorhaben in
eigener Regie anzuregen und somit die gesetzlich geforderte zügige Entwicklung
des Bornstedter Feldes sicherzustellen.
Erläuterung
Gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 3. November 1993 wurde die
Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH als Treuhänder beauftragt, die
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Bornstedter Feld" durchzuführen.
Aus
rechtlichen und stadtwirtschaftlichen Erwägungen unterliegt die Stadt dem Gebot
der Zügigkeit der Entwicklung. Wenn Zielsetzungen der Entwicklungsmaßnahme
seitens privater Unternehmen nicht zügig realisiert werden, kann die
öffentliche Hand durch Fördermittel Anreize geben bzw. in eigener Verantwortung
die Entwicklung voranbringen.
Da weder
durch Fördermittel noch durch kommunale Unternehmen das ausbleibende private
Engagement kompensiert werden kann, will der Entwicklungsträger über die zu
gründende Tochtergesellschaft selbst tätig werden und durch gezielte
Verwirklichung von Modellvorhaben die private Bautätigkeit im
Entwicklungsgebiet anregen und somit die geforderte zügige Entwicklung des
Bornstedter Feldes vorantreiben.
§ 169
Abs. 6 Satz 1 BauGB bestimmt, dass die Grundstücke des Entwicklungsgebietes
nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter Beachtung der Ziele und Zwecke der
Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern sind. Dabei ist die
Durchführung von Baumaßnahmen vorrangig den privaten Eigentümern vorbehalten.
Die Gemeinde soll und darf jedoch gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. §
169 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn auch nachrangig, ebenfalls Grundstücke bebauen.
Die Durchführung von Baumaßnahmen durch die Gemeinde kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn private Bauträger sich nicht dazu verpflichten, innerhalb einer
angemessenen Frist die Grundstücke zu bebauen.
Die
Gründung einer Tochtergesellschaft ist aus Gründen der handelsrechtlichen
Haftungsbegrenzung angezeigt. Würde die Entwicklungsträger Bornstedter Feld
GmbH die Baumaßnahme in ihrer Funktion als Treuhänder der Stadt Potsdam
durchführen, so hätte die Stadt Potsdam gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 BauGB die
Erfüllung der Verbindlichkeiten aus diesem Engagement zu gewährleisten, für die
der Entwicklungsträger mit dem Treuhandvermögen haftet.
Die
Begrenzung des finanziellen Risikos durch die Gründung einer
Tochtergesellschaft ist insofern vorzuziehen.
Gemäß
Aufsichtsratsbeschluss der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der
Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH vom 06.04.2001 erfolgte
zwischenzeitlich die fachliche Abstimmung zur Unternehmensgründung mit den
zuständigen städtischen Fachbereichen.