Antrag des Ortsbeirates - 21/SVV/0561

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ortsbeirat möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird gebeten, die Erwerbsangebote der Zwischenflurstücke im Zuge der Prüfung des kommunalen Liegenschaftsbestandes in Golm zurückzustellen. Mit Schreiben vom 22.03.2021 wurden betroffene Anlieger aufgefordert, binnen Monatsfrist eine Erklärung zu einem beabsichtigten Kauf oder einer Pacht der übernutzten Grundstücke abzugeben.

 

Die Aufforderung erfolgte ohne die zur Erhebung der Forderung erforderlichen Nachweise, Angabe der anzuwendenden Rechtsgrundlage und ggf. Alternativen.  Sie ist daher zurückzuziehen und die Forderung mit den erforderlichen Angaben und angemessener Fristsetzung neu geltend zu machen, um den Anliegern Gelegenheit für sachgerechte Entscheidungen zu geben.

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Erläuterung

Begründung:

 

Der Kommunale Immobilienservice beruft sich auf kommunale Flurstücke, die zwischen Privatgrundstücken, Gehweg und öffentlichem Straßenland liegen (in der Regel wenige Quadratmeter) bereinigen zu wollen, um eine vertraglose Nutzung zu unterbinden. Dies soll durch die Eigentümer als Pacht oder Kauf erfolgen.  Mit den Schreiben sind den betroffenen Anliegern keine Alternativen zu einem Kauf/einer Pacht der betreffenden Flurstücke aufgezeigt worden.

 

Zunächst ist daher zu prüfen, ob den betroffenen Anliegern erstmalig mit Schreiben vom 22.03.2021 zur Kenntnis gegeben wurde, dass ein fremdes, hier kommunales, Grundstück übernutzt wird. Zu fragen ist zudem, warum der Sachverhalt erst im Jahr 2021 auffällig wird, da der Ausbau der Gehwege an der Karl-Liebknecht-Straße bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erfolgt ist und spätestens im Zuge neu erteilter Baugenehmigungen in dem in Rede stehenden Bereich sich hätte aufdrängen müssen, dass vor den privaten Grundstücken, für die Genehmigungen erteilt wurden, noch fremde, hier kommunale, Grundstücke liegen.

 

Dies betrifft insoweit an erheblicher Bedeutung, als den Forderungen die jeweiligen Bodenrichtwerte der letzten drei Jahre zugrunde gelegt werden. Gleiches gilt für die alternativ angebotene Nutzungsentschädigung, die rückwirkendr drei Jahre erfolgen soll, obwohl erstmalig 2021 eingefordert.

 

Es wird um eine vorerst Rückstellung der Forderungen gebeten.

 

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