Beschlussvorlage - 03/SVV/0339
Grunddaten
- Betreff:
-
Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 40 "Kaserne Kirschallee" und zugleich öffentliche Auslegung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- Fr. Rahmsdorf, Tel. 3214
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.06.2003
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02.07.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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17.06.2003
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Erläuterung
Begründung:
Erneute öffentliche Auslegung B-Plan Nr. 40 „Kaserne Kirschallee“ und
zugleich öffentliche Auslegung der 21. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Die
bauliche Entwicklung der angrenzenden Wohngebiete im Entwicklungsbereich
Bornstedter Feld erfordert eine Einzelhandels-Nahversorgung für die Bewohner.
Das
vorliegende städtebauliche Konzept sieht für das Baufeld B2 im Geltungsbereich
des in Aufstellung befindlichen B-Plan Nr. 40 ein Nahversorgungszentrum mit
Frischemarkt sowie angegliederten ergänzenden Nutzungen vor, die der Versorgung
der Bewohner im Bereich der ehemaligen Kaserne Kirschallee und angrenzender
Bereiche dienen sollen.
Die
geplanten Standorte für den Einzelhandel im Bornstedter Feld überschreiten
insgesamt nicht die bisher vorgesehenen Obergrenzen; die Standorte werden
lediglich neu gewichtet.
Das
Änderungsverfahren zum Baufeld B2 beinhaltet ausschließlich Festsetzungen zu
Art und Maß der baulichen Nutzung
Die
Änderung des B-Planes Nr. 40, Baufeld B2, erfordert auch die Änderung des
Flächennutzungsplanens. Diese Änderung wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs.
3 BauGB durchgeführt.
Die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird zeitgleich mit der
öffentlichen Auslegung durchgeführt.
B-Plan Nr. 40 "Kaserne Kirschallee" Stand: April 2003
Baufeld B2
Änderung des B-Plans Nr. 40, Entwurf Stand Juli 1996, im
Rahmen eines Änderungsverfahrens gem. §§ 3 Abs. 3 und 4 Abs. 4 BauGB einschließlich
erneuter öffentliche Auslegung
Verfahren
Der Aufstellungsbeschluß zum B-Plan Nr. 40 "Kaserne
Kirschallee" wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Potsdam
(StVV) am 04.05.1994 gefaßt. Die Bürger wurden vom 02.12. - 16.12.1994 frühzeitig
an der Planung beteiligt; die Träger öffentlicher Belange wurden im Juli 1995,
im März/April 1996 und im November 1996 am Verfahren beteiligt. Die öffentliche
Auslegung des B-Plans Nr. 40 erfolgte vom 04.11. - 04.12.1996.
Das Änderungsverfahren betrifft ausschließlich Festsetzungen
zu Art und Maß der baulichen Nutzung im Baufeld B2. In diesem Zusammenhang sind
die das Baufeld B2 betreffenden textlichen Festsetzungen redaktionell
überarbeitet bzw. mit gleichem Inhalt neu formuliert (so zur zulässigen
Firsthöhe) worden.
Die Änderung des B-Plans Nr. 40, Baufeld B2, erfordert auch
die Änderung des FNP. Die Änderung des FNP erfolgt im Parallelverfahren gem. §
8 Abs. 3 BauGB.
Anlaß und Ziel der Planung
Die Konzeption für das Bornstedter Feld sieht entsprechend
der Entwicklungsziele gem. der Gesamtstädtischen Steuerungsrichtlinie zur
Einzelhandels- und Zentrenentwicklung der Landeshauptstadt Potsdam, beschlossen
von der StVV am 04.07.2001 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 8/2001 der
Landeshauptstadt Potsdam), vier Standorte für den Einzelhandel vor:
1.
Quartier
Kirschallee am Stadtplatz Pappel-/ Erich-Mendelsohn-Allee
2.
Nedlitzer
Straße an der Georg-Hermann-Allee südlich der Plattenbauten am Nedlitzer Holz
3.
Quartier
Pappelallee / Am Schragen am Stadtplatz Kiepenheuer-/ Georg-Hermann-Allee
4.
Nedlitzer
Kasernen / Campus am Jungfernsee
Während am Standort Nedlitzer Straße ein Discounter mit
unter 700 m² Verkaufsfläche vorgesehen ist, soll im Quartier Kirschallee ein
Nahversorgungszentrum mit Frischemarkt sowie ergänzenden Nutzungen, wie
Drogerie, Getränkemarkt, kleinteilige Ladeneinheiten, etabliert werden. Die
Entwicklung des Standortes im Quartier Pappelallee ist zunächst zurückgestellt,
wird aber in ihrer Dimensionierung kleiner als der Standort Kirschallee
ausfallen. Für Einzelhandelseinrichtungen im neuen Quartier Campus am
Jungfernsee liegen derzeit keine Planungen vor. Der Standort wird, wenn
überhaupt, nur eine Versorgungsfunktion für das Quartier selber übernehmen.
