Beschlussvorlage - 21/SVV/0532

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.  Es wird ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur erneuten (rückwirkenden) Inkraftsetzung der von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Potsdam am 04.12.1991 beschlossenen Entwicklungssatzung für den Entwicklungsbereich Bornstedter Feld durchgeführt. Dazu wird zu 2. eine Satzung mit dem damaligen Satzungstext der §§ 1 und 2 beschlossen. Der weitere Inhalt dieser Satzung ergibt sich aus den zu beachtenden Förmlichkeiten eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB.

 

2. Die Satzung wird auf Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen (gemäß Anlagen 1 und 2).

 

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Erläuterung


Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Bei der Vorbereitung einer Teilaufhebung der Entwicklungssatzung zum Bornstedter Feld war aufgefallen, dass der Kartenausschnitt, der der Stadtverordnetenversammlung bei ihrem Beschluss der Satzung am 04.12.1991 vorlag, zwar inhaltlich, aber nicht formal vollständig identisch ist mit dem später im Amtsblatt bekannt gemachten Kartenausschnitt. Auch konnte nicht rechtssicher belegt werden, dass sich der damalige Ausfertigungsvermerk auf den bekannt gemachten Kartenausschnitt bezog. Deshalb soll vor der geplanten Teilaufhebung der Satzung deren vollständige Fassung rechtssicher gemacht werden. Deshalb wird ein erneuter Beschluss über die Satzung der Landeshauptstadt Potsdam zur förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs Bornstedter Feld einschließlich der rückwirkenden Inkraftsetzung zum 22.02.1993 herbeigeführt. Ein solches (ergänzendes) Verfahren hat der Gesetzgeber in § 214 Abs. 4 BauGB ausdrücklich vorgesehen. Ziel des Verfahrens ist es, ohne inhaltliche Änderung der Satzung und der ihr zugrundeliegenden Abwägung diese zu bestätigen und durch eine neue Ausfertigung und Bekanntmachung eine formelle Heilung der Satzung zu erreichen, damit jegliche Zweifel an ihrer durchgehenden Wirksamkeit beseitigt werden.

 

Mit dem Beschluss erfolgt weder eine Änderung des Geltungsbereichs der Satzung noch eine Änderung der Entwicklungsziele. Es wird daher klargestellt, dass materiell-rechtliche Änderungen der Satzung nicht vorliegen und die erneute Beschlussfassung nur aus Gründen der Vorsicht erfolgt, um etwaigen formellen Einwänden zu begegnen. Im Hinblick auf die bevorstehende Teilaufhebung des Entwicklungsbereichs Bornstedter Feld ist es zweckmäßig, dies vor Wirksamwerden der Teilaufhebung durchzuführen, weil andernfalls Zweifel an der Wirksamkeit der Teilaufhebung entstehen könnten. Der vorgeschlagene Satzungsbeschluss bedarf – im Gegensatz zum früheren Satzungsbeschluss aus dem Jahre 1991 – seit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 vom 24.06.2004 (BGBl I, S. 1359) keiner Genehmigung der Verwaltungsbehörde mehr.

 

Eine rückwirkende Heilung von Satzungen nach dem Baugesetzbuch wird durch die Rechtsprechung als unbedenklich angesehen und zwar selbst dann, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die mit der Satzung verfolgten Ziele bereits (weitgehend) erreicht worden sind und der Entwicklungsprozess in Teilen des Satzungsgebiets bereits inhaltlich abgeschlossen ist. Insoweit dient die Heilung einer möglicherweise formell unwirksamen Satzung dazu, den Verfahrensabschluss zu sichern. Nach der Rechtsprechung ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, behebbare Fehler sobald und so umfassend wie möglich zu beheben. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Fehler – wie hier – erst nach vielen Jahren im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Abschluss der Entwicklung erkannt wird.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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Anlagen

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