Diese Dimensionierung der Einzelhandelseinrichtungen im
Bornstedter Feld entspricht der Zentrenstruktur der o. g. Gesamtstädtischen
Steuerungsrichtlinie, in der das Bornstedter Feld als Standort mit einer
stadtbezirks-/stadtteilweiten Versorgungsfunktion charakterisiert wird. Die
städtebauliche Identität konnte zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Richtlinie
aufgrund des damaligen Planungstandes noch nicht eingeschätzt werden. Jedoch
ist hier von einer untergeordneten Identität auszugehen.
Die
erfolgreiche bauliche Entwicklung der angrenzenden Wohngebiete im
Entwicklungsbereich erfordert eine ausreichende Einzelhandels-Nahversorgung der
Bewohner. Die Unterversorgung der nördlichen Vorstädte im periodischen
Versorgungsbereich (0,27 m² Verkausfläche je Einwohner) soll verringert werden.
Die geplanten Ausweisungen überschreiten insgesamt nicht die bisher
vorgesehenen Obergrenzen für den Einzelhandel im Bornstedter Feld; die
Standorte werden lediglich neu gewichtet.
Durch die
Präzisierung der bisherigen Entwicklungsziele ergeben sich inhaltliche
Änderungen, die mit den derzeitigen Darstellungen des B-Plans Nr. 40 nicht mehr
übereinstimmen.
Des weiteren können die bisher notwendigerweise entstehenden
Verkehrsströme im motorisierten Individualverkehr durch die Errichtung des
Nahversorgungszentrum so wesentlich gemindert werden. Die Straßenbahnanbindung
des Standortes ermöglicht auch Personen ohne eigenen Pkw den Einkauf in
Wohnungsnähe.
Städtebauliches Konzept
Das vorliegende städtebauliche Konzept sieht für das Baufeld
B2 im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 40 ein
Nahversorgungszentrum vor. Das Nahversorgungszentrum besteht aus einem
Frischemarkt mit angegliederten ergänzenden Nutzungen, wie Drogerie,
Getränkemarkt, kleine Ladeneinheiten, die der Versorgung insbesondere der
nördlich anschließenden Quartiere Kirschallee und Gartenstadt dienen, sowie
einem Dienstleistungs- und Gastronomieteil. Die Einzelhandelsnutzungen haben
eine reine Verkaufsfläche von insgesamt unter 2.000 m², die Nutzfläche nach DIN
277 für Büros und Gastronomie beträgt ca. 815 m².
Das Nahversorgungszentrum besteht aus drei eingeschossigen
Baukörpern, die sich um eine geschlossene "Mall" gruppieren und durch
ein auf dem Dach angeordnetes Parkdeck verbunden sind. Der Kreuzungsbereich
Pappelallee mit der Erich-Mendelsohn-Allee wird durch ein viergeschossiges
Gebäude (Grundfläche ca. 21 m x 20 m) für Büros und Gastronomie markiert, daß
gem. textlicher Festsetzung Nr. 4 eine Firsthöhe von 15 m nicht überschreiten
darf. Der großzügig ausgebildete Eingangsbereich zum Nahversorgungszentrum
erfolgt über den geplanten Stadtplatz (Johan-Bouman-Platz), der in das Baufeld
B2 hineingezogen wird. Dominantes und verbindendes Element am Platz ist ein den
Eingangsbereich überschirmendes, die ein- und viergeschossigen Gebäude
miteinander verbindendes transluzentes Dach, getragen von einer
Stahlkonstruktion.
Im Südwesten des Baufeldes B2 sind ebenerdig 45 Stellplätze
angeordnet, die sich zur Pappelallee orientieren. Die Zufahrt erfolgt über die
David-Gilly-Straße; hierüber erfolgt auch die Zufahrt zu einem Parkdeck mit
weiteren rd. 100 Stellplätzen und zur Anlieferung.
Änderungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
Es wurden für das Baufeld B2 folgende Änderungen
vorgenommen. Die bisher vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung bleiben unverändert; die textlichen Festsetzungen das Baufeld B2
betreffend wurden ohne inhaltliche Änderungen entsprechend geändert.
1. Änderung der Art der baulichen Nutzung
In Gewerbegebieten (GE) gem. § 8 BauNVO sind
Einzelhandelsbetriebe zwar zulässig, jedoch erfordert der flächenmäßige Umfang
des geplanten Nahversorgungszentrums die Festsetzung eines Sonstigen
Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung "großflächige
Einzelhandelsbetriebe" gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
Die Zulässigkeit der
Nutzungen wird entsprechend der Charakteristik des geplanten
Nahversorgungszentrums mit der folgenden textlichen Festsetzung geregelt:
Zulässigkeiten
im Sonstigen Sondergebiet "großflächige Einzelhandelsbetriebe"
Das Sonstige
Sondergebiet B2 mit der Zweckbestimmung "großflächige
Einzelhandelsbetriebe" dient vorwiegend dem Einzelhandel. Zulässig ist
eine Gesamtverkaufsfläche von max. 2.500 m².
Zulässig sind:
1.
Einzelhandelsbetriebe
2.
Praxis-
und Büroflächen
3.
Gastronomie
Der Anteil der
nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen Lebensmittel, Getränke, Tabakwaren
und Drogerieartikel muß mind. 70 % der zugelassenen Gesamtverkaufsfläche
betragen. Der Anteil der zentrenrelevanten Sortimente (vgl. nachfolgende Liste)
darf insgesamt 30 % der zugelassenen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten.
Liste der
zulässigen zentrenrelevanten Sortimente:
Arzneimittel und
Medikamente; Bekleidung und Textilien; Beleuchtungsartikel; Krafträder, Teile
und Zubehör; Schuhe und Lederwaren; Haushaltsgegenstände aus Metall und
Kunststoff; keramische Erzeugnisse und Glaswaren; Heimtextilien und Teppiche;
Holz-, Kork- und Korbwaren; elektrische Haushalts-, Rundfunk-, und
Fernsehgeräte sowie Musikinstrumente; Bücher, Zeitschriften, Zeitungen,
Schreibwaren und Bürobedarf; Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche
Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel; feinmechanische, Foto- und
optische Erzeugnisse; Computer und Software; Uhren, Edelmetallwaren und
Schmuck; Spielwaren; Antiquitäten und Gebrauchtwaren; Blumen, Pflanzen,
zoologischer Bedarf, lebende Tiere und Sämereien ohne Pflanzen, Erde, Torf;
Fahrräder, Fahrradteile und Zubehör; Sport- und Campingartikel ohne Boote und
Zubehör
(§ 9 Abs. I Nr. 1 BauGB i.V. mit §
11 Abs. III BauNVO)
2. Einfügen
einer textlichen Festsetzung zur Zulässigkeit der Überschreitung der Baugrenzen
Wie bereits
dargestellt, ist ein wesentliches gestalterisches Element des Entwurfs das von
einer Stahlkonstruktion getragene transluzente Dach. Dieses Dach verbindet die
einzelnen Gebäudeeinheiten und faßt sie zu einer Einheit zusammen. Gleichzeitig
akzentuiert das Dach den Eingangsbereich zum geplanten Stadtplatz.
Das Dach überragt im
Osten des Baufeldes die Baugrenze um ca. 8,5 m und überschirmt die mit einem
Geh- und Leitungsrecht belastete östliche "Spitze" des Baufeldes B2.
Das Gehrecht dient in Zusammenhang mit dem geplanten Stadtplatz zur Erschließung
der dort geplanten gastronomischen Einrichtung. Da das auskragende Dach in
diesem Bereich nur von konstruktiv erforderlichen Stützen getragen wird, wird
das Gehrecht nicht beeinträchtigt.
Die Zulässigkeit des
Auskragens des Daches über die Baugrenze hinaus wird mit folgender textlicher
Festsetzung einer Ausnahme geregelt:
Überschreitung der
Baugrenzen im Sonstigen Sondergebiet
Im Sonstigen Sondergebiet B2 ist für
bauliche Anlagen des Nahversorgungszentrums eine Überschreitung der östlichen
Baugrenze nur für eine Dachkonstruktion um bis zu 10 m zulässig. Entsprechende,
konstruktiv erforderliche Stützen sind in diesem Bereich ebenfalls außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB i. V. mit § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO)
Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung, Umweltverträglichkeitsprüfung
Die vorgenannten
Änderungen sehen keine Änderung der GRZ und der textlichen Festsetzungen nach §
9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB vor, so daß die genannten Änderungen keine
Auswirkungen auf die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung haben.
Für die Ausweisung eines Einzelhandelsstandortes ist gem.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu untersuchen, ob eine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Für das Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht. Nach § 3b-f UVPG
i. V. mit Anlage 1 Nr. 18.6 zum UVPG ist festgelegt, daß für großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschoßfläche zwischen 1.200 m² bis weniger als
5.000 m² eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich wird, §
3a Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die Einzelhandelsnutzung hat eine relevante
Geschoßfläche von insgesamt rd. 3.950 m² inkl. Lager-, Verkehrs- und
Nebenflächen, die Büro- und Gastronomie-Nutzung rd. 1.000 m², so daß die
Geschoßfläche auch insgesamt unter dem Grenzwert von 5.000 m² liegt. Auch der
B-Plan Nr. 40 selber unterliegt nicht der UVP-Pflicht: Die gem. B-Plan Nr. 40
zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt rd. 81.000 m²
überschreitet nicht den in der Anlage 1 Nr. 18.7.2 zum UVPG genannten Grenzwert
von 100.000 m².
Im Rahmen des Änderungsverfahrens
zum B-Plan Nr. 40 erfolgte daher beiliegende standortbezogene Vorprüfung des
Einzelfalls entsprechend der Vorgaben gem. Anlage 2 zum UVPG.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Der
Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen
durch seine Festsetzung nicht. Mittelbare Kosten können entstehen, wenn die
Stadt die durch den Bebauungsplan geschaffenen Baurechte ausnutzt und Mittel
zur Verwirklichung von Projekten in den Haushalt der Stadt Potsdam einstellt.
Die Finanzierung des
Bebauungsplanes erfolgt durch den Treuhänder aus dem Treuhandvermögen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